„Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“: Reicht dieser Satz in der Patientenverfügung?
„Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ klingt eindeutig. Für eine bindende Patientenverfügung reicht dieser Satz allein jedoch nicht aus. Es muss erkennbar sein, welche Behandlung die betroffene Person in welcher Situation wünscht oder ablehnt. Das bedeutet zugleich: Ein allgemein formulierter Satz macht nicht automatisch das gesamte Dokument bedeutungslos. Entscheidend sind sein Zusammenhang und der feststellbare Patientenwille.
Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
Eine Frau wurde nach einem Hirnschlag über eine PEG-Sonde ernährt. In schriftlichen Verfügungen hatte sie unter bestimmten Voraussetzungen lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt. Eine bevollmächtigte Tochter und die behandelnde Ärztin hielten den Abbruch der künstlichen Ernährung für nicht von ihrem Willen gedeckt; zwei weitere Töchter sahen dies anders.
Der BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16, hob die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Den vorhandenen Feststellungen ließ sich keine hinreichend konkrete, für die damalige Behandlungssituation bindende Entscheidung zum Abbruch der künstlichen Ernährung entnehmen. Der BGH ordnete den Behandlungsabbruch also nicht an.
Was eine Patientenverfügung konkret festlegen muss
Heute ist die Patientenverfügung in § 1827 BGB geregelt. Ein einwilligungsfähiger Volljähriger kann schriftlich bestimmen, ob er für den Fall späterer Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Die vertretungsberechtigte Person muss prüfen, ob die Festlegungen zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation passen.
Nach der genannten BGH-Entscheidung kann sich die notwendige Konkretisierung aus der Benennung bestimmter Maßnahmen oder aus ausreichend genau beschriebenen Krankheits- und Behandlungssituationen ergeben. Niemand muss jede denkbare spätere Erkrankung vorwegnehmen. Es muss sich aber durch Auslegung feststellen lassen, ob die anstehende Behandlung von der eigenen Entscheidung erfasst ist. Die Entscheidung von 2016 erging noch zu den damaligen Vorgängervorschriften.
Was gilt, wenn die Verfügung nicht passt?
Fehlt eine passende Festlegung, sind nach § 1827 Absatz 2 BGB die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte festzustellen. Frühere Äußerungen, persönliche Wertvorstellungen und ethische oder religiöse Überzeugungen können dabei wichtig sein. Die persönlichen Vorstellungen der Angehörigen ersetzen den Willen des Patienten nicht. Diese Regeln gelten nach § 1827 Absatz 6 BGB auch für Bevollmächtigte.
Der behandelnde Arzt prüft nach § 1828 BGB, welche Maßnahme medizinisch angezeigt ist. Anschließend erörtert er diese mit der vertretungsberechtigten Person unter Berücksichtigung des Patientenwillens. Die rechtliche Auslegung einer Verfügung ersetzt daher nicht die ärztliche Beurteilung des konkreten Zustands.
Wie Sie eine vorhandene Verfügung überprüfen können
- Lesen Sie das vollständige Dokument einschließlich ergänzender Erklärungen. Ein einzelner Satz kann durch andere Festlegungen konkretisiert werden.
- Prüfen Sie, ob sich die beschriebenen Situationen und Ihre Behandlungswünsche sinnvoll zuordnen lassen.
- Besprechen Sie medizinische Begriffe und die Folgen einzelner Entscheidungen mit einer Ärztin oder einem Arzt.
- Stimmen Sie die Verfügung mit einer vorhandenen Vorsorgevollmacht ab und sorgen Sie dafür, dass die Unterlagen im Ernstfall auffindbar sind.
Für besonders gefahrträchtige Entscheidungen der bevollmächtigten Person verlangt § 1820 Absatz 2 Nummer 1 BGB eine schriftliche Vollmacht, welche die betreffenden Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Eine allgemein gehaltene Gesundheitsvollmacht sollte deshalb nicht ungeprüft als ausreichend angesehen werden.
Eine Patientenverfügung kann nach § 1827 Absatz 1 BGB jederzeit formlos widerrufen werden. Wer seine Wünsche ändert, sollte deshalb auch bestehende Unterlagen und die Vertrauenspersonen auf den aktuellen Stand bringen. Bei Unklarheiten im Wortlaut unterstützt die Kanzlei Steinwachs bei der rechtlichen Prüfung.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.