Studienplatz angeboten, knapp 11.000 Euro verlangt: Die Zusage aus Mostar reichte dem BGH nicht

Archivdatum: 21. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.

Ein Bewerber wollte Medizin im Ausland studieren und beauftragte dafür eine Vermittlerin. Die Universität Mostar sagte einen Platz zu. Der junge Mann nahm ihn jedoch nicht an und entschied sich später für Bratislava. Trotzdem verlangte die Vermittlerin ein Erfolgshonorar von knapp 11.000 Euro. Der Bundesgerichtshof wies ihre Revision mit Urteil vom 5. Juni 2025, I ZR 160/24, zurück. Ihre Bedingungen verlagerten das Risiko des endgültigen Studienvertrags unzulässig auf den Bewerber.

Die Rechnung kam, obwohl der Bewerber den Platz nicht annahm

Am 20. Juli 2022 beauftragte der Bewerber das Unternehmen mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes in Mostar zum Wintersemester 2022/2023 oder Sommersemester 2023. Die Vergütung sollte als Netto-Erfolgshonorar einer Jahresstudiengebühr der betreffenden Universität entsprechen. Auslagen, etwa für Übersetzungen und Bewerbungsgebühren, sollten zusätzlich ersetzt werden.

Ende Juli reichte der Bewerber Unterlagen ein. Am 22. August bat seine Mutter, das Bewerbungsverfahren wegen besonderer Umstände zu stoppen; auch er selbst nahm am selben Tag Abstand vom Vertrag. Die Vermittlerin erklärte, die Widerrufsfrist sei abgelaufen und die Universität habe die Zulassung bereits bestätigt. Er könne selbst entscheiden, ob er das Angebot annehme.

Anfang September stellte das Unternehmen insgesamt 11.198,67 Euro einschließlich Auslagen in Rechnung. Der Bewerber zahlte nicht. Sein Anwalt teilte mit, dass er einen Studienplatz in Bratislava angenommen habe. Der Zahlungsprozess blieb in allen Instanzen ohne Erfolg für die Vermittlerin.

Entscheidend war der Schwerpunkt des Vermittlungsvertrags

Die Anbieterin betonte, sie habe mehr geleistet als die bloße Weitergabe einer Adresse. Sie beriet, organisierte Bewerbungsunterlagen und bot zusätzliche Unterstützung einschließlich eines Vorbereitungskurses an. Daraus folge ein umfassender Dienstleistungsvertrag, dessen Vergütung bereits verdient sei.

Der BGH ordnete den Vertrag dennoch im Schwerpunkt dem Maklerrecht zu. Bei einem Vertrag mit verschiedenen Leistungsbestandteilen kommt es darauf an, welche Pflichten ihn prägen. Hier stand die erfolgreiche Vermittlung eines Studienplatzes im Zentrum. Auch die Vergütung richtete sich nicht nach dem Arbeitsaufwand, sondern nach der Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität.

Ergänzende Organisations- und Beratungsleistungen ändern diese Einordnung nicht automatisch. Ebenso wenig schließt eine Verpflichtung der Vermittlerin, während eines bestimmten Zeitraums tätig zu werden, einen Maklervertrag aus. Die Werbung mit umfassender Betreuung beantwortet deshalb noch nicht, wann das Honorar rechtlich entsteht.

Eine volle Provision darf die freie Entscheidung nicht aushöhlen

Nach § 652 Absatz 1 BGB setzt der Maklerlohn grundsätzlich voraus, dass der vermittelte oder nachgewiesene Hauptvertrag infolge der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Der Auftraggeber bleibt grundsätzlich frei, diesen Vertrag abzuschließen oder davon Abstand zu nehmen.

Die geprüften Bedingungen sollten dagegen bereits die Studienplatzzusage der Universität als Erfolg behandeln. Ob der Bewerber sie annahm, sollte keine Rolle mehr spielen. Für diese Auslegung sprach auch eine gegen zusätzliche Vergütung angebotene Rücktrittsoption bei einem anderen Studienplatz. Eine solche Option wäre weitgehend überflüssig gewesen, wenn die volle Provision ohnehin erst nach Annahme des vermittelten Platzes anfiele.

Der BGH hielt diese Vorverlagerung nach § 307 BGB für unangemessen. Eine hohe volle Vergütung schon für die bloße Möglichkeit zum Vertragsschluss übt erheblichen Druck aus, den angebotenen Platz tatsächlich zu nehmen. Damit wird die gesetzlich geschützte Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers beeinträchtigt.

Die Studienplatzzusage war noch nicht der entscheidende Vertrag

Die Vermittlerin argumentierte, die eigentliche Leistung sei bereits mit dem Zulassungsbescheid erreicht; die spätere Einschreibung sei nur noch ein formaler Vollzug. Das überzeugte den BGH in dieser Konstellation nicht. Nach den maßgeblichen Umständen kam der Studienvertrag erst durch Annahme der Zusage zustande.

Auch das Schreiben der Universität verlangte noch eine Einschreibebestätigung des Bewerbers. Ohne sie sollte der Platz dem nächsten Kandidaten angeboten werden. Das passte gerade nicht zu der Behauptung, es fehle nur eine bedeutungslose Formalität.

Besondere Risiken oder Leistungen, die eine Abweichung vom gesetzlichen Modell rechtfertigen könnten, waren nicht festgestellt. Die Vorbereitung einer erfolgreichen Vermittlung gehört grundsätzlich zum Geschäft eines Maklers. Ihr Aufwand erlaubt nicht ohne Weiteres, das Risiko eines ausbleibenden Hauptvertrags durch allgemeine Bedingungen vollständig auf den Kunden zu übertragen.

Auslagen und anders gestaltete Verträge bleiben gesondert zu prüfen

Aus dem Urteil folgt nicht, dass Studienplatzvermittlung immer kostenlos bleibt, sobald ein Bewerber seine Pläne ändert. Nimmt er den vermittelten Platz an, können die Voraussetzungen einer Provision erfüllt sein. Ein Vertrag, dessen Schwerpunkt tatsächlich auf eigenständig vergüteten Beratungsleistungen liegt, kann ebenfalls anders zu beurteilen sein.

Auch Auslagen sind von der Erfolgsprovision zu unterscheiden. § 652 Absatz 2 BGB erlaubt ihre Erstattung bei entsprechender Vereinbarung selbst dann, wenn der Hauptvertrag ausbleibt. Im entschiedenen Verfahren scheiterte dieser Teil allerdings bereits daran, dass die Vermittlerin ihn in der Berufung nicht hinreichend weiterverfolgt hatte. Das war kein allgemeines Verbot von Übersetzungs- oder Bewerbungsgebühren.

Vor einer Unterschrift lohnt deshalb der genaue Blick auf den honorarauslösenden Moment: Zulassung, Annahme, Einschreibung oder eine eigenständige Beratungsleistung? Die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen richtet sich dabei nach dem gesamten Regelwerk. Wer eine Rechnung erhält, sollte zusätzlich Bewerbungsablauf, Zusage und eigene Erklärungen sichern. Der Erfolg dieses Bewerbers beruhte auf der unwirksamen Honorarklausel, nicht auf einem allgemeinen Recht, jeden Vermittlungsauftrag jederzeit folgenlos zu beenden.

Quellen und rechtliche Grundlage

Stand: 31. Oktober 2026.