Abfindung fast zwei Jahre später gezahlt: Arbeitgeber muss 3.401 Euro Zinsen nachzahlen

Das Arbeitsverhältnis endete im Juli 2019. Die Abfindung kam erst im Mai 2021. Dazwischen stritt die Arbeitgeberin vor Gericht über die Wirksamkeit des Sozialplans, aus dem sich der Zahlungsanspruch ergab. Für eine frühere Callcenter-Beschäftigte blieb damit die Frage: Wer trägt die finanziellen Folgen dieser langen Wartezeit?

Das Bundesarbeitsgericht sprach ihr mit Urteil vom 28. Januar 2025, 1 AZR 73/24, zusätzlich 3.401,54 Euro Verzugszinsen zu. Die erfolglose Anfechtung des Sozialplans hatte dessen Fälligkeitstermin nicht nach hinten verschoben.

Die Einigungsstelle hatte einen Zahlungstermin festgelegt

Die Klägerin war zum 31. Juli 2019 ordentlich gekündigt worden und erhob keine Kündigungsschutzklage. Im Mai 2019 beschloss eine Einigungsstelle einen Sozialplan. Danach entstand für sie ein Abfindungsanspruch, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte.

Die Arbeitgeberin hielt den Sozialplan für überdotiert, also finanziell zu hoch bemessen, und focht den Einigungsstellenspruch an. Sie blieb damit in den gerichtlichen Instanzen erfolglos. Erst nachdem auch das Verfahren über ihre Nichtzulassungsbeschwerde im April 2021 beendet war, zahlte sie am 20. Mai 2021 eine Abfindung von 45.797,93 Euro brutto.

Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin weiterhin Zinsen für die Zeit ab dem 1. August 2019. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten dieses Begehren abgewiesen. Vor dem BAG setzte sie sich mit dem zuletzt noch streitigen Zinsanspruch durch.

Das Gericht bestätigte eine schon bestehende Verpflichtung

Nach dem BAG war die Abfindung entsprechend dem Sozialplan mit Ablauf des 31. Juli 2019 fällig. Daran änderte die gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenspruchs nichts. Die Entscheidung über dessen Wirksamkeit hatte lediglich feststellende Wirkung.

Das bedeutet: Die Gerichte schufen den Zahlungsanspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Ende des Anfechtungsverfahrens. Sie klärten, ob die bereits getroffene kollektive Regelung wirksam war. Weil die Anfechtung erfolglos blieb, galt auch der darin vorgesehene frühere Fälligkeitstermin.

Die Arbeitgeberin konnte sich zudem nicht damit entlasten, dass die Wirksamkeit bis zum Verfahrensabschluss unsicher gewesen sei. Nach dem BAG lag darin kein unverschuldeter Rechtsirrtum. Sie befand sich ab dem 1. August 2019 mit der Zahlung im Verzug und musste deshalb die zugesprochenen Zinsen leisten.

3.401,54 Euro kamen zur bereits gezahlten Abfindung hinzu

Der Zinsbetrag bezog sich auf die tatsächlich geschuldete und später ausgezahlte Abfindung von 45.797,93 Euro. Das BAG sprach nicht pauschal einen zusätzlichen Abfindungsaufschlag zu, sondern Verzugszinsen für den konkreten Zeitraum der verspäteten Zahlung.

Für Unternehmen zeigt der Fall, dass eine gerichtliche Anfechtung keine automatische Zahlungspause ohne Kostenfolgen bewirkt. Wer einen wirksamen Sozialplan erfolglos angreift und währenddessen eine fällige Leistung zurückhält, kann neben der Abfindung auch Zinsen schulden.

Beschäftigte sollten umgekehrt nicht annehmen, dass jede Sozialplanabfindung stets schon am letzten Arbeitstag fällig wird. Maßgeblich bleibt der konkrete Sozialplan. Dieser kann unterschiedliche Voraussetzungen vorsehen; im entschiedenen Fall spielte etwa eine Rolle, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben worden war. Daraus folgt keine Empfehlung, auf eine solche Klage zu verzichten.

Für die Prüfung sind deshalb der vollständige Sozialplan, das rechtliche Beendigungsdatum, die einschlägige Fälligkeitsklausel und der tatsächliche Zahlungseingang entscheidend. Erst daraus lassen sich Beginn und Umfang eines möglichen Zinsanspruchs ableiten. Informationen zu Abfindung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden Sie unter Arbeitsrecht.

Quellen: BAG, Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 73/24; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2025.