Handelsbrauch oder Vertrag: Welche Regel geht vor?

Eine Partei beruft sich auf den Vertrag, die andere auf das in der Branche Übliche. Zunächst muss geklärt werden, was tatsächlich vereinbart wurde.

Verhältnis zu Vertrag und Gesetz

Ein anwendbarer Handelsbrauch kann bei der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB helfen und nicht ausdrücklich geregelte Einzelheiten ergänzen. Eine eindeutige abweichende Vereinbarung der Parteien geht ihm grundsätzlich vor. Zwingendes Gesetzesrecht kann durch kaufmännische Übung nicht außer Kraft gesetzt werden. Ebenso ersetzt der Hinweis auf eine angebliche Branchenüblichkeit nicht die Prüfung einer Klausel nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 310 Absatz 1 BGB verlangt allerdings bei der Kontrolle im unternehmerischen Verkehr eine angemessene Berücksichtigung der dort geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.

Abgrenzung zur individuellen Geschäftsbeziehung

Eine zwischen zwei Unternehmen wiederholt geübte Handhabung kann für deren eigene Vertragsauslegung wichtig sein, ohne bereits einen Handelsbrauch der gesamten Branche darzustellen. Ebenso ist Gewohnheitsrecht zu unterscheiden: Dafür ist zusätzlich eine entsprechende Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit erforderlich. Beim Handelsbrauch steht die tatsächliche kaufmännische Verkehrsübung im Vordergrund. Wer sich auf sie beruft, sollte deshalb präzise erklären, welchen Kreis von Marktteilnehmern und welche Art von Geschäft sie betrifft. Der bloße Satz, das habe man immer so gemacht, beantwortet diese Fragen nicht.

Vereinbarung vollständig erfassen

Prüfen Sie Hauptvertrag, Anlagen und spätere Absprachen gemeinsam. Halten Sie fest, welche Frage ausdrücklich geregelt wurde und wo eine Lücke besteht. Erst dann lässt sich beurteilen, ob eine tatsächliche Verkehrsübung bei der Auslegung oder Ergänzung helfen kann.

Individuelle Praxis nicht verallgemeinern

Langjährige Abläufe zwischen zwei Unternehmen können für deren Beziehung bedeutsam sein. Sie belegen aber nicht ohne Weiteres eine Regel für sämtliche Marktteilnehmer. Beschreiben Sie deshalb genau, auf welche Art von Übung sich die jeweilige Argumentation stützt.

Rechtsgrundlagen: § 346 HGB – Handelsgebräuche; § 157 BGB – Auslegung von Verträgen; § 310 BGB – Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle; § 377 HGB – Untersuchung und Mängelanzeige.

Weitere Erläuterungen: Handelsbrauch im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.