Geschäftsgeheimnis verletzt: Welche Schritte helfen?

Vertrauliche Daten wurden möglicherweise kopiert oder weitergegeben? Für die nächsten Schritte zählen das konkrete Geheimnis, seine Schutzmaßnahmen und belastbare Belege.

Ansprüche bei einer Verletzung

§ 6 GeschGehG ermöglicht bei einer Rechtsverletzung insbesondere Beseitigung und Unterlassung. Weitere Vorschriften betreffen beispielsweise Herausgabe oder Vernichtung bestimmter Unterlagen und Auskünfte über rechtsverletzende Produkte. Schadensersatz nach § 10 setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Ansprüche unterliegen gesetzlichen Grenzen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit. Für die Durchsetzung müssen Unternehmen das konkrete Geheimnis und ihre Schutzmaßnahmen nachvollziehbar benennen. Im gerichtlichen Verfahren erlaubt § 16 eine Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig. Das verhindert jedoch nicht die notwendige substantiierte Darlegung des eigenen Anspruchs.

Schutz vor einem Streit vorbereiten

Sinnvoll ist ein Verzeichnis der besonders wichtigen Informationsbestände mit verantwortlichen Personen und abgestuften Zugriffsrechten. Bei einer Due Diligence können freigegebene Datenräume, beschränkte Empfängerkreise und protokollierte Zugriffe den Schutz unterstützen. Beim Ausscheiden von Beschäftigten oder Vertragspartnern sollten Rückgabe, Löschung und fortbestehende Pflichten konkret geklärt werden. Nach einem Verdacht sind Zugriffe und Übertragungen rechtmäßig zu sichern und mögliche weitere Offenlegungen zu begrenzen. Eigenmächtige Überwachungsmaßnahmen können neue Rechtsprobleme schaffen. Eine frühzeitige Prüfung hilft, Beweissicherung und wirksame Schutzansprüche aufeinander abzustimmen.

Vorfall zunächst präzisieren

Halten Sie fest, welche Information betroffen ist, wer Zugriff hatte und worauf der Verdacht beruht. Sichern Sie vorhandene Protokolle auf rechtlich zulässige Weise. Trennen Sie nachgewiesene Vorgänge von Vermutungen, damit eine erste rechtliche Bewertung auf verlässlichen Angaben aufbauen kann.

Weitere Offenlegung begrenzen

Überprüfen Sie Zugänge und nötige Schutzmaßnahmen, ohne Beweismittel unbedacht zu verändern. Vor Forderungen nach Löschung sollten Beweissicherung und Durchsetzung abgestimmt werden. Auch in der Kommunikation über den Vorfall sollte die vertrauliche Information nur dem erforderlichen Empfängerkreis zugänglich sein.

Rechtsgrundlagen: § 2 GeschGehG – Begriffsbestimmungen; § 4 GeschGehG – Handlungsverbote; § 5 GeschGehG – Ausnahmen. Ergänzend: § 6 GeschGehG – Beseitigung und Unterlassung; § 10 GeschGehG – Schadensersatz; § 16 GeschGehG – Geheimhaltung im Verfahren.

Weitere Erläuterungen: Geschäftsgeheimnis im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.