Handelsvertreterausgleich: Eine Jahresprovision ist kein Automatismus
Die zuletzt verdiente Jahresprovision ist nicht automatisch der Ausgleichsbetrag. Zunächst müssen die Anspruchsvoraussetzungen und die wirtschaftlichen Vorteile geprüft werden.
Billigkeit und Höhe des Anspruchs
Zusätzlich muss eine Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Dabei sind insbesondere entgehende Provisionen aus Geschäften mit den betreffenden Kunden zu berücksichtigen. Die konkrete Prognose kann etwa durch Kundenabwanderung und die voraussichtliche Dauer weiterer Geschäftsbeziehungen beeinflusst werden. § 89b Absatz 2 HGB begrenzt den Ausgleich grundsätzlich auf eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung. Bei kürzerer Vertragsdauer zählt deren Durchschnitt. Diese Höchstgrenze ist keine Berechnungsformel, die jedem Handelsvertreter automatisch einen Jahresbetrag zuspricht.
Wann der Anspruch ausgeschlossen ist
§ 89b Absatz 3 HGB regelt besondere Ausschlussgründe. Kündigt der Handelsvertreter selbst, entfällt der Anspruch grundsätzlich; Ausnahmen können insbesondere durch ein Verhalten des Unternehmers oder durch unzumutbare Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit begründet sein. Kündigt der Unternehmer wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters aus wichtigem Grund, kann ebenfalls ein Ausschluss eintreten. Hinzu kommt die gesetzlich geregelte Übernahme durch einen Dritten. Die genaue Beendigungsart und deren Anlass müssen deshalb dokumentiert werden. Eine bloße Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen bedeutet nicht automatisch Anspruchsverlust.
Kundendaten nachvollziehbar aufbereiten
Trennen Sie neu gewonnene Kunden von bereits vorhandenen Verbindungen und dokumentieren Sie deren Entwicklung. Bestellverläufe können die Einschätzung fortbestehender Vorteile unterstützen. Prognosen sollten erklären, welche Annahmen verwendet werden und worauf sie sich stützen.
Beendigungsgrund nicht ausblenden
Legen Sie Kündigungsschreiben und die vorausgegangene Korrespondenz vor. Bei einer Eigenkündigung können die Gründe für die Anspruchsprüfung entscheidend sein. Eine rechnerisch hohe Ausgangsgröße hilft nicht, wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift oder wesentliche Voraussetzungen fehlen.
Rechtsgrundlagen: § 89b HGB – Ausgleichsanspruch; § 87 HGB – Provisionsanspruch.
Weitere Erläuterungen: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.