16 Urlaubstage aus 2018 ausgezahlt: Warum dafür der höhere Mindestlohn von 2022 zählte
Der Urlaub stammte aus 2018, das Arbeitsverhältnis endete erst 2022. Welche Vergütung war bei der Auszahlung der verbliebenen Tage anzusetzen? Für die Arbeitgeberin kam es auf den früheren Verdienst an. Die Arbeitnehmerin verlangte den höheren Mindestlohn, der bei ihrem Ausscheiden galt. Am Ende ging der Streit um eine Differenz von 94,08 Euro bis zum Bundesarbeitsgericht.
Mit Urteil vom 3. Juni 2025, 9 AZR 137/24, bestätigte das BAG die Berechnung zugunsten der Arbeitnehmerin. Für ihre 16 Urlaubstage blieben insgesamt 942,72 Euro brutto zu zahlen. Die Revision der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen.
Nach der Erkrankung folgte die Erwerbsminderungsrente
Die Klägerin war seit Dezember 2012 beschäftigt und arbeitete regelmäßig sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche. Ihr Jahresurlaub betrug 26 Tage. Ab dem 8. Dezember 2018 war sie arbeitsunfähig krank; seit Oktober 2019 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis bestand gleichwohl bis zum 31. Mai 2022 fort.
Für 2018 hatte die Arbeitgeberin selbst einen Resturlaub von 16 Tagen ausgewiesen. Als das Arbeitsverhältnis endete, verlangte die Klägerin dessen Abgeltung. Urlaub, der wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Geld auszugleichen.
Vor dem BAG ging es nur noch um die Berechnung
Das Landesarbeitsgericht hatte bereits entschieden, dass die 16 Tage abzugelten waren. Die Arbeitgeberin griff dieses Ergebnis in der Revision nur noch insoweit an, als die Zahlung über 848,64 Euro brutto hinausging. Ob der Urlaub ursprünglich verfallen war, stand damit vor dem BAG nicht mehr zur Entscheidung.
Diese Verfahrensgrenze ist entscheidend: Das Urteil besagt nicht, dass jeder alte Urlaubsanspruch nach langjähriger Krankheit bestehen bleibt. Der Bestand des Anspruchs war hier bereits verbindlich geklärt. Der Senat prüfte nur noch, ob mit dem früheren oder dem bei Vertragsende geltenden Entgelt zu rechnen war.
Maßgeblich waren die letzten 13 Wochen vor dem Ende
Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich grundsätzlich nach den Berechnungsregeln des § 11 Bundesurlaubsgesetz. Für den Geldbetrag kommt es auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses an. Dass in diesem Zeitraum wegen unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein normaler Lohn geflossen ist, führt nicht automatisch zu einer Kürzung.
Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente war hier eine solche unverschuldete Arbeitsversäumnis. Deshalb war die gewöhnliche, in diesem Zeitraum hypothetisch geschuldete Vergütung anzusetzen. Eine Rückkehr zu den letzten tatsächlich bezahlten Arbeitswochen aus einem früheren Jahr lehnte das BAG ab.
Bei der Klägerin waren das sechs Stunden je Urlaubstag zum damals geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 9,82 Euro. Daraus ergaben sich 58,92 Euro pro Tag und für 16 Tage 942,72 Euro brutto. Die genannten Mindestlohnbeträge beziehen sich ausdrücklich auf das Vertragsende im Mai 2022.
Urlaubsbestand und Auszahlungsbetrag getrennt prüfen
Für Beschäftigte und Arbeitgeber ergeben sich damit zwei verschiedene Fragen: Wie viele Urlaubstage bestehen bei Beendigung noch, und mit welchem Entgelt sind diese Tage abzugelten? Der erste Punkt kann von Verfall, Mitwirkungspflichten und den konkreten Ausfallzeiten abhängen. Der zweite richtet sich nach den maßgeblichen Vergütungsverhältnissen.
Für eine belastbare Schlussabrechnung sollten deshalb Urlaubsaufstellungen, die regelmäßige Arbeitszeit, das rechtliche Vertragsende und die Entgeltentwicklung gemeinsam geprüft werden. Der Jahrgang des Urlaubs allein legt dessen Geldwert nicht fest. Weitere Hinweise zu Ansprüchen bei Vertragsende finden Sie im Bereich Arbeitsrecht.
Quelle: BAG, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24, veröffentlicht am 29.08.2025.