Arzt und Bevollmächtigte streiten über den Behandlungsabbruch: Wann entscheidet das Gericht?
Wenn eine bevollmächtigte Person die Fortsetzung einer Behandlung für unvereinbar mit den Wünschen des Patienten hält und die behandelnde Ärztin dessen Willen anders beurteilt, muss der Konflikt geklärt werden. In einer solchen Situation kommt es nicht auf eine Mehrheitsentscheidung der Familie an. Das Gesetz unterscheidet die Ermittlung des Patientenwillens von der gerichtlichen Genehmigung bestimmter Vertreterentscheidungen.
Welche Entscheidungen genehmigungspflichtig sein können
Nach § 1829 BGB Absatz 2 bedarf die Nichteinwilligung oder der Widerruf einer Einwilligung durch den Betreuer grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und durch Unterbleiben oder Abbruch die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden Gesundheitsschadens besteht.
Für Bevollmächtigte gilt dies nach § 1829 Absatz 5 BGB entsprechend, sofern die Voraussetzungen des § 1820 BGB Absatz 2 Nummer 1 vorliegen. Die Vollmacht muss die betreffenden Maßnahmen schriftlich und ausdrücklich erfassen. Ein bloßes familiäres Näheverhältnis beantwortet die Frage nach dieser Vertretungsmacht nicht.
Einvernehmen kann die Genehmigung entbehrlich machen
§ 1829 Absatz 4 BGB nimmt die Genehmigungspflicht zurück, wenn Arzt und Vertreter darin übereinstimmen, dass die Entscheidung dem nach § 1827 BGB festgestellten Patientenwillen entspricht. Diese gesetzliche Ausnahme setzt eine belastbare Feststellung des Willens voraus. Die bloße Einigkeit darüber, dass eine Behandlung belastend sei, beschreibt noch nicht zwingend den Willen des Patienten.
Hat der Patient die konkrete Entscheidung bereits selbst in einer wirksamen, auf die Situation zutreffenden Verfügung getroffen, ist außerdem die unmittelbare Bindungswirkung dieser Festlegung zu beachten. Nicht jede Umsetzung einer Patientenverfügung ist erst eine neue Vertreterentscheidung. Diese Unterscheidung erläutert auch der BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16, zu den damaligen gesetzlichen Regelungen.
Worüber das Gericht entscheidet
Für die Genehmigung ist nach § 1829 Absatz 3 BGB maßgeblich, ob die Einwilligung, Nichteinwilligung oder ihr Widerruf dem Patientenwillen entspricht. Das Gericht ersetzt diesen Willen nicht durch die persönlichen Wertvorstellungen der Angehörigen. Ein Familienstreit allein beantwortet daher weder die Genehmigungsfrage noch die Frage, ob die behandelnde Ärztin und die vertretungsberechtigte Person übereinstimmen.
Im BGH-Verfahren vom 6. Juli 2016 waren gerade eine bevollmächtigte Tochter und die Ärztin einer Auffassung, während zwei andere Töchter widersprachen. Die Entscheidung verdeutlicht die unterschiedlichen Rollen: Die Vertretungsbefugnis, die Ermittlung des Patientenwillens und eine mögliche Kontrolle der Bevollmächtigten sind gesondert zu prüfen.
Den tatsächlichen Streitpunkt festhalten
Für eine gerichtliche Klärung sollten Verfügung und Vollmacht vollständig vorliegen. Ebenso wichtig sind ärztliche Angaben zur Indikation, zur Prognose und zu den Folgen der jeweiligen Entscheidung. Frühere Äußerungen des Patienten sollten mit ihrem konkreten Anlass wiedergegeben werden.
Zu unterscheiden ist insbesondere, ob der Konflikt die medizinische Einschätzung, die Auslegung der Verfügung oder die Vertretungsbefugnis betrifft. § 1828 BGB regelt das hierfür notwendige Gespräch. Eine rechtliche Klärung muss wegen der möglichen gesundheitlichen Folgen eng mit der behandelnden Einrichtung abgestimmt werden.
Praktisch sollten vier Punkte schriftlich greifbar sein: die anstehende Maßnahme, ihre medizinische Indikation, die einschlägigen Erklärungen des Patienten und der genaue verbleibende Widerspruch. Allgemeine Formulierungen können Auslegungsfragen auslösen. Mehr dazu im Beitrag „Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ in der Patientenverfügung.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.