Vorsorgevollmacht für mehrere Personen: Wann darf das Gericht trotzdem einen Betreuer bestellen?

Wer mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigt, möchte auch bei Ausfall einer Person handlungsfähig bleiben. Entstehen Zweifel an einem Bevollmächtigten, ist damit aber noch nicht geklärt, ob eine gerichtliche Betreuung erforderlich ist. Entscheidend ist auch, ob eine andere geeignete Person allein handeln darf und die Angelegenheiten tatsächlich übernehmen kann.

Der BGH-Fall: Ehefrau und Tochter waren bevollmächtigt

Im Verfahren BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 – XII ZB 577/23, bestand bereits eine Betreuung. Nach Beanstandungen der Vermögensverwaltung der Ehefrau war für bestimmte Aufgaben eine Berufsbetreuerin eingesetzt worden. Der betroffene Mann hatte seiner Ehefrau und einer Tochter außerdem eine notarielle Vorsorgevollmacht mit Einzelvertretungsbefugnis erteilt.

Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Beschwerdegericht nicht ausreichend geprüft hatte, weshalb nicht wenigstens die Tochter die Angelegenheiten als Bevollmächtigte besorgen konnte. Die Entscheidung wurde aufgehoben und zur erneuten Behandlung zurückverwiesen. Der BGH stellte damit nicht abschließend die Eignung beider Personen fest; er verlangte die fehlende individuelle Prüfung.

Eine geeignete Einzelbevollmächtigte kann ausreichen

Nach § 1814 Absatz 3 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht einer Betreuung grundsätzlich entgegen, soweit die Angelegenheiten durch einen geeigneten Bevollmächtigten gleichermaßen erledigt werden können. Bestehen konkrete Gefahren durch fehlende Fähigkeiten oder erhebliche Zweifel an der Redlichkeit, kann trotz Vollmacht ein Betreuungsbedarf verbleiben.

Sind mehrere Personen jeweils allein vertretungsberechtigt, dürfen die Bedenken gegen eine Person jedoch nicht ungeprüft auf alle übertragen werden. Nach dem BGH kommt eine Vollbetreuung in den von der Vollmacht erfassten Bereichen regelmäßig nicht in Betracht, solange dort noch eine geeignete Person mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht.

Warum der Wortlaut der Vollmacht entscheidend ist

Einzelvertretung bedeutet, dass die jeweilige Person innerhalb ihrer Befugnisse ohne Unterschrift der anderen handeln kann. Müssen dagegen zwei Bevollmächtigte gemeinsam handeln, kann die fehlende Mitwirkung oder Eignung einer Person die Vertretung blockieren. Die Entscheidung zu mehreren Einzelbevollmächtigten lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung auf eine Gesamtvertretung übertragen.

Zu lesen sind die vollständige Urkunde und etwaige ergänzende Regelungen: Welche Aufgaben sind erfasst? Bestehen Bedingungen für die Vertretung? Ist eine Ersatzperson vorgesehen? Auch tatsächliche Erreichbarkeit und Bereitschaft zur Aufgabenübernahme sind für die praktische Vertretung bedeutsam.

Kontrolle bleibt möglich

Der BGH stellt zugleich klar, dass sich eine Kontrollbetreuung gezielt auf einen von mehreren Bevollmächtigten beziehen kann. Nach § 1820 Absatz 3 BGB muss der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande sein, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten selbst auszuüben. Hinzukommen müssen konkrete Anhaltspunkte für eine von den Vereinbarungen oder seinem erklärten beziehungsweise mutmaßlichen Willen abweichende Geschäftsführung. Die Bestellung muss erforderlich sein.

Eine weitere bevollmächtigte Person darf nicht automatisch die gleichrangige Vollmacht eines anderen widerrufen. Ob eine solche Befugnis besteht, hängt nach dem BGH von der Auslegung der konkreten Urkunde ab. Der Widerruf einer Vollmacht durch einen Betreuer unterliegt zudem den besonderen Voraussetzungen und der gerichtlichen Genehmigung nach § 1820 Absatz 5 BGB.

Was Angehörige bei einem Konflikt zusammenstellen sollten

Hilfreich sind die vollständige Vollmachtsurkunde, vorhandene gerichtliche Beschlüsse und konkrete Unterlagen zu den beanstandeten Vorgängen. Pauschales Misstrauen lässt weder erkennen, welche Befugnis betroffen ist, noch weshalb die andere Vertrauensperson die Aufgabe nicht übernehmen könnte. Eine nach Datum und Vorgang geordnete Darstellung erleichtert diese Prüfung.

Die rechtliche Prüfung sollte deshalb Vertretungsmöglichkeiten und einen etwaigen Kontrollbedarf gesondert erfassen. Die Kanzlei Steinwachs unterstützt bei der Prüfung bestehender Vorsorgevollmachten und der rechtlichen Einordnung konkreter Konflikte.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.