Ware abholen mit einer Kopie des Lagerscheins: Muss das Lager herausgeben?
Die eingelagerte Ware wird dringend benötigt, der Papierlagerschein ist aber gerade nicht auffindbar. Der Abholer legt einen Scan vor und kennt alle Warenangaben. Darf der Lagerhalter trotzdem auf der Rückgabe der Urkunde bestehen? Bei einem ausgestellten Papierlagerschein darf der Lagerhalter grundsätzlich die Rückgabe der Urkunde verlangen. Ein Scan ersetzt sie nicht ohne Weiteres. Zuerst ist allerdings zu klären, ob das Dokument überhaupt ein Lagerschein im gesetzlichen Sinne ist.
Ein Lagerschein ist mehr als eine Bestandsliste
§ 475e HGB berechtigt den legitimierten Besitzer des Lagerscheins, die Auslieferung zu verlangen. Ist ein Lagerschein ausgestellt, ist der Lagerhalter grundsätzlich nur gegen dessen Rückgabe mit bescheinigter Auslieferung zur Herausgabe verpflichtet. Für die hier behandelte Papierurkunde ist deshalb eine bloße Kopie nicht ohne Weiteres gleichwertig.
Davon zu unterscheiden sind einfache Lagerbestätigungen, Rechnungen oder interne Bestandsauszüge. Nicht jedes Dokument, auf dem „Lager“ steht, hat automatisch die besondere Rechtsstellung eines Lagerscheins. Inhalt und Art der ausgestellten Urkunde müssen zunächst festgestellt werden.
Warum die Rückgabe auch andere Berechtigte schützt
§ 475g HGB verleiht der Begebung und Übertragung des Lagerscheins unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wirkungen für den Erwerb von Rechten am Gut. Deshalb genügt dem Lagerhalter nicht stets der Hinweis, der ursprüngliche Einlagerer sei persönlich bekannt.
Nach § 475e Absatz 4 HGB kann der Lagerhalter dem Berechtigten haften, wenn er ohne Rückgabe des Lagerscheins beziehungsweise ohne den erforderlichen Abschreibungsvermerk ausliefert. Umgekehrt darf er nach Absatz 2 nicht an einen nur formal legitimierten Besitzer herausgeben, dessen fehlende materielle Berechtigung er kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
Ein Scan ist nicht automatisch ein elektronischer Lagerschein
§ 475c Absatz 4 HGB stellt eine elektronische Aufzeichnung dem Lagerschein gleich, wenn sie dieselben Funktionen erfüllt und ihre Echtheit sowie Unverändertheit gesichert sind. Daraus folgt nicht, dass jedes PDF eines Papierdokuments diese Anforderungen erfüllt. Wer nur das Original fotografiert, hat damit noch kein entsprechendes elektronisches Verfahren eingerichtet.
Auch bei einer Teilabholung bleibt die Urkunde wichtig: Nach § 475e Absatz 3 HGB wird die ausgelieferte Menge auf dem Lagerschein abgeschrieben; der Lagerhalter muss diesen Vermerk unterschreiben. So soll erkennbar bleiben, auf welche Restmenge sich das Papier noch bezieht.
Fehlende Urkunde vor der Abholung klären
Informieren Sie das Lagerunternehmen vor dem Abholtermin über das Problem. Klären Sie, wer die Urkunde zuletzt besaß und ob sie beispielsweise an eine finanzierende Bank weitergegeben wurde. Eine neue Kopie zu drucken löst einen möglichen Konflikt verschiedener Berechtigter nicht.
Die geeigneten Schritte hängen von Urkundenart, Verbleib und Berechtigung ab und sollten vor der Herausgabe rechtlich abgestimmt werden. Für elektronische Lagerscheine gelten gesondert zu prüfende Voraussetzungen; die hier dargestellte Frage betrifft einen ausgestellten Papierlagerschein. Vertragliche Ansprüche bei Lagerung ohne einen solchen Schein sind davon zu unterscheiden.
Für eine Prüfung benötigt die Kanzlei Steinwachs den Lagervertrag, eine vollständige Abbildung der Urkunde einschließlich Rückseite und die bisherige Korrespondenz zur Herausgabe. Ein gleichzeitig bestehender Schaden an der Ware wirft weitere Fragen auf; dazu erläutert unser Beitrag zum Wasserschaden im Lager die Haftung des Lagerhalters.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.