117.191,70 Euro Honorar zurück: Wie ein Testamentsvollstrecker mit fremdem Geld seinen Anspruch verlor
Archivdatum: 20. November 2025 · Redaktionell aktualisiert am 31. Oktober 2026.
Der Testamentsvollstrecker hatte bereits 117.191,70 Euro Honorar aus dem Nachlass entnommen. Als ein Erbe dagegen klagte, finanzierte er auch noch Gutachtervorschüsse für diesen Prozess aus dem verwalteten Vermögen. Das kostete ihn schließlich seinen gesamten Vergütungsanspruch. Mit Urteil vom 7. April 2025 – 33 U 241/22 bestätigte das Oberlandesgericht München die Rückzahlungspflicht. Dass der Nachlass mehrere Millionen Euro wert war und die Vorschüsse später zurückflossen, entlastete den Verwalter nicht.
Ein Streit über die Vergütung wurde zur Frage der Amtsführung
Die Erblasserin starb 2018, ihr Ehemann im folgenden Jahr. Die Eheleute hatten mehrere erbvertragliche und testamentarische Regelungen getroffen und zwei Testamentsvollstrecker vorgesehen. Der beklagte Vollstrecker war Notar. Er und sein Mitvollstrecker sollten gemeinsam handeln und eine berufsübliche Vergütung erhalten.
Für den Nachlass der Erblasserin ermittelten sie einen Wert von rund 8,8 Millionen Euro. Der Beklagte berechnete im Dezember 2020 sein Honorar von 117.191,70 Euro und entnahm es einem Nachlasskonto. Ein Sohn wandte sich unter anderem gegen die Wirksamkeit der Bestellung, die Berechnung und die Fälligkeit. Das Landgericht verurteilte den Vollstrecker zur Rückzahlung.
Die Gutachten sollten sein eigenes Honorar rechtfertigen
Im Berufungsverfahren musste der Beklagte Sachverständigenvorschüsse zahlen, weil es um die für seine Vergütung angesetzten Grundstückswerte ging. Zunächst waren 10.000 Euro, später weitere 17.000 Euro erforderlich. Beide Beträge belastete er dem Nachlass.
Gerade darin sah das OLG die schwere Pflichtverletzung. Der Prozess betraf den Vollstrecker persönlich: Er verteidigte seinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Rückforderung. Kosten eines solchen Rechtsstreits darf er nicht einfach dem Vermögen entnehmen, dessen Verwaltung ihm anvertraut ist. Das Gericht unterschied diese Situation von einem Prozess, den der Testamentsvollstrecker für den Nachlass führt.
Sein Argument, die Gutachten dienten auch dem Nachlass, überzeugte nicht. Die gerichtlichen Gutachten sollten hier ausschließlich klären, ob die seiner Honorarrechnung zugrunde gelegten Werte zutrafen. Für den Nachlass selbst ergab sich daraus nach den Feststellungen kein entsprechender Vorteil.
Eine schwere Pflichtverletzung kann die gesamte Vergütung kosten
Nach § 2221 BGB kann ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Dieser Anspruch kann jedoch nach § 242 BGB verwirkt sein, wenn der Vollstrecker vorsätzlich oder grob fahrlässig besonders schwer gegen seine Amtspflichten verstößt.
Für das OLG war diese hohe Schwelle erreicht. Es blieb nicht bei einer einzelnen Fehlentscheidung: Nach der ersten Entnahme und einem daraufhin gestellten Entlassungsantrag nahm der Vollstrecker erneut Geld für seine eigenen Prozesskosten. Eine fundierte rechtliche Prüfung hatte er nicht veranlasst. Er stellte damit seine wirtschaftlichen Interessen wiederholt über die Interessen der Erben.
Die Folge war nicht lediglich eine Kürzung um die 27.000 Euro. Der Vergütungsanspruch entfiel insgesamt; das bereits vereinnahmte Honorar war nach § 812 BGB an den Nachlass zurückzuzahlen.
Die spätere Rücküberweisung beseitigte den Verstoß nicht
Der Beklagte hatte die 27.000 Euro inzwischen zurücküberwiesen. Das machte die vorherige Belastung nicht unschädlich. Während das Geld fehlte, trug der Nachlass das Insolvenzrisiko des Vollstreckers. Auch ein umfangreicher Nachlass ist vor eigenmächtigen Entnahmen geschützt; seine Größe schafft keine freie Verfügungsmöglichkeit zugunsten des Verwalters.
Ob zugleich eine strafbare Untreue vorlag, ließ das OLG ausdrücklich offen. Der zivilrechtliche Verlust der Vergütung setzte hier keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Ebenso bestätigte das Gericht nicht die erstinstanzliche Annahme einer unwirksamen Bestellung, sondern begründete die Rückzahlung mit den späteren Pflichtverletzungen.
Erben sollten Zahlungszweck und Auftrag auseinanderhalten
Wer eine Abrechnung kontrolliert, sollte nicht nur den Honorarsatz prüfen. Ebenso wichtig sind die Kontoentnahmen: Für welchen Auftrag wurde gezahlt, wem diente das Verfahren und wer war Kostenschuldner? Rechnungen, gerichtliche Vorschussanforderungen und Kontoauszüge ermöglichen diese Zuordnung.
Aktualisierung vom 31.10.2026: Vergütungsrückforderung und Entlassung sind unterschiedliche Fragen. Dass eine Entlassung im gesonderten Verfahren abgelehnt worden war, band das OLG im Honorarprozess nicht. Einen anderen Fall zur Abberufung behandelt unser Beitrag zum Württemberger Testament. Hier blieb der Rückzahlungsanspruch bestehen, weil der Vollstrecker den Nachlass wiederholt zur Finanzierung seines persönlichen Rechtsstreits eingesetzt hatte.
Primärquelle: OLG München, Urteil vom 07.04.2025 – 33 U 241/22, insbesondere Rn. 37–48; Revision nicht zugelassen.
Stand: 31. Oktober 2026.