ADSp erst auf der Rechnung genannt: Gelten die Haftungsgrenzen trotzdem?

Nach einem Schaden beruft sich eine Spedition auf Haftungsgrenzen der ADSp. Der Auftraggeber findet den Hinweis erstmals auf der Rechnung. Daraus lässt sich weder automatisch die Geltung noch ohne Prüfung deren vollständiger Ausschluss ableiten. Zu untersuchen ist, welche Bedingungen beim Vertragsschluss vereinbart waren.

Den Vertragsschluss und die Geschäftsbeziehung prüfen

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind vorformulierte Vertragsbedingungen und kein Gesetz. Es kommt daher darauf an, ob und in welcher Fassung sie in den konkreten Vertrag einbezogen wurden. Ein nachträglicher Rechnungsvermerk ändert einen bereits geschlossenen Vertrag für sich genommen nicht einfach ab. Frühere Rahmenvereinbarungen und die tatsächlich geführte Korrespondenz können jedoch für die Einordnung erheblich sein.

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten Besonderheiten: § 310 Absatz 1 BGB nimmt die Anwendung unter anderem des § 305 Absatz 2 BGB aus. Deshalb ist die Formel, ohne beigefügten vollständigen Ausdruck seien sämtliche Bedingungen unwirksam, zu pauschal. Der vereinbarte Inhalt muss anhand der konkreten Umstände festgestellt werden.

Drei typische Konstellationen

  • Erster Einzelauftrag: Im Angebot und bei der Annahme fehlt jeder Hinweis; erst nach dem Transport erscheint „ADSp“ auf der Rechnung. Dieser Vermerk belegt für sich allein keine vorherige Einigung.
  • Bestehender Rahmenvertrag: Haben beide Seiten dort eine bestimmte ADSp-Fassung vereinbart, kann sie auch für den späteren Einzelauftrag maßgeblich sein. Die Rechnung wäre dann möglicherweise nur eine Erinnerung an die bestehende Abrede.
  • Laufende Geschäftsbeziehung: Frühere Aufträge, bekannte Bedingungen und die Reaktion auf Verweise müssen zusammen betrachtet werden. Weder Schweigen noch das Bezahlen einer Rechnung lässt sich ohne den übrigen Verlauf pauschal bewerten.

Einbeziehung und Wirksamkeit sind zwei Fragen

Selbst wirksam einbezogene Bedingungen können nicht beliebig vom Gesetz abweichen. Für das Frachtrecht enthält § 449 HGB besondere Grenzen; für das Speditionsrecht ist insbesondere § 466 HGB zu beachten. Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt auch von der vertraglichen Rolle des Unternehmens ab.

Zusätzlich bleibt die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB im jeweils anwendbaren Umfang relevant. Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB Vorrang. Eine nachweisbar vereinbarte Sonderregelung darf deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf ein Standardbedingungswerk übergangen werden.

Was für die Prüfung vorliegen sollte

Stellen Sie Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rahmenvertrag, Rechnung und den damals verwendeten Bedingungstext zusammen. Verweise sollten einer bestimmten Fassung und einem konkreten Vertrag zugeordnet werden können. Bei widersprüchlichen Einkaufs- und Geschäftsbedingungen ist deren Zusammenspiel gesondert zu prüfen.

Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine bestimmte Haftungsgrenze anwendbar ist. Die Abkürzung „ADSp“ in einer E-Mail oder auf einer Rechnung ersetzt diese Prüfung nicht. Der vorliegende Beitrag beurteilt daher keine einzelne ADSp-Klausel, sondern die vorgelagerte Frage nach ihrer Geltung.

Praktisch sollten Sie die Spedition um die konkret beanspruchte Klausel, ihre Fassung und den Nachweis ihrer Vereinbarung bitten. Auch die Buchung zu einem Gesamtpreis kann für die rechtliche Rolle des Unternehmens entscheidend sein. Die Kanzlei Steinwachs prüft Vertragsunterlagen und Haftungsberechnung gemeinsam.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.