Geschäftsgeheimnis: Ein Vertraulichkeitsstempel reicht nicht

Kalkulationen oder Entwicklungsdaten können wertvoll sein. Rechtlicher Geheimnisschutz setzt aber mehr voraus als die interne Bezeichnung als vertraulich.

Welche Informationen geschützt sein können

§ 2 Nummer 1 GeschGehG nennt mehrere Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen. Die Information darf den üblicherweise damit befassten Kreisen weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Gerade ihre Geheimhaltung muss wirtschaftlichen Wert haben. Hinzukommen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Geschützt sein können etwa Herstellungsverfahren, Kalkulationen, Entwicklungsunterlagen oder besondere Kundendaten. Die bloße Bezeichnung als vertraulich genügt nicht. Allgemein bekannte Preise oder öffentlich auffindbare Ansprechpartner werden durch einen internen Stempel nicht automatisch zum Geschäftsgeheimnis.

Angemessene Maßnahmen im Betriebsalltag

Welche Schutzmaßnahmen angemessen sind, hängt von Wert, Sensibilität und Nutzung der Information sowie den Umständen des Unternehmens ab. Typische Bausteine sind beschränkte Zugriffsrechte, sichere Ablagen, dokumentierte Freigaben und klare Zuständigkeiten. Beschäftigte sollten wissen, welche Unterlagen vertraulich sind und wie sie damit umgehen müssen. Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann dies ergänzen. Sie ersetzt jedoch keine tatsächlich gelebte Organisation. Werden sensible Dateien ohne nachvollziehbaren Grund jedem zugänglich gemacht, kann das gegen einen ausreichenden Schutz sprechen und die spätere Beweisführung erheblich erschweren.

Besonders wichtige Daten auswählen

Erfassen Sie, welche Informationen wirtschaftlich sensibel und tatsächlich nicht allgemein zugänglich sind. Bestimmen Sie Verantwortliche und berechtigte Nutzer. Eine abgestufte Einteilung ist hilfreicher als die pauschale Behauptung, jede Datei des Unternehmens sei in gleicher Weise geheim.

Schutz im Alltag überprüfen

Kontrollieren Sie Zugriffsrechte, geteilte Ordner und Freigaben bei Personalwechseln. Beschäftigte müssen die Vorgaben verstehen und anwenden können. Dokumentieren Sie auch durchgeführte Maßnahmen, damit im Streit nachvollziehbar bleibt, wie die konkrete Information tatsächlich geschützt wurde.

Rechtsgrundlagen: § 2 GeschGehG – Begriffsbestimmungen; § 4 GeschGehG – Handlungsverbote; § 5 GeschGehG – Ausnahmen.

Weitere Erläuterungen: Geschäftsgeheimnis im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.