Partner gefunden, Premiumvertrag bleibt: Warum das Datingportal keine persönliche Vermittlerin ist
Archivdatum: 25. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Wer sich einem persönlichen Partnervermittler anvertraut, erwartet eine andere Betreuung als von einer Datenbank mit automatisierten Vorschlägen. Diese Unterscheidung wirkt sich auf das Kündigungsrecht aus. Der Bundesgerichtshof entschied am 17. Juli 2025, III ZR 388/23, dass eine Premium-Mitgliedschaft bei einem weitgehend automatisierten Online-Partnerportal nicht allein wegen des sensiblen Themas jederzeit gekündigt werden kann. Eine bestimmte ältere Verlängerungsklausel scheiterte trotzdem.
Drei Laufzeiten und ein teurer Automatismus
Das Portal bot kostenpflichtige Mitgliedschaften mit sechs, zwölf oder 24 Monaten Erstlaufzeit an. Für sechs Monate waren regulär 479,40 Euro vorgesehen, für zwölf Monate 790,80 Euro. Wer nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf kündigte, sollte automatisch für weitere zwölf Monate gebunden sein.
Ein Verbraucherschutzverband wollte im Musterfeststellungsverfahren verschiedene Kündigungsrechte und die Unwirksamkeit der Verlängerungsbedingungen feststellen lassen. Dabei ging es ausdrücklich um Klauseln und eine Rechtslage aus der Zeit bis zum 28. Februar 2022. Diese zeitliche Grenze gehört zur Entscheidung. Das Urteil darf nicht so gelesen werden, als habe der BGH die gleichen einjährigen Verlängerungen für neu abgeschlossene Verträge allgemein gebilligt.
Warum das besondere Vertrauen hier nicht genügte
§ 627 Absatz 1 BGB kann bei bestimmten Diensten höherer Art eine Kündigung ohne wichtigen Grund ermöglichen. Dafür reicht es nicht, dass ein Vertrag persönliche Interessen oder sensible Informationen berührt. Typischerweise muss ein besonderes persönliches Vertrauen in den Dienstleistenden bestehen.
Beim untersuchten Portal lag der Schwerpunkt auf dem Zugang zu einer Datenbank. Nutzer machten Angaben, erhielten automatisierte Vorschläge und konnten mit anderen Mitgliedern Kontakt aufnehmen. Die Partnerauswahl wurde regelhaft durch vollständig automatisierte Abläufe unterstützt. Eine persönliche Analyse, individuelle Nachfragen und eine entsprechende Vertrauensbeziehung zur vermittelnden Person prägten den Vertrag nicht.
Dass Kunden auf Seriosität, Datenschutz und funktionierende Technik vertrauen, ersetzt dieses besondere persönliche Verhältnis nicht. Auch mögliche zusätzliche Beratungsangebote änderten nicht ohne Weiteres den Charakter des eigentlichen Plattformvertrags. Der BGH verneinte deshalb das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB.
Die sechsmonatige Mitgliedschaft hatte einen anderen Fehler
Bei den alten Verlängerungsbedingungen betrachtete der Senat die einzelnen Modelle getrennt. Die einjährige Verlängerung eines ursprünglich sechsmonatigen Vertrags benachteiligte Kunden im konkreten Preismodell unangemessen. Dafür war nicht allein entscheidend, dass die Verlängerung länger dauerte als die erste Vertragsphase.
Hinzu kam die Preisgestaltung: Wer die Kündigung unterließ und dem Unternehmen damit Planungssicherheit verschaffte, musste für die Fortsetzung insgesamt mehr bezahlen als ein Kunde, der rechtzeitig kündigte und anschließend einen neuen Zwölfmonatsvertrag schloss. Die Verlängerung verdoppelte außerdem die finanzielle Belastung gegenüber der sechsmonatigen Erstlaufzeit. Diese Kombination führte zur Unwirksamkeit nach § 307 Absatz 1 BGB.
Bei den Modellen mit zwölf oder 24 Monaten Erstlaufzeit lag diese konkrete Benachteiligung nach der Entscheidung nicht vor. Ein bloßes Gefühl, die Verlängerung sei lang oder unerwünscht, genügte unter dem damals geltenden Recht nicht, um auch diese Klauseln zu beseitigen.
Warum das Abschlussdatum heute zuerst geprüft werden sollte
Für neuere Verbraucherverträge gelten strengere Vorgaben. § 309 Nummer 9 BGB lässt bei den erfassten Dauerschuldverhältnissen eine stillschweigende Verlängerung grundsätzlich nur auf unbestimmte Zeit zu, wenn anschließend jederzeit mit höchstens einmonatiger Frist gekündigt werden kann. Für ältere Verträge enthält das Übergangsrecht eine andere Einordnung.
Deshalb sollte eine Prüfung mit Abschlussdatum, ursprünglicher Laufzeit, damaligem Tarif und konkreter Verlängerungsklausel beginnen. Der aktuelle Internetauftritt des Anbieters beweist nicht, welche Bedingungen vor Jahren vereinbart wurden. Ergänzend hilft unser Beitrag zur Auslegung von Vertragsbedingungen, Widersprüche zwischen Tarifbeschreibung und Kleingedrucktem einzuordnen.
Profil löschen und Vertrag beenden sind verschiedene Schritte
Wer das Portal nicht mehr nutzen möchte, sollte die Kündigung ausdrücklich erklären und den Zugang sichern. Ein unsichtbares oder gelöschtes Profil dokumentiert nicht automatisch eine wirksame Kündigung des kostenpflichtigen Vertrags. Auch das Unterlassen weiterer Log-ins verändert die vereinbarte Laufzeit nicht von selbst.
Bei einer bestrittenen Verlängerungsrechnung sollten Kunden den Anbieter um die maßgebliche Vertragsgrundlage und eine nachvollziehbare Berechnung bitten. Der entschiedene Fall bietet dafür einen konkreten Ansatz, wenn ein alter sechsmonatiger Tarif mit derselben problematischen Preisstruktur betroffen ist. Er liefert jedoch keinen allgemeinen Ausstieg aus jeder Premium-Mitgliedschaft, sobald die Partnersuche beendet oder enttäuschend verlaufen ist.
Quellen und rechtliche Grundlage
- BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – III ZR 388/23
- § 627 BGB – Kündigung bei besonderem Vertrauen
- § 309 Nummer 9 BGB – heutige Laufzeitregeln
- § 307 BGB – unangemessene Benachteiligung
Stand: 31. Oktober 2026.