Handelsvertreter: Wofür wird nach Vertragsende Ausgleich gezahlt?
Der Unternehmer profitiert nach Vertragsende weiter von geworbenen Kunden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dies einen Handelsvertreterausgleich begründen.
Welchen Zweck der Ausgleich erfüllt
Der Handelsvertreter baut häufig Kundenbeziehungen auf, die dem Unternehmer auch nach dem Ende der Vertretung erhalten bleiben. § 89b HGB kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich gewähren. Der Anspruch ist keine Abfindung für jede Vertragsbeendigung und setzt grundsätzlich kein Verschulden des Unternehmers voraus. Er unterscheidet sich von noch offenen Provisionen sowie von Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung. Deshalb können bei derselben Beendigung mehrere Anspruchsarten zu prüfen sein, deren Voraussetzungen und Berechnung jeweils eigenständig nachvollzogen werden müssen.
Neue Kunden und fortbestehende Vorteile
Nach § 89b Absatz 1 HGB muss der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile haben. Der Werbung eines neuen Kunden kann eine wirtschaftlich vergleichbare wesentliche Erweiterung einer vorhandenen Geschäftsverbindung gleichstehen. Maßgeblich ist nicht allein die Zahl neu erfasster Kontakte. Es kommt auf tatsächlich entwickelte Geschäftsbeziehungen und deren erwartete Fortsetzung an. Kundenlisten, Umsätze, Bestellverläufe und die Mitwirkung des Handelsvertreters sind daher wichtige Ausgangsdaten. Reine Verwaltungsleistungen begründen nicht automatisch denselben ausgleichsrelevanten Beitrag.
Ansprüche getrennt erfassen
Erstellen Sie eine Übersicht über noch offene Provisionen, mögliche Schadenspositionen und den Ausgleich. Ordnen Sie jedem Punkt seine tatsächliche Grundlage zu. Diese Trennung erleichtert eine vollständige Prüfung und verhindert, dass eine Schlusszahlung vorschnell als Erledigung sämtlicher Fragen behandelt wird.
Eigene Leistung belegbar machen
Sammeln Sie rechtmäßig verfügbare Nachweise zur Kundengewinnung und zur Entwicklung der Geschäftsbeziehungen. Eine bloße Kontaktliste erklärt noch nicht den wirtschaftlichen Beitrag. Wichtig ist, welche Beziehungen aufgebaut oder wesentlich erweitert wurden und welche Vorteile voraussichtlich fortbestehen.
Rechtsgrundlagen: § 89b HGB – Ausgleichsanspruch; § 87 HGB – Provisionsanspruch.
Weitere Erläuterungen: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.