Arzneimittelschaden: Schützt eine Auskunftsanfrage bereits vor Verjährung?
Sie haben wegen eines vermuteten Arzneimittelschadens Unterlagen angefordert und warten auf die Antwort. Die Informationsbeschaffung kann für die Anspruchsprüfung wichtig sein. Trotzdem darf nicht ungeprüft angenommen werden, dass damit auch jede Verjährungsfrist angehalten ist.
Zuerst den zu sichernden Anspruch bestimmen
Der Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG und ein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG sind unterschiedliche Ansprüche. Für die Fristenprüfung müssen Anspruchsgegner, behaupteter Schaden und maßgebliche Umstände konkret feststehen.
Eine isolierte Auskunftsklage hemmt grundsätzlich nicht zugleich die Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Maßgeblich ist, welcher Anspruch tatsächlich Gegenstand der Rechtsverfolgung ist. Auch eine bloße außergerichtliche Auskunftsanfrage sichert deshalb nicht automatisch einen Zahlungsanspruch.
Ein Gerichtsfall zeigt die Trennung der Ansprüche
Das OLG Brandenburg, Urteil vom 16. August 2011 – 6 U 53/10, befasste sich mit der umgekehrten Konstellation: Ein Patient hatte zunächst Schmerzensgeld und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht verlangt. Den Auskunftsanspruch machte er erst später durch eine Klageerweiterung geltend.
Das Gericht hielt den Auskunftsanspruch für verjährt. Die frühere Schadensersatzklage hatte seine Verjährung nicht gehemmt. Auskunft und Schadensersatz betreffen unterschiedliche Streitgegenstände; der vorbereitende Zweck der Auskunft beseitigt ihre rechtliche Selbständigkeit nicht. Auch § 213 BGB führte in diesem Fall nicht zu einer Erstreckung der Hemmung, weil die Ansprüche nebeneinander bestehen und nicht wahlweise an die Stelle des jeweils anderen treten.
Die regelmäßige Frist knüpft nicht einfach an das Einnahmedatum an
§ 195 BGB bestimmt die regelmäßige Verjährungsfrist mit drei Jahren. Ihr Beginn richtet sich grundsätzlich nach § 199 Absatz 1 BGB: maßgeblich ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners vorliegt.
Weder das erste Anwendungsdatum noch das Datum eines späteren Gutachtens darf deshalb schematisch als alleiniger Fristbeginn eingesetzt werden. Welche Kenntnis wann bestand oder hätte bestehen müssen, erfordert eine genaue Auswertung. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit enthält § 199 Absatz 2 außerdem eine kenntnisunabhängige Höchstfrist. Diese macht eine früher ablaufende regelmäßige Frist nicht bedeutungslos.
Verhandlungen können hemmen, eine einseitige Anfrage ist damit nicht gleichzusetzen
§ 203 BGB betrifft Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die zugrunde liegenden Umstände. Ob solche Verhandlungen tatsächlich schweben, muss anhand der Korrespondenz beurteilt werden. Der bloße Versand eines Schreibens belegt das noch nicht.
Bewahren Sie deshalb auch Eingangsbestätigungen, inhaltliche Antworten, Nachfragen und Ablehnungen vollständig auf. Sie können für Beginn, Umfang und Ende einer möglichen Hemmung wichtig sein. Auf eine vermutete Hemmung sollte keine Fristenplanung aufgebaut werden.
Erforderliche Schritte vor Fristablauf festlegen
§ 204 BGB nennt verschiedene Formen der Rechtsverfolgung mit Hemmungswirkung. Welcher Weg geeignet ist, hängt vom Anspruch, dem vorhandenen Sachverhalt und den jeweiligen Voraussetzungen ab. Nicht jede Maßnahme sichert automatisch jede Forderung gegen jede beteiligte Person.
Für die Prüfung hilft eine Zeitleiste mit Anwendung, ersten Beschwerden, Diagnosen, ärztlichen Hinweisen auf einen möglichen Zusammenhang, Kenntnis des verantwortlichen Unternehmens und bisheriger Korrespondenz. Die medizinischen Unterlagen sollten mit ihrem tatsächlichen Erstellungs- und Zugangsdatum geordnet werden.
Die Kanzlei Steinwachs kann daraus die rechtlichen Fristen und mögliche Sicherungsschritte ableiten. Informationsbeschaffung und Fristenkontrolle sollten parallel geplant werden.
Welche Informationen verlangt werden können, erklärt der Beitrag zum Auskunftsanspruch nach § 84a AMG. Für die Verjährung braucht es zusätzlich eine gesonderte Prüfung des bisherigen Schriftwechsels und der jeweiligen Ansprüche.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.