Fremde Rechnung: Welche Rechte hat die versicherte Person?

Ein anderer hat den Versicherungsvertrag abgeschlossen, geschützt ist aber Ihr Interesse. Dann müssen Anspruchsinhaberschaft und Befugnis zur Durchsetzung getrennt geprüft werden.

Versicherung für fremde Rechnung

Bei einer Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. VVG schützt der Versicherungsnehmer im eigenen Namen ein fremdes Interesse. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen nach § 44 Absatz 1 VVG dem Versicherten zu. Ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers kann der Versicherte darüber nur verfügen und sie gerichtlich geltend machen, wenn er den Versicherungsschein besitzt. § 45 VVG regelt daneben die Befugnisse des Versicherungsnehmers. Die versicherte Person einer Personenversicherung ist nicht allein wegen dieser Bezeichnung stets nach demselben Modell zu behandeln; spartenspezifische Sonderregeln bleiben zu prüfen.

Konflikte und praktische Vorsorge

Konflikte entstehen, wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person unterschiedliche Interessen verfolgen, Beiträge nicht zahlen oder Informationen zurückhalten. Bei Unternehmens- und Gruppenlösungen sollten Ausscheiden, Fortsetzung, Bezugsrechte und Informationswege geregelt sein. Familien sollten Vollmachten und Zugang zu Policen sichern. Im Leistungsfall ist zuerst zu klären, wer anspruchsberechtigt ist, wer Erklärungen abgeben muss und welche Fristen für Anzeige, Widerspruch oder Klage laufen. Besonders bei minderjährigen oder betreuungsbedürftigen Personen muss geklärt sein, wer wirksam einwilligt und Informationen empfangen darf. Mit Eintritt der Volljährigkeit können Vollmachten und Kommunikationswege anzupassen sein. Arbeitgeberfinanzierte Gruppenverträge werfen zusätzliche Fragen zu Ausscheiden und Fortführung auf. Die versicherte Person sollte Zugang zu den für sie wesentlichen Bedingungen erhalten, auch wenn sie nicht Vertragspartner ist. Nur so kann sie Obliegenheiten erfüllen, Fristen erkennen und Gesundheits- oder Tätigkeitsänderungen rechtzeitig an die zuständige Stelle melden.

Nachweise vor einer Forderung klären

Legen Sie Police und Bedingungen vor und prüfen Sie, wer über den Versicherungsschein verfügt. Dokumentieren Sie vorhandene Zustimmungen und Vollmachten. Eine wirtschaftliche Betroffenheit allein beantwortet noch nicht, wer die konkrete Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend machen darf.

Informationen rechtzeitig austauschen

Stimmen Sie Schadenmeldung, Belege und Kommunikation zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem ab. Unterschiedliche Angaben sollten anhand der tatsächlichen Vorgänge aufgeklärt werden. Sonderregeln einzelner Versicherungsarten können zusätzliche Anforderungen vorsehen und sind neben den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen: § 43 VVG – Versicherung für fremde Rechnung; § 44 VVG – Rechte des Versicherten; § 45 VVG – Rechte des Versicherungsnehmers.

Weitere Erläuterungen: Versicherte Person im Rechtsglossar der Kanzlei.

Stand: 1. Oktober 2026.