Grafiken für ein gemeinsames Projekt: Wer darf sie nach Ende der Kooperation weiterverwenden?

Stellen Sie sich vor: Zwei Unternehmen lassen für ein gemeinsames Angebot Grafiken erstellen. Nach dem Ende der Zusammenarbeit möchte eines davon die Motive auf seiner eigenen Website weiter einsetzen. Dass beide das Projekt finanziert haben oder eine Bilddatei besitzen, beantwortet diese Frage noch nicht. Entscheidend ist, wer welche Nutzungsrechte erhalten hat.

Zuerst feststellen, welche Rechte überhaupt betroffen sind

Urheberrechtlich geschützt sind nach § 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen. Nicht jede einfache Form erfüllt diese Voraussetzung. Bei einer geschützten Grafik muss die Nutzung jedoch durch entsprechende Rechte gedeckt sein.

Das Urheberrecht selbst ist nach § 29 UrhG grundsätzlich nicht unter Lebenden übertragbar. Für die praktische Verwendung werden Nutzungsrechte eingeräumt. Die Formulierung „Das Bild gehört uns“ sollte deshalb in konkrete Rechte übersetzt werden: Wer darf es wo, wie lange und für welchen Zweck verwenden?

Eine Rechnung ist nicht automatisch eine umfassende Lizenz

§ 31 UrhG erlaubt einfache oder ausschließliche sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte Nutzungsrechte. Der Vertrag kann also eine Verwendung für eine gemeinsame Kampagne abdecken, ohne damit jede spätere Einzelwerbung eines Partners zu erlauben.

Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet, kommt es nach Absatz 5 auf den von beiden Vertragsparteien zugrunde gelegten Vertragszweck an. Fehlende Detailregelungen bedeuten daher weder automatisch „alles erlaubt“ noch zwingend „überhaupt kein Nutzungsrecht“.

Fiktives Beispiel: Ein Gestalter wird ausdrücklich für die Website eines zeitlich begrenzten Gemeinschaftsprojekts beauftragt. Später soll dasselbe Motiv für ein eigenständiges Produkt eines Partners verwendet werden. Zu prüfen ist, ob diese neue Nutzung vom vereinbarten Zweck erfasst war oder eine ergänzende Erlaubnis benötigt.

Das Ende der Kooperation lässt eine wirksam eingeräumte, zeitlich unbeschränkte Lizenz nicht allein wegen der Trennung automatisch entfallen. Umgekehrt verlängert der Besitz einer Datei keine ausdrücklich befristete Nutzungserlaubnis. Lesen Sie deshalb sowohl die Lizenz des Gestalters als auch die Vereinbarung zwischen den Kooperationspartnern: Sie können unterschiedliche Laufzeiten und Voraussetzungen haben.

Wer hat den Gestalter beauftragt und die Rechte erhalten?

Tragen Sie Auftrag, Angebot, Lizenzbedingungen und Kooperationsvertrag zusammen. Möglicherweise hat nur ein Partner den Gestalter beauftragt. Dann muss geklärt werden, ob und wie der andere Partner Nutzungsrechte erhalten hat. Eine interne Kostenaufteilung ersetzt diese Rechtekette nicht. Wurden Rechte einer gemeinsamen Gesellschaft eingeräumt, ist zudem zu klären, wie sie einem einzelnen Partner für dessen eigene Verwendung wirksam überlassen werden können.

Für eine Übertragung von Nutzungsrechten ist § 34 UrhG zu beachten. Die Einräumung weiterer Rechte durch einen Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte richtet sich insbesondere nach § 35 UrhG. Eine Zustimmung kann je nach Gestaltung erforderlich sein; die gesetzlichen Ausnahmen und abweichende Vereinbarungen müssen konkret geprüft werden.

Auch Änderungen und das Projektende ausdrücklich regeln

Die Erlaubnis zur Verwendung beantwortet nicht automatisch, ob Sie Farben, Beschriftung oder Gestaltung verändern dürfen. § 39 UrhG setzt Änderungen Grenzen und berücksichtigt zugleich Vereinbarungen und nach Treu und Glauben zulässige Änderungen.

Für eine geordnete Trennung sollten die Partner festhalten:

  • Welche konkreten Motive weiterhin genutzt werden dürfen.
  • Ob die Nutzung nur das frühere Gemeinschaftsangebot oder auch eigene Angebote umfasst.
  • Welche Laufzeit, Kanäle und Bearbeitungsrechte gelten.
  • Wer erforderliche Zustimmungen des Gestalters einholt.
  • Welche Dateien tatsächlich herauszugeben sind.

Bevor ein Partner Motive unverändert übernimmt oder ihre sofortige Entfernung verlangt, sollten die vorhandenen Rechte geprüft werden. Die Kanzlei Steinwachs kann Auftrag und Kooperationsvereinbarung daraufhin auswerten, welche Nutzung nach der Trennung gedeckt ist.

Weiterführend: Gemeinsamer Kundenauftritt und persönliche GbR-Haftung.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.