E-Mail-Adressen der ganzen Belegschaft: Warum eine Gewerkschaft beim digitalen Zugang scheiterte

Rund 5.400 Beschäftigte, ein großer Teil der Kommunikation digital: Eine Gewerkschaft wollte in einem Sportartikelunternehmen auf denselben Wegen sichtbar werden wie die Unternehmensleitung. Sie verlangte die betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer, einen Zugang zum konzernweiten Netzwerk Viva Engage und einen Link auf der Startseite des Intranets.

Mit ihrer Klage hatte sie keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision am 28. Januar 2025 zurück, Aktenzeichen 1 AZR 33/24. Das Urteil beantwortet mehrere konkrete Zugangsfragen – ein allgemeines Verbot gewerkschaftlicher E-Mails lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Bis zu 104 Nachrichten im Jahr waren beantragt

Das beklagte Unternehmen entwickelt, produziert und vertreibt Sportartikel und ist Obergesellschaft eines weltweiten Konzerns. Die meisten Arbeitnehmer verfügen über eine namensbezogene E-Mail-Adresse unter der Unternehmensdomain. Daneben werden Microsofts Viva Engage und das konzernweite Intranet genutzt.

Die zuständige Gewerkschaft wollte diese Infrastruktur zur Information und Mitgliederwerbung einsetzen. Neben der umfassenden Herausgabe der E-Mail-Adressen beantragte sie hilfsweise deren Übermittlung für einen konkret beschriebenen Versand: bis zu 104 E-Mails jährlich mit einer Größe von jeweils höchstens fünf Megabyte.

Bei Viva Engage wollte sie als interner Nutzer selbst Werbebeiträge einstellen können. Auf der Startseite des Intranets sollte das Unternehmen außerdem auf eine Gewerkschaftswebseite verlinken. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen.

Koalitionsfreiheit trifft auf weitere Grundrechte

Das BAG erkannte an, dass die durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützte Gewerkschaftstätigkeit grundsätzlich auch Information und Werbung über betriebliche E-Mail-Adressen umfasst. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass der Arbeitgeber die gesamte Adressliste herausgeben muss.

In die Abwägung gehören nach dem Gericht auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und Eigentumsrechte des Unternehmens sowie die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Beschäftigten. Die Gerichte müssen diese Positionen bei der Ausgestaltung eines Zugangs miteinander in Ausgleich bringen.

Das bloße Herausgabeverlangen ermöglichte nach dem BAG keinen solchen ausreichenden Ausgleich. Auch die hilfsweise beantragte Kombination aus Adressübermittlung und Duldung des beschriebenen Mailversands ging zu weit. Die damit verbundenen Belastungen des Unternehmens überwogen in der geprüften Konstellation.

Kein interner Nutzerzugang und kein erzwungener Startseiten-Link

Ebenso scheiterte der verlangte Zugang als interner Nutzer zu Viva Engage. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Unternehmens überstiegen nach Auffassung des Gerichts das geschützte Interesse an dieser Form der Werbung.

Für die Verlinkung auf der Intranet-Startseite half der Gewerkschaft auch eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift des Bundespersonalvertretungsrechts nicht. Ob sich grundsätzlich ein Anspruch auf irgendeine Form der Verlinkung aus der Koalitionsfreiheit ergeben könnte, ließ der Senat offen. Den konkret verlangten Platz auf der Startseite konnte sie jedenfalls nicht erzwingen.

Digitale Gewerkschaftsarbeit bleibt möglich

Der Entscheidung zufolge kann die Gewerkschaft Beschäftigte vor Ort nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse fragen. Das Gericht verwies darauf ausdrücklich als einen schonenderen Weg. Die Ablehnung des umfassenden Herausgabeanspruchs bedeutet daher nicht, dass jede Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen für Gewerkschaftsinformation unzulässig wäre.

Für die betriebliche Praxis kommt es auf die konkrete Form des Zugangs, den Umfang der Nutzung und die Belange der Beschäftigten an. Wer Regeln über digitale Gewerkschaftsarbeit vereinbart oder überprüft, sollte diese Punkte einzeln betrachten. Eine pauschale Gleichsetzung von digitalem Zugang mit uneingeschränktem Zugriff auf Unternehmenssysteme führt an der Entscheidung vorbei. Mehr zu den Beteiligtenrechten lesen Sie im Bereich Arbeitsrecht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2025 zum Urteil – 1 AZR 33/24.