45 Jahre Beiträge gezahlt, trotzdem kein Grundrentenzuschlag: Warum freiwillige Zeiten nicht genügten

Archivdatum: 22. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Mehr als 45 Jahre lang standen bei einem Rentner Beiträge im Versicherungskonto. Für den Grundrentenzuschlag reichte das trotzdem nicht. Denn ein erheblicher Teil war freiwillig gezahlt worden. Das Bundessozialgericht wies seine Revision mit Urteil vom 5. Juni 2025 (B 5 R 3/24 R) zurück. Die Entscheidung zeigt, warum eine lange Beitragsbiografie und die gesetzlich verlangten Grundrentenzeiten nicht dasselbe sind.

542 Beitragsmonate, aber nur 230 einschlägige Pflichtmonate

Der Kläger bezog seit Dezember 2012 eine Regelaltersrente. Bei der Berechnung hatte die Rentenversicherung 230 Monate mit Pflichtbeiträgen und weitere 312 Monate mit freiwilligen Beiträgen berücksichtigt. Zusammen waren das 542 Monate, also 45 Jahre und zwei Monate. Im Juli 2022 beantragte er zusätzlich den Grundrentenzuschlag rückwirkend ab Januar 2021.

Die Rentenversicherung lehnte ab. Für den Zuschlag seien mindestens 33 Jahre beziehungsweise 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten erforderlich. Die freiwilligen Beiträge würden diese Mindestzeit nicht auffüllen. Der Kläger hielt das für ungerecht: Auch er habe über Jahrzehnte Geld in das Rentensystem eingezahlt und damit zu dessen Finanzierung beigetragen. Nach den beiden Vorinstanzen gab ihm auch das BSG nicht recht.

Grundrentenzuschlag: Die Mindestzeit von 33 Jahren

Für die bereits vor 2021 laufende Rente war § 307e SGB VI maßgeblich. Die Vorschrift verweist für die Grundrentenzeiten auf § 76g Absatz 2 SGB VI. Dieser wiederum übernimmt bestimmte Zeitarten aus § 51 Absatz 3a SGB VI.

Die Verweisung erfasst jedoch nur die Nummern 1 bis 3. Freiwillige Beiträge stehen in Nummer 4 und werden gerade nicht einbezogen. Das ist nach dem BSG keine versehentliche Gesetzeslücke. Bereits bei der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde über eine Einbeziehung freiwilliger Beiträge diskutiert. Der Gesetzgeber entschied sich dagegen.

Deshalb hilft es auch nicht, dass freiwillige Beitragszeiten bei anderen rentenrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Jede Leistung hat ihre eigenen Regeln. Wer eine bestimmte allgemeine Wartezeit erfüllt, erfüllt damit nicht automatisch die besondere Mindestzeit für den Grundrentenzuschlag.

Warum das Gericht die Ungleichbehandlung akzeptierte

Das BSG prüfte den Ausschluss am allgemeinen Gleichheitssatz. Es sah hinreichende sachliche Gründe für die Unterscheidung. Mit dem steuerfinanzierten Zuschlag wollte der Gesetzgeber vor allem langjährige verpflichtende Beitragszahlungen aus unterdurchschnittlichem Erwerbseinkommen honorieren. Es handelt sich damit nicht um eine allgemeine Aufstockung jeder niedrigen Rente.

Pflichtversicherte können sich ihrer Beitragspflicht regelmäßig nicht entziehen. Die Beitragshöhe folgt dem gesetzlich bestimmten Einkommen. Freiwillig Versicherte besitzen dagegen innerhalb des gesetzlichen Rahmens Gestaltungsspielräume: Sie entscheiden über Zahlungshöhe und Fortsetzung der Beitragszahlung. Diese Unterschiede durfte der Gesetzgeber bei einer zusätzlichen sozialen Ausgleichsleistung berücksichtigen.

Das Gericht bewertete damit nicht die persönliche Lebensleistung des Klägers als geringer. Es überprüfte, ob der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis rechtlich so abgrenzen durfte. Gerade bei einer aus Steuermitteln finanzierten Zusatzleistung billigte es ihm einen weiten Gestaltungsspielraum zu.

Die freiwilligen Beiträge sind deshalb nicht verloren

Das Urteil bedeutet keineswegs, dass freiwillige Einzahlungen für die Rente wertlos wären. Sie waren bereits in die Berechnung der regulären Altersrente des Klägers eingeflossen. Der Ausschluss betraf den zusätzlichen Grundrentenzuschlag und dessen Mindestzeiten. Die bestehende Rente wurde durch die Einführung des Zuschlags nicht gekürzt; deshalb sah das BSG auch keinen Eingriff in die geschützte Rentenposition.

Außerdem enthält das Gesetz Sonderfälle. Über § 55 Absatz 2 SGB VI können Beiträge berücksichtigt werden, die rechtlich als Pflichtbeiträge gelten. Solche Ausnahmetatbestände lagen hier nicht vor. Die Aussage „freiwillig gezahlt, also niemals relevant“ wäre deshalb ebenfalls zu grob.

Auch das Erreichen von 33 Grundrentenjahren allein garantiert noch keinen bestimmten Zuschlag. Das Gesetz verlangt weitere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der bewerteten Zeiten und der durchschnittlichen Entgeltpunkte. Der vorliegende Streit scheiterte bereits an der vorgelagerten Mindestzeit.

Im Versicherungskonto auf die Zeitart achten

Für Betroffene lohnt sich ein genauer Blick in den Versicherungsverlauf: Welche Monate sind Pflichtbeitragszeiten, welche freiwillige Beitragszeiten, und sind weitere berücksichtigungsfähige Zeiten vollständig erfasst? Fehler bei der Zuordnung oder fehlende Nachweise sind eine andere Frage als die vom BSG gebilligte gesetzliche Grenze. Ein bloßes Addieren aller Beitragsjahre reicht für eine verlässliche Prüfung nicht.

Den Zusammenhang zwischen Beiträgen, rentenrechtlichen Zeiten und der Kontenklärung erläutert unser Überblick zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für den hier betroffenen gesetzlichen Zuschlag ist das amtliche BSG-Urteil vom 5. Juni 2025 – B 5 R 3/24 R entscheidend: Die Revision wurde zurückgewiesen; eine Nachzahlung des Grundrentenzuschlags gab es nicht.

Redaktionell aktualisiert: 31. Oktober 2026.