Mängelrüge nach § 377 HGB: Reicht ein B2B-Kauf?

Ein Kauf zwischen Unternehmen unterliegt nicht automatisch jeder handelsrechtlichen Sonderregel. Für die Mängelrüge sind die gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

Unterschied zum einseitigen Handelsgeschäft

Nicht jede handelsrechtliche Vorschrift verlangt zwei Kaufleute. Nach § 345 HGB gelten die Vorschriften über Handelsgeschäfte grundsätzlich für beide Vertragspartner, wenn das Geschäft nur auf einer Seite ein Handelsgeschäft ist, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt. Gerade solche besonderen Voraussetzungen dürfen jedoch nicht übergangen werden. § 377 HGB setzt einen Kauf voraus, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Die allgemeine Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB ersetzt diese Voraussetzung nicht; ein Vertrag zwischen Unternehmern reicht deshalb nicht stets aus.

Untersuchung und Mängelrüge beim Warenkauf

Ist der Kauf beiderseits ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware nach § 377 Absatz 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Erkannte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Für zunächst nicht erkennbare Mängel beginnt die Anzeigepflicht mit ihrer späteren Entdeckung. Eine feste allgemeine Tagesfrist gibt es nicht. Art, Menge und Verderblichkeit der Ware sowie die verfügbaren Untersuchungsmöglichkeiten beeinflussen die Anforderungen. Nach § 381 Absatz 2 HGB gilt die Regelung auch für bestimmte Herstellungsverträge über bewegliche Sachen.

Beide Vertragsseiten betrachten

Klären Sie Kaufmannseigenschaft und betrieblichen Zusammenhang auf Käufer- und Verkäuferseite. Registerangaben können dabei helfen, ersetzen aber nicht jede weitere Prüfung. Auch Art und Gegenstand des Vertrags sind wichtig, bevor eine konkrete Rügepflicht angenommen wird.

Trotz Einordnungsfrage zeitnah handeln

Dokumentieren Sie einen erkannten Mangel und informieren Sie den Verkäufer nachvollziehbar. Eine noch offene rechtliche Einordnung sollte nicht zur Untätigkeit führen. Parallel lässt sich prüfen, welche Untersuchungen erforderlich waren und welche Ansprüche im konkreten Vertrag bestehen.

Rechtsgrundlagen: § 343 HGB – Handelsgeschäfte; § 344 HGB – Vermutung der Betriebszugehörigkeit; § 345 HGB – Einseitiges Handelsgeschäft; § 377 HGB – Untersuchung und Mängelanzeige.

Weitere Erläuterungen: Beiderseitiges Handelsgeschäft im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.