Nach dem Schlaganfall auf der Kliniktoilette gestürzt: Warum die Unfallkasse genauer hinsehen muss

Archivdatum: 23. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Eine Patientin sitzt im Krankenhaus auf der Toilette. Der Pfleger, der sie begleitet hat, verlässt den Raum. Die Frau stürzt und verletzt sich am Arm. Dass der Toilettenbesuch normalerweise dem persönlichen Lebensbereich zugeordnet wird, beendet die Prüfung der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2025 (B 2 U 6/23 R) können unzureichende Sicherheitsvorkehrungen im Krankenhaus entscheidend sein. Ob tatsächlich ein versicherter Unfall vorlag, blieb im konkreten Fall offen.

Eine Patientin mit Halbseitenlähmung brauchte Hilfe

Die Klägerin wurde wegen einer Hirnblutung auf einer Schlaganfallstation behandelt. Sie hatte Sprachstörungen und war rechtsseitig halbseitig gelähmt. Die gesetzliche Krankenkasse bezahlte den stationären Aufenthalt. Am 15. April 2019 begleitete ein Pfleger sie ins Badezimmer und ließ sie dort auf der Toilette zurück. Bei dem anschließenden Sturz verletzte sie ihren rechten Arm.

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Auch vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht blieb die Patientin zunächst erfolglos. Der Toilettengang sei keine konkret angeordnete Mobilisierungsmaßnahme gewesen. Das Landessozialgericht hielt deshalb die genaueren Sturzumstände und die Ausstattung des Badezimmers nicht für weiter aufklärungsbedürftig. Genau diese Verkürzung beanstandete das BSG.

Sturz im Krankenhaus: Wann Patienten gesetzlich unfallversichert sind

Der Begriff Arbeitsunfall führt hier leicht in die Irre. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a SGB VII sind unter anderem Personen gesetzlich unfallversichert, die auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt werden. Ein Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus ist dafür nicht erforderlich.

Versichert ist allerdings nicht jeder Unfall während des Aufenthalts. § 8 SGB VII verlangt einen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Bei Patienten kann dieser Zusammenhang auf zwei Wegen entstehen: Die konkrete Handlung dient der Behandlung, oder bei einer privaten Verrichtung verwirklicht sich eine besondere Gefahr der stationären Unterbringung. Diese zweite Möglichkeit durfte das Landessozialgericht nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die Toilettentür ausschließen.

Der Toilettengang war hier keine verordnete Therapie

Mit ihrem ersten Argument kam die Patientin nicht durch. Allgemeine medizinische Leitlinien zur frühen Mobilisierung nach einem Schlaganfall machten ihren Toilettengang noch nicht zu einer versicherten Behandlungsmaßnahme. Dafür hätte die konkrete Verrichtung ärztlich oder durch einen entsprechend angeleiteten und überwachten Therapeuten angeordnet beziehungsweise empfohlen sein müssen.

Eine solche individuelle Vorgabe war nicht festgestellt. In der Patientenakte stand kein entsprechender Hinweis. Auch die Begleitung durch den Pfleger ersetzte sie nicht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wollte die Klägerin vor allem ein persönliches Bedürfnis erfüllen. Der bloße Umstand, dass Bewegung für die Genesung förderlich sein kann, schafft deshalb noch keinen Versicherungsschutz für jede Bewegung im Krankenhaus.

Haltegriffe und sichere Räume können den Unterschied machen

Anders liegt die Frage, ob die Einrichtung des Badezimmers eine besondere Gefahr erzeugte. Ein Krankenhaus muss bei seiner baulichen Gestaltung die Bedürfnisse seiner Patienten berücksichtigen. Auf einer Schlaganfallstation ist mit erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit zu rechnen. Deshalb sind die Anforderungen an sichere Sanitärräume entsprechend hoch.

Das BSG verwies auf bauordnungsrechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit und technische Regeln, insbesondere die DIN 18040-1. Solche technischen Normen sind nicht selbst ohne Weiteres Gesetze. Sie können aber als wichtige Beurteilungshilfe zeigen, welche Haltevorrichtungen, Bedienelemente und Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Gleichwertige andere Sicherheitskonzepte bleiben möglich.

Auch ein Ausstattungsmangel genügt nicht allein. Es muss geklärt werden, ob sich die damit verbundene Gefahr beim Sturz verwirklichte. Wäre der Unfall auch in einem ausreichend gesicherten Toilettenbereich eingetreten, kann dieser Ansatz den Versicherungsschutz nicht tragen. Die bloße Größe des Badezimmers war ebenfalls kein Beweis für einen Mangel; ausreichende Bewegungsflächen können gerade der Barrierefreiheit dienen.

Die Zurückverweisung ist noch keine Anerkennung

Das BSG hob die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das Landessozialgericht muss nun die Gestaltung des Toilettenbereichs aufklären. Dafür kommen etwa aussagekräftige Fotos, Bauzeichnungen, eine Ortsbesichtigung oder ein Gutachten in Betracht. Umbauten nach dem Unfall können die Beweisführung erschweren.

Betroffene sollten deshalb den genauen Unfallort, vorhandene Hilfsmittel, beteiligte Personen und den Ablauf möglichst früh dokumentieren. Patientenakte und Pflegebericht können helfen, eine konkrete Therapieanordnung von einer gewöhnlichen Alltagshandlung zu unterscheiden. Fragen einer Haftung des Klinikträgers für ärztliche oder pflegerische Fehler sind daneben gesondert zu prüfen. Das hier besprochene Verfahren entschied über die gesetzliche Unfallversicherung und sprach weder Schmerzensgeld noch eine Unfallrente zu.

Quelle ist das vollständig ausgewertete amtliche BSG-Urteil vom 17. Juni 2025 – B 2 U 6/23 R.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.