Restaurantmöbel im Lager durch Wasser beschädigt: Ist allein die Versicherung zuständig?

Ein Restaurantumbau kann eine Zwischenlagerung der Einrichtung erforderlich machen. Werden Tische, Polster oder Schränke dabei durch Wasser beschädigt, hilft der bloße Hinweis des Lagerunternehmens auf eine Versicherung nicht weiter. Zu klären sind zwei Fragen: Wer muss den Schaden ersetzen, und welche Versicherung tritt nach ihrem Vertrag ein? Für die Haftung des gewerblichen Lagerhalters ist vor allem § 475 HGB maßgeblich.

Wann haftet das Lagerunternehmen?

Der Lagerhalter trägt grundsätzlich die Verantwortung für Verlust und Beschädigung zwischen der Übernahme zur Lagerung und der Auslieferung. Er kann sich entlasten, wenn der Schaden auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte verhindert werden können. Diese Verantwortung gilt nach § 475 Satz 2 HGB auch bei der dort erfassten Einlagerung bei einem Dritten.

Ein Wasserschaden führt deshalb nicht ohne weitere Prüfung zu einem Ersatzanspruch. Umgekehrt genügt das Schlagwort „Rohrbruch“ nicht, um eine Haftung auszuschließen. Es kommt auf die Ursache, die vereinbarte Lagerung und die zumutbaren Schutzmaßnahmen an. Zu untersuchen ist etwa, welche Vorkehrungen für feuchtigkeitsempfindliche Möbel vereinbart waren und welche Reaktion nach Entdeckung des Schadens möglich war.

Was muss der Kunde beweisen?

Die Beweislast hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. März 2014 – I ZR 209/12 erläutert: Wer Schadensersatz wegen einer Beschädigung während der Lagerung verlangt, muss grundsätzlich den unbeschädigten Zustand bei der Einlagerung und die beschädigte Rückgabe darlegen und gegebenenfalls beweisen. Der Lagerhalter muss seinerseits erklären, wie es zu dem Schaden kam und weshalb die erforderliche Sorgfalt ihn nicht verhindern konnte.

Der entschiedene Fall betraf ein medizinisches Analysegerät in Hamburg, keine Restaurantmöbel. Zwischen den Beteiligten war umstritten, wann und wo das Gerät beschädigt worden war. Der BGH hob die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das Urteil zeigt damit vor allem, wie wichtig eine belastbare Dokumentation an den Schnittstellen zwischen Lagerung und Transport ist; es enthält keine pauschale Zusage, dass jeder Lagerschaden ersetzt wird.

Diese Unterlagen sind für Restaurantbetreiber wichtig

  • Der Lagervertrag einschließlich vereinbarter Lagerbedingungen und einbezogener Geschäftsbedingungen.
  • Inventarlisten, Übergabeprotokolle und Fotos des Zustands vor der Einlagerung.
  • Fotos der Schäden bei der Rückgabe, möglichst mit Zuordnung zu jedem einzelnen Möbelstück.
  • Unterlagen zur Schadensursache sowie die Korrespondenz mit Lagerunternehmen und Versicherer.
  • Belege zu Alter, Anschaffung, Zustand und Reparaturmöglichkeiten der betroffenen Einrichtung.

Sind Transport und Lagerung verschiedenen Unternehmen übertragen, sollte auch die Übergabe zwischen diesen Unternehmen dokumentiert sein. Beschädigte Teile sollten für eine Besichtigung verfügbar bleiben, soweit das praktisch möglich ist. Notwendige Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens sollten ebenfalls festgehalten werden.

Versicherung und Schadensersatz aufeinander abstimmen

Ob der eigene Versicherer zahlt, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Das ersetzt die Prüfung der Lagerhalterhaftung nicht. Leistet der Versicherer, können Ersatzansprüche im Umfang seiner Zahlung nach § 86 Absatz 1 VVG auf ihn übergehen. Derselbe Schaden darf nicht doppelt abgerechnet werden. Ein Selbstbehalt oder nicht versicherte Positionen müssen deshalb gesondert betrachtet werden.

Vor einer abschließenden Abfindungsvereinbarung sollten Ursache, Umfang und mögliche Folgeschäden geklärt sein. Auch vertragliche Haftungsbegrenzungen bedürfen einer Prüfung ihrer Einbeziehung und Wirksamkeit. Die Kanzlei Steinwachs unterstützt bei der Auswertung der Vertrags- und Schadensunterlagen und bei der Durchsetzung begründeter Ansprüche.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.