Gemeinsam beim Kunden auftreten: Kann ohne schriftlichen Vertrag eine GbR entstehen?
Stellen Sie sich vor: Eine Designerin und ein IT-Dienstleister bieten einem Kunden unter einem gemeinsamen Projektnamen eine vollständige Website an. Einen förmlichen Gesellschaftsvertrag haben sie nicht unterschrieben. Trotzdem kann die Zusammenarbeit gesellschaftsrechtliche Folgen haben. Entscheidend ist nicht allein, welche Überschrift die Beteiligten ihren Absprachen gegeben haben.
Was aus einer Zusammenarbeit eine Gesellschaft machen kann
Nach § 705 Absatz 1 BGB entsteht eine Gesellschaft durch eine Vereinbarung, einen gemeinsamen Zweck in bestimmter Weise zu fördern. Eine solche Vereinbarung muss nicht zwingend in einem Dokument mit der Überschrift „Gesellschaftsvertrag“ stehen. Sie kann sich auch aus den tatsächlichen, übereinstimmenden Absprachen und ihrer Umsetzung ergeben; besondere Formanforderungen des jeweiligen Geschäfts bleiben zu beachten.
Nicht jede Kooperation ist deshalb schon eine GbR. Es macht einen Unterschied, ob jeder Dienstleister einen eigenen Vertrag mit dem Kunden schließt, einer den anderen als Subunternehmer beauftragt oder beide eine gemeinsame Leistung für gemeinsame Rechnung anbieten.
Prüfen Sie dazu insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung und die Kommunikation mit dem Kunden. Wer soll nach diesen Unterlagen die Leistung schulden und die Vergütung erhalten?
Der gemeinsame Name hat Bedeutung für den Außenauftritt
Eine Gesellschaft kann nach § 705 Absatz 2 selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Wird ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen betrieben, vermutet Absatz 3 diesen gemeinsamen Willen.
Ein Projektname ist daher zusammen mit dem tatsächlichen Geschäft zu beurteilen. Ein gemeinsames Logo allein beantwortet nicht jede Frage. Ein einheitliches Angebot, eine gemeinsame Rechnung und verbindliche Erklärungen im Namen des gemeinsamen Unternehmens können dagegen ein anderes Bild ergeben als zwei klar getrennte Einzelaufträge.
Eine Eintragung ist für die Entstehung gegenüber Kunden nicht stets erforderlich. Nach § 719 Absatz 1 BGB entsteht die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten bereits mit der Teilnahme am Rechtsverkehr, wenn sämtliche Gesellschafter zustimmen, spätestens mit der Registereintragung. Wer gemeinsam verbindlich auftritt, sollte deshalb die Haftungsfrage bereits vor dem ersten Auftrag klären.
Persönliche Haftung folgt nicht der internen Aufgabenverteilung
Ist eine rechtsfähige GbR wirksam verpflichtet, haften ihre Gesellschafter nach § 721 BGB für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Eine abweichende Vereinbarung nur zwischen ihnen ist Dritten gegenüber unwirksam.
Fiktives Beispiel: Die Partner vereinbaren intern, dass die Designerin für Gestaltung und der IT-Dienstleister für Programmierung zuständig ist. Daraus folgt nicht automatisch, dass ein Kunde seine Ansprüche gegen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter nur entsprechend diesen Aufgabenquoten geltend machen darf. Die interne Verteilung kann für einen späteren Ausgleich wichtig sein, ersetzt aber keine wirksame Regelung mit dem Kunden.
Wer darf Änderungen und Zusatzaufträge vereinbaren?
Nach § 720 Absatz 1 BGB vertreten grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ob einer allein einen Zusatzauftrag annehmen oder verbindlich einen Preisnachlass zusagen durfte, muss daher anhand der Vertretungsregelung geprüft werden.
Auch hier sind interne Arbeitszuständigkeit und Befugnis zum rechtsverbindlichen Handeln unterschiedliche Fragen. Klären Sie diese vor dem nächsten Änderungswunsch des Kunden. Ist Einzelvertretung vereinbart, schützt eine bloß interne Begrenzung auf bestimmte Geschäfte gegenüber Dritten grundsätzlich nicht: § 720 Absatz 3 BGB erklärt Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber für unwirksam.
Die Zusammenarbeit vor dem Angebot eindeutig festlegen
Die Beteiligten sollten bestimmen, wer Vertragspartner wird, wer verbindliche Erklärungen abgeben darf und wie Vergütung, Kosten und Haftung intern verteilt werden. Der Kundenvertrag und der tatsächliche Außenauftritt müssen dazu passen. Ein nachträglicher Satz „Wir wollten keine GbR“ löst bereits entstandene Verpflichtungen nicht verlässlich auf.
Die Kanzlei Steinwachs kann bestehende Projektunterlagen prüfen und die nächsten Angebote so gestalten, dass Zuständigkeiten und Vertragsbeziehungen klar erkennbar sind.
Weiterführend: Grafiken nach dem Ende einer Kooperation weiterverwenden.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.