Händlervertrag gekündigt: Muss ich bereits bestellte Ware noch abnehmen?

Der Hersteller beendet den Händlervertrag. Zugleich stehen noch Bestellungen aus, deren Ware erst nach dem Ende der Zusammenarbeit eintreffen soll. Die Schlussfolgerung „Kein Händlervertrag mehr, also keine Abnahme mehr“ kann teuer werden. Zuerst muss geklärt werden, welche Einzelverträge bereits bestehen und wie sie mit dem Rahmenvertrag verknüpft sind.

Eine Kündigung sagt noch nicht alles über einzelne Warenkäufe

Der Rahmenvertrag kann etwa Vertriebsgebiet, Bezugsbedingungen und Zusammenarbeit regeln. Daneben können einzelne Kaufverträge durch Bestellung und Annahme zustande gekommen sein. Für einen bestehenden Kaufvertrag verpflichtet § 433 BGB den Käufer grundsätzlich zur Zahlung und Abnahme.

Ob eine Kündigung auch die Einzelverträge erfasst, ergibt sich aus der konkreten Vertragsgestaltung und den Erklärungen. Prüfen Sie insbesondere Abwicklungsklauseln, auflösende Bedingungen, Stornorechte und die Reichweite einer Aufhebungsvereinbarung. Bei der Auslegung sind die gesamten Vereinbarungen zu berücksichtigen; § 157 BGB verlangt eine Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte.

Offene Positionen nach ihrem tatsächlichen Stand sortieren

Eine Aufstellung hilft mehr als ein pauschales Bestreiten aller Rechnungen:

Position Entscheidende Prüfung
Unverbindliche Absatzplanung Besteht überhaupt eine konkrete Abnahmeverpflichtung?
Bestellung ohne eindeutige Bestätigung Ist nach den vereinbarten Regeln bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen?
Bestätigter Auftrag mit späterem Liefertermin Welche Beendigungs- oder Stornoregel erfasst diesen Auftrag?
Bereits gelieferte Lagerware Besteht ein vertragliches Rückgaberecht oder ein gesonderter rechtlicher Rücknahmeanspruch?

Fiktives Beispiel: Zehn Geräte sind verbindlich bestellt und bestätigt. Weitere zwanzig Geräte stehen nur in einer unverbindlichen Quartalsplanung. Beide Positionen sollten nicht allein deshalb gleichbehandelt werden, weil sie in derselben Einkaufsliste erscheinen. Die Unterlagen müssen zeigen, wozu sich die Beteiligten jeweils verpflichtet haben.

Auch der Hersteller kann bestehende Lieferpflichten nicht einfach übergehen

Die Prüfung wirkt in beide Richtungen. Ein wirksam geschlossener Einzelkauf begründet grundsätzlich auch Lieferpflichten. Stellt der Hersteller alle Lieferungen ein, müssen Vertragsgrundlage, Fälligkeit und mögliche Einwendungen geprüft werden. Die bloße Bezeichnung „Vertragsende“ ersetzt keine Begründung für die Behandlung eines noch bestehenden Auftrags.

Liegt eine fällige, nicht erbrachte Leistung vor, kommt etwa ein Rücktritt nach § 323 BGB in Betracht. Dafür ist grundsätzlich eine erfolglose angemessene Frist erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Eine allgemeine Kündigung der Zusammenarbeit und ein Rücktritt von einem bestimmten Kaufvertrag sind nicht austauschbar.

Auch eine eigene Lieferzusage gegenüber Endkunden rechtfertigt nicht automatisch, die ausstehende Herstellerbestellung kostenlos zu stornieren. Wer eine Ersatzbeschaffung plant, sollte vorher klären, ob der ursprüngliche Vertrag fortbesteht und ob Mehrkosten überhaupt erstattungsfähig sind. Sonst können zwei wirksame Kaufverträge nebeneinander bestehen. Dokumentieren Sie eine vereinbarte Stornierung deshalb mit eindeutiger Zuordnung zur Bestellung und einer Regelung zu bereits geleisteten Zahlungen.

Abwicklung ausdrücklich vereinbaren

Wenn beide Seiten eine einvernehmliche Lösung wollen, sollte die Vereinbarung die betroffenen Bestellnummern und Mengen bezeichnen. Zu klären sind insbesondere bereits geleistete Anzahlungen, Transportkosten, Rücknahmepreise, mögliche Wertminderungen und der Umgang mit bereits verkaufter Kundenware.

Ihre Verträge mit Endkunden müssen dabei eigenständig betrachtet werden. Eine Einigung mit dem Hersteller beendet nicht automatisch Ihre Lieferpflichten gegenüber diesen Kunden.

Für eine belastbare Abwicklung benötigt die Kanzlei Steinwachs Rahmenvertrag, Kündigung, Auftragsbestätigungen und eine Liste der offenen Positionen. So lässt sich gezielt bestimmen, welche Verpflichtungen fortbestehen und welche verhandelbar sind.

Weiterführend: Lieferausfälle und vertragliche Absatzziele.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.