Handelsvertreterprovision: Wie lässt sich die Abrechnung prüfen?

Der Provisionssatz steht fest, die Abrechnung bleibt aber unklar? Oft liegt der Streit darin, welche Geschäfte und Korrekturen berücksichtigt wurden.

Provision und überprüfbare Abrechnung

Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Regeln der §§ 87 ff. HGB. Zu unterscheiden sind Entstehung, Fälligkeit, Abrechnung und mögliche Rückabwicklung von Provisionsansprüchen. § 87c HGB gewährt insbesondere Ansprüche auf Abrechnung und Buchauszug , damit der Handelsvertreter seine Vergütung kontrollieren kann. Ein vereinbarter Provisionssatz beantwortet noch nicht, welche Geschäfte erfasst sind. Regelungsbedürftig sind etwa Folgegeschäfte, Stornierungen und Abschlüsse nach Vertragsende. Bei Vorschüssen sollte außerdem klar sein, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückzahlung verlangt werden darf.

Gebietsschutz und Wettbewerb

Ein bestimmtes Vertriebsgebiet bedeutet nicht automatisch, dass dort keine weiteren Vertreter tätig werden dürfen. Gebietsschutz, Kundenzuordnung und Exklusivität müssen deshalb gesondert betrachtet werden. § 87 Absatz 2 HGB enthält besondere Provisionsregeln für zugewiesene Bezirke oder Kundenkreise. Auch die Übernahme konkurrierender Vertretungen und der Umgang mit vertraulichen Informationen sollten eindeutig geregelt sein. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt den besonderen Anforderungen des § 90a HGB, darunter Schriftform, sachliche und räumliche Begrenzung sowie eine angemessene Entschädigung. Eine beliebig weitreichende Bindung ist nicht zulässig.

Abrechnung gezielt abgleichen

Vergleichen Sie bekannte Abschlüsse mit Abrechnungszeitraum, Berechnungsbasis und etwaigen Stornierungen. Notieren Sie konkrete Differenzen, statt nur den Gesamtbetrag zu beanstanden. Je nach Informationslage können die gesetzlichen Kontrollrechte einschließlich eines Buchauszugs weiterhelfen.

Gebiet und Kundenkreis unterscheiden

Lesen Sie die Vereinbarungen über Bezirke, Kundenzuordnung und Exklusivität gemeinsam. Eine Gebietsbezeichnung kann unterschiedliche wirtschaftliche Folgen haben. Prüfen Sie insbesondere, wie direkte Geschäfte des Unternehmers oder Tätigkeiten weiterer Vertriebspartner in der eigenen Abrechnung behandelt werden sollen.

Rechtsgrundlagen: § 84 HGB – Handelsvertreter; § 85 HGB – Vertragsurkunde; § 87c HGB – Abrechnung und Buchauszug; § 89a HGB – Kündigung aus wichtigem Grund.

Weitere Erläuterungen: Handelsvertretervertrag im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.