Kontokorrentabschluss: Saldo prüfen, bevor Sie ihn bestätigen
Ein übersandter Saldo kann mehr bedeuten als eine bloße Recheninformation. Deshalb sollten Abschluss und zugrunde liegende Buchungen rechtzeitig kontrolliert werden.
Rechnungsabschluss und Anerkennung des Saldos
Nach § 355 Absatz 2 HGB erfolgt der Rechnungsabschluss einmal jährlich, sofern die Parteien nichts anderes bestimmen. In der Praxis werden häufig kürzere Perioden vereinbart. Rechnerische Saldierung und rechtsgeschäftliche Anerkennung des Ergebnisses sind zu unterscheiden. Ein bestätigter Abschluss kann die rechtliche Grundlage der späteren Zahlungsforderung verändern. Deshalb sollten fehlerhafte Buchungen, unberechtigte Entgelte und unberücksichtigte Gutschriften zeitnah beanstandet werden. Ob Schweigen als Genehmigung wirkt, richtet sich nach einer wirksamen Vereinbarung und den konkreten Umständen; eine universelle gesetzliche Genehmigungsfrist enthält § 355 HGB nicht.
Zinsen, Kreditlinie und Kontoführung
§ 355 Absatz 1 HGB ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Verzinsung eines Überschusses auch insoweit, als darin bereits Zinsen enthalten sind. Die Vorschrift ist damit für die Abgrenzung zum Zinseszinsverbot des § 248 BGB bedeutsam. Kontokorrent und Kreditvertrag bleiben dennoch unterschiedliche Regelungsgegenstände. Eine vereinbarte Verrechnung gewährt nicht automatisch eine Kreditlinie. Ebenso folgen Höhe, Anpassung und Fälligkeit der Kreditzinsen aus den jeweils einschlägigen Vereinbarungen. Kontoauszüge sollten deshalb sowohl rechnerisch als auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlage einzelner Zinsbelastungen geprüft werden.
Abweichungen konkret benennen
Vergleichen Sie Rechnungen, Gutschriften und Zahlungen mit den eingestellten Positionen. Halten Sie fest, welcher Betrag aus welchem Grund beanstandet wird. Ein allgemeiner Hinweis auf Unstimmigkeiten erleichtert die Klärung weniger als eine nachvollziehbare Zuordnung einzelner Buchungen.
Verrechnung und Kredit trennen
Prüfen Sie, ob neben der laufenden Rechnung ein Kreditrahmen vereinbart ist. Zinsbelastungen benötigen eine passende Grundlage. Aus einer bisher geduldeten Überziehung sollte nicht ohne weitere Prüfung auf einen dauerhaft zugesagten Finanzierungsspielraum geschlossen werden.
Rechtsgrundlagen: § 355 HGB – Kontokorrent; § 248 BGB – Zinseszinsen.
Weitere Erläuterungen: Kontokorrent im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.