Medizingerät versagt während der Behandlung: Haftet die Klinik oder der Hersteller?
Versagt ein Gerät während einer Behandlung, lässt sich aus dem technischen Problem allein noch nicht ableiten, wer für einen Gesundheitsschaden einzustehen hat. Ein fehlerhaft hergestelltes Produkt, eine falsche Bedienung und unzureichende betriebliche Vorkehrungen können verschiedene Ursachen sein. Die rechtliche Prüfung muss diese Möglichkeiten auseinanderhalten.
Welche Pflichten die Behandlungseinrichtung treffen
Nach § 630a BGB ist die Behandlung grundsätzlich nach den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erbringen. Dazu kann im konkreten Fall auch der fachgerechte Einsatz technischer Geräte gehören. Für die Bewertung kommt es auf den tatsächlichen Einsatz, die Verantwortlichkeiten und den Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden an.
Ein Geräteausfall beweist nicht automatisch einen Behandlungsfehler. Umgekehrt erledigt der Verweis auf den Hersteller die Prüfung der eigenen Pflichten nicht, wenn etwa die Anwendung oder die Reaktion auf eine Störung in Frage steht.
BGH-Fall: Ein CTG-Gerät war mit Heftpflaster geflickt
Der BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 294/17, befasste sich mit einer Geburtsüberwachung durch ein nur notdürftig repariertes CTG-Gerät. Im Revisionsverfahren war der Vortrag des klagenden Kindes zugrunde zu legen, dass ein Stecker mit Heftpflaster befestigt gewesen war und das Gerät später unvollständige Aufzeichnungen geliefert hatte.
Der BGH hob die klageabweisende Berufungsentscheidung auf. Ein Pflichtverstoß konnte bereits darin liegen, die medizinisch erforderliche Überwachung von Beginn an mit diesem Gerät durchzuführen. Dabei unterschied das Gericht einen nicht stets vermeidbaren kurzfristigen Funktionsausfall von einem schon vorhandenen Mangel mit absehbaren Folgen. Zeitpunkt des Geräteaustauschs und Verantwortlichkeiten mussten weiter aufgeklärt werden. Eine endgültige Verurteilung sämtlicher Beteiligter sprach der BGH nicht aus.
Wann Beweiserleichterungen helfen können
§ 630h Absatz 1 BGB enthält eine Fehlervermutung, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und zu einer Verletzung geführt hat. Ob ein bestimmter technischer Vorgang darunter fällt, bedarf einer konkreten Prüfung. Nicht jedes mit einer Behandlung verbundene Risiko ist voll beherrschbar.
Für Ansprüche gegen den Hersteller ist dagegen insbesondere § 1 ProdHaftG maßgeblich. Produktfehler, Gesundheitsschaden und ursächlicher Zusammenhang müssen grundsätzlich nachgewiesen werden. Die Prüfung gegen den Hersteller ersetzt daher nicht die Prüfung gegen den Behandelnden.
Was Patienten für die Aufklärung benötigen
Verlangen Sie die Behandlungsakte nach § 630g BGB. Wichtig sind der dokumentierte Behandlungsverlauf, Gerätemeldungen, Operations- oder Eingriffsberichte und die Identifikation des eingesetzten Produkts. Weitergehende technische Unterlagen können für ein Gutachten bedeutsam sein, gehören aber nicht automatisch sämtlich zur individuellen Behandlungsakte.
Bitten Sie die Einrichtung früh um Sicherung vorhandener Aufzeichnungen zum Vorfall. Medizinische Folgebehandlungen sollten nach ärztlicher Beurteilung erfolgen; die juristische Beweissicherung muss sich daran ausrichten. Anhand der gesicherten Unterlagen lässt sich anschließend klären, welche Anspruchsgegner und welche sachverständigen Fragen in Betracht kommen.
Bei Fehlern einer ganzen Implantatserie stellen sich wiederum andere Beweisfragen. Unser Beitrag zur Herstellerhaftung bei Herzschrittmachern erläutert dazu eine weitere BGH-Entscheidung.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.