Kontokorrent: Wann wird aus Einzelrechnungen ein Saldo?
Zwei Unternehmen verrechnen laufend gegenseitige Forderungen. Ob ein rechtliches Kontokorrent besteht, hängt von der Vereinbarung und ihrer Durchführung ab.
Wie die laufende Rechnung funktioniert
Das Kontokorrent nach § 355 HGB setzt eine Geschäftsverbindung voraus, an der mindestens ein Kaufmann beteiligt ist. Die Parteien vereinbaren, ihre gegenseitigen Ansprüche und Leistungen einschließlich Zinsen in eine laufende Rechnung einzustellen und in regelmäßigen Abständen zu verrechnen. Nach dem Rechnungsabschluss wird festgestellt, welcher Partei der Überschuss zusteht. Typische Anwendungsfälle sind Bankverbindungen und dauerhafte Lieferbeziehungen mit wechselseitigen Forderungen. Eine bloße Aufstellung offener Rechnungen begründet allerdings noch kein Kontokorrent: Hinzukommen muss die entsprechende Verrechnungsabrede zwischen den Beteiligten.
Welche Forderungen erfasst werden
Die Kontokorrentvereinbarung bestimmt, welche Geschäfte und Forderungsarten in die Rechnung gehören. Während der laufenden Rechnungsperiode können erfasste Einzelansprüche grundsätzlich nicht unabhängig von der vereinbarten Verrechnung durchgesetzt werden. Das verhindert, dass eine Partei ausgewählte Forderungen isoliert verlangt und zugleich die Gegenforderungen im Konto belässt. Ob eine bestimmte Forderung tatsächlich gebunden ist, hängt vom Vertragsinhalt ab. Auch bei länger gelebter Buchungspraxis sollte daher geklärt werden, ob etwa Schadensersatz, Gebühren oder Ansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis einbezogen werden sollen.
Umfang der Verrechnung klären
Bestimmen Sie, welche Vertragsbeziehungen und Forderungsarten einbezogen sein sollen. Gebühren, Schadensersatz und andere Sonderpositionen sollten nicht ohne Prüfung eingestellt werden. Eine klare Abgrenzung verhindert Streit darüber, ob ein einzelner Anspruch noch gesondert verlangt werden kann.
Abschluss nachvollziehbar gestalten
Vereinbaren Sie verständliche Abrechnungszeiträume und stellen Sie die Entwicklung vom Anfangs- zum Endsaldo dar. Bewahren Sie die Belege zu den einzelnen Positionen auf. Nur so lassen sich spätere Differenzen auf konkrete Geschäftsvorfälle zurückführen und sachgerecht klären.
Rechtsgrundlagen: § 355 HGB – Kontokorrent; § 248 BGB – Zinseszinsen.
Weitere Erläuterungen: Kontokorrent im Rechtsglossar der Kanzlei.
Stand: 1. Oktober 2026.