Wertvolle Ware aus dem Lkw gestohlen: Muss der Frachtführer unbegrenzt haften?

Stellen Sie sich vor: Nach einer Fahrtunterbrechung fehlen hochwertige Geräte aus dem Lkw. Der Warenwert liegt deutlich über der Entschädigung, die das Transportunternehmen anbieten will. Für einen Transport nach deutschem Frachtrecht müssen zunächst die Haftung und anschließend eine mögliche Begrenzung getrennt geprüft werden.

Diebstahl ist kein pauschaler Entlastungsgrund

§ 425 HGB erfasst grundsätzlich den Verlust zwischen Übernahme und Ablieferung. Eine Entlastung nach § 426 HGB setzt voraus, dass der Frachtführer die maßgeblichen Umstände auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und ihre Folgen nicht abwenden konnte. Die Erklärung, ein unbekannter Dritter habe die Ware gestohlen, beantwortet diese Frage nicht.

Zu klären sind beispielsweise Abstellort, Verschlusszustand, zugängliche Fahrzeugschlüssel, vereinbarte Sicherheitsvorgaben und die Kenntnis vom besonderen Warenrisiko. Nicht jede fehlende zusätzliche Sicherung begründet bereits denselben Haftungsvorwurf.

Die Hürde für den Wegfall der Haftungsgrenze

Für Güterverlust sieht § 431 HGB grundsätzlich eine gewichtsbezogene Grenze vor. Nach § 435 HGB entfallen die dort erfassten Haftungsbefreiungen und Begrenzungen, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts verursacht wurde. Erforderlich sind bei Leichtfertigkeit also sowohl ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß als auch das Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts. Eine gewöhnliche Unachtsamkeit genügt nicht. § 435 HGB erfasst auch das entsprechende Verhalten der nach § 428 HGB einzubeziehenden Hilfspersonen.

Ob sie vorliegen, lässt sich deshalb weder aus dem hohen Warenwert noch allein aus der Tatsache des Diebstahls ableiten. Die konkrete Sicherheitsorganisation und das tatsächliche Verhalten müssen auf die Schadensentstehung bezogen werden.

Warum leichte und teure Ware besonders betroffen sein kann

Die gesetzliche Gewichtsgrenze beträgt grundsätzlich 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht. Das Sonderziehungsrecht ist eine internationale Rechnungseinheit; der Eurobetrag richtet sich nach dem gesetzlich maßgeblichen Umrechnungstag. Für die Entschädigung ist deshalb nicht einfach ein fester Eurobetrag je Kilogramm anzusetzen.

Fiktives Beispiel: Bei einer vollständig verlorenen Sendung mit 50 Kilogramm Rohgewicht ergeben sich rechnerisch 416,5 Sonderziehungsrechte. Bei hochwertigen Elektronikgeräten kann das erheblich unter dem nachgewiesenen Warenwert liegen. Ob diese Grenze im konkreten Fall gilt, ist gerade die Frage: Abweichende wirksame Vereinbarungen und § 435 HGB können das Ergebnis verändern. Ein hoher Warenwert allein beseitigt die Grenze aber nicht.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind

Sichern Sie den Transportauftrag samt Wert- und Sicherheitshinweisen, den Polizeivorgang sowie verfügbare Angaben zu Standort, Zeiten, Übergaben und Sicherungen. Fordern Sie eine nachvollziehbare Darstellung des Ablaufs an. Vorhandene Aufzeichnungen sollten frühzeitig vor routinemäßiger Löschung bewahrt werden.

Auch das eigene Verhalten ist zu prüfen: Nach § 425 Absatz 2 HGB kann ein schadensursächlicher Beitrag des Absenders oder Empfängers den Ersatz beeinflussen. Eine Transportversicherung und die gesetzliche Frachtführerhaftung sind zudem unterschiedliche Anspruchswege. Die Kanzlei Steinwachs prüft anhand der Unterlagen, ob die angebotene Begrenzung im konkreten Fall trägt.

Beruft sich das Unternehmen auf eigene Bedingungen, sollte es die maßgebliche Fassung und deren Vereinbarung benennen. Näheres erläutert der Beitrag zu ADSp und Haftungsgrenzen. Bei grenzüberschreitenden Straßentransporten sind die einschlägigen internationalen Regeln zusätzlich zu prüfen.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.