Beiderseitiges Handelsgeschäft: Wann liegt es vor?

Die Angabe Geschäftskunde allein macht aus einem Kauf noch kein beiderseitiges Handelsgeschäft. Die Stellung beider Vertragspartner muss genauer betrachtet werden.

Wann ein Geschäft beiderseits kaufmännisch ist

Nach § 343 Absatz 1 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Für ein beiderseitiges Handelsgeschäft muss diese Voraussetzung auf beiden Vertragsseiten vorliegen. Verkauft ein gewerblicher Maschinenhändler einer Produktionsgesellschaft eine Maschine für deren Fertigung, kommt eine solche Einordnung regelmäßig in Betracht. Entscheidend sind die Kaufmannseigenschaft der Beteiligten und der betriebliche Zusammenhang des konkreten Vertrags. Die bloße Bezeichnung als Geschäftskunde oder der Ausweis einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt für sich allein nicht.

Kaufmannseigenschaft und betrieblicher Zusammenhang

Ob jemand Kaufmann ist, richtet sich insbesondere nach §§ 1 bis 6 HGB. Ein kleiner Gewerbebetrieb ist nicht automatisch ein Handelsgewerbe; eine Gesellschaft kann dagegen bereits kraft Rechtsform Kaufmann sein. § 344 Absatz 1 HGB vermutet bei Rechtsgeschäften eines Kaufmanns die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe. Diese Vermutung ist widerlegbar. Kauft ein Einzelkaufmann erkennbar Möbel ausschließlich für seine Privatwohnung, kann der notwendige betriebliche Zusammenhang fehlen. Bei einer GmbH ist die Zuordnung anhand ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen.

Parteien und Vertragszweck festhalten

Ermitteln Sie die genaue Person oder Gesellschaft hinter dem Vertrag. Dokumentieren Sie außerdem, welchem Zweck die Anschaffung dient. Bei Einzelpersonen kann die Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Geschäft besonders wichtig sein.

Folgen jeweils gesondert prüfen

Aus der Einordnung ergibt sich nicht automatisch jede behauptete Rechtsfolge. Prüfen Sie die Voraussetzungen der konkret herangezogenen Vorschrift, etwa bei Untersuchung und Mängelanzeige. So wird vermieden, dass allgemeine Hinweise auf das Handelsrecht eine nachvollziehbare Anspruchsprüfung ersetzen.

Rechtsgrundlagen: § 343 HGB – Handelsgeschäfte; § 344 HGB – Vermutung der Betriebszugehörigkeit; § 345 HGB – Einseitiges Handelsgeschäft; § 377 HGB – Untersuchung und Mängelanzeige.

Weitere Erläuterungen: Beiderseitiges Handelsgeschäft im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.