Handelsvertreterausgleich: Die Jahresfrist im Blick behalten
Nach dem Ende einer Handelsvertretung sollte ein möglicher Ausgleich nicht auf die lange Bank geschoben werden. Geltendmachung und Berechnung sind getrennte Schritte.
Jahresfrist und Vereinbarungen über den Ausgleich
Nach § 89b Absatz 4 HGB muss der Handelsvertreter den Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend machen. Hierfür ist nicht zwingend bereits eine Klage erforderlich; die Geltendmachung gegenüber dem Unternehmer sollte aber eindeutig und beweisbar erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die Verjährung. Ein Ausschluss des Ausgleichs im Voraus ist unzulässig. Vereinbarungen nach Vertragsende können anders zu beurteilen sein. Eine als Abrechnung oder Erledigung bezeichnete Erklärung sollte deshalb darauf geprüft werden, ob sie tatsächlich auch den Ausgleich erfassen soll.
Unterlagen für eine nachvollziehbare Berechnung
Benötigt werden insbesondere der Handelsvertretervertrag, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung, Provisionsabrechnungen und kundenbezogene Umsatzdaten. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Trennung zwischen Altkunden, tatsächlich geworbenen Neukunden und wesentlich erweiterten Kundenverbindungen. Prognoseannahmen müssen zur Branche und zum bisherigen Bestellverhalten passen. Für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter enthält § 89b Absatz 5 HGB zusätzliche Besonderheiten. Eine belastbare Forderung benennt daher zunächst das anwendbare Vertriebsmodell und den Beendigungszeitpunkt. Erst anschließend werden Vorteile, Billigkeitsgesichtspunkte und Höchstgrenze geprüft; eine pauschale Prozentrechnung kann diese Schritte nicht ersetzen.
Anspruch eindeutig anmelden
Benennen Sie den Ausgleich nach Vertragsende ausdrücklich und sichern Sie den Zugang der Erklärung beim Unternehmer. Warten Sie mit der rechtlichen Prüfung nicht allein deshalb, weil noch Unterlagen für die genaue Höhe fehlen. Die Verjährung ist daneben eigenständig zu überwachen.
Schlussvereinbarung sorgfältig lesen
Prüfen Sie vor Unterzeichnung, welche Ansprüche eine Erledigungsklausel erfassen soll. Offene Provisionen und ein möglicher Ausgleich sind nicht dasselbe. Eine als reine Abrechnung bezeichnete Vereinbarung kann weitergehende Folgen haben, wenn ihr Inhalt sämtliche Ansprüche einbezieht.
Rechtsgrundlagen: § 89b HGB – Ausgleichsanspruch; § 87 HGB – Provisionsanspruch.
Weitere Erläuterungen: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.