Handelsbrauch: Welche Warenprüfung ist branchenüblich?

Der Lieferant meint, eine bestimmte Prüfung sei selbstverständlich gewesen. Ob tatsächlich ein maßgeblicher Handelsbrauch besteht, muss anhand der Branche geklärt werden.

Handelsbräuche bei der Warenuntersuchung

Bei einem beiderseitigen Handelskauf kann eine nachgewiesene Übung beeinflussen, welche Untersuchungen nach § 377 HGB im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich sind. Denkbar sind bestimmte Stichproben, Prüfmethoden oder Abläufe bei der Entgegennahme einer Lieferung. Daraus folgt jedoch keine grenzenlose Untersuchungspflicht. Die Anforderungen müssen zum Geschäft und zu den Umständen passen. Behauptet der Verkäufer eine weitergehende branchenübliche Kontrolle, muss deren tatsächliches Bestehen nachvollziehbar werden. Eine formularmäßige Prüfpflicht und ein unabhängig davon bestehender Handelsbrauch sind rechtlich getrennt zu beurteilen.

Wie Unternehmen den Handelsbrauch belegen

Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, Branchenverbänden und sachkundigen Marktteilnehmern sowie geeignete Sachverständigengutachten in Betracht. Aussagekräftig sind Angaben dazu, seit wann, in welchem Gebiet und von welchen Beteiligten die behauptete Praxis angewandt wird. Frühere Verträge können Hinweise liefern, ersetzen aber nicht automatisch den Nachweis einer allgemeinen Übung. Unternehmen sollten wichtige Abwicklungsfragen deshalb möglichst ausdrücklich vereinbaren. Im Streitfall ist zusätzlich zu prüfen, ob der behauptete Handelsbrauch gerade für den maßgeblichen Zeitraum und die konkrete Geschäftsart galt.

Prüfung am Produkt ausrichten

Dokumentieren Sie Beschaffenheit, Menge und die bei Ablieferung verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten. Halten Sie fest, welche Fehler erkennbar waren und welche erst später auftraten. Diese Tatsachen helfen bei der Bewertung, ob die durchgeführte Kontrolle den Anforderungen genügte.

Behauptete Übung konkretisieren

Fragen Sie nach betroffener Warengruppe, Verkehrskreis und Zeitraum der angeblichen Praxis. Branchenauskünfte können Hinweise liefern. Eine Vorgabe aus den Bedingungen eines einzelnen Lieferanten sollte nicht ohne weitere Prüfung als allgemein anerkannte Handelsübung übernommen werden.

Rechtsgrundlagen: § 346 HGB – Handelsgebräuche; § 157 BGB – Auslegung von Verträgen; § 310 BGB – Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle; § 377 HGB – Untersuchung und Mängelanzeige.

Weitere Erläuterungen: Handelsbrauch im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.