Jahrelang Kinder betreut, Wartezeit nicht erfüllt: Warum eine Post-Beschäftigte den Rentenstreit verlor
Mehr als vier Jahre hatte eine Post-Beschäftigte Erziehungsurlaub genommen. Jahrzehnte später wurden genau diese Monate zum Streitpunkt bei ihrer betrieblichen Altersversorgung: Ohne sie erfüllte die Arbeitnehmerin eine fünfjährige Wartezeit nicht. Damit fehlte eine Voraussetzung für einen besonderen Rentenbestandteil aus dem früheren Versorgungssystem.
Die Beschäftigte sah darin eine Benachteiligung von Frauen und klagte. Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Revision mit Urteil vom 6. Mai 2025, 3 AZR 65/24, zurück. Entscheidend war die konkrete Ausgestaltung der tariflichen Versorgung und ihrer Überleitung in das neue System.
Die Privatisierung brachte neue Rentenregeln
Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einer vertraglichen Verweisung die einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Bundespost Anwendung. Das frühere Versorgungssystem verlangte für bestimmte Ansprüche eine Wartezeit von fünf Jahren. Dabei kam es auf Versicherungszeiten an, insbesondere auf Monate, für die Umlagen entrichtet wurden.
Im Zusammenhang mit der Privatisierung wurde dieses System abgelöst. Ein Tarifvertrag regelte den Schutz der bis dahin erworbenen Positionen. Für eine besondere Besitzstandskomponente mussten Beschäftigte die frühere Wartezeit bereits vor dem Stichtag 1. Mai 1997 erfüllt haben. Es ging also nicht schlicht um die Dauer, seit der ein Arbeitsvertrag bestand.
Die Arbeitgeberin hatte für das Arbeitsentgelt der Klägerin Umlagen abgeführt. Während ihres Erziehungsurlaubs vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996 gab es jedoch keinen entsprechenden Entgeltanspruch und keine Umlagen. Ohne diese Monate kam die Beschäftigte vor dem Stichtag nicht auf die erforderliche Wartezeit.
Der Einwand: Erziehungszeiten betreffen vor allem Frauen
Die Klägerin verlangte, die Erziehungszeiten trotzdem anzurechnen. Ihr Argument war, dass vor allem Frauen solche Auszeiten nähmen und die Regelung sie daher mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteilige. Eine Vorschrift kann auch dann diskriminierend wirken, wenn sie nicht ausdrücklich zwischen Männern und Frauen unterscheidet.
Das BAG hielt eine mögliche mittelbare Benachteiligung hier aber für gerechtfertigt. Bei dem umlagebezogenen Versorgungssystem durfte an Zeiten mit Vergütungsanspruch angeknüpft werden. Monate ohne Entgelt durften deshalb grundsätzlich aus der Wartezeit herausfallen. Dies betraf auch das wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit ruhende Arbeitsverhältnis.
Diese Beurteilung galt auch für den Wechsel des Versorgungssystems. Die zuvor anrechenbaren Beschäftigungszeiten verschwanden dabei nicht. Für Beschäftigte, die die Wartezeit noch nicht erfüllt hatten, wurden sie im neuen System sogar mit dem Faktor 1,4 gewichtet. Die Klägerin verlangte darüber hinaus die besondere Besitzstandskomponente; damit blieb sie erfolglos.
Keine allgemeine Aussage über jede Rentenregelung
Das Urteil besagt nicht, dass Elternzeiten bei sämtlichen Betriebsrenten unberücksichtigt bleiben dürfen. Maßgeblich waren ein bestimmtes tarifliches, umlagebezogenes System, seine Wartezeit und die konkrete Übergangsregelung. Anders gestaltete Zusagen müssen eigenständig geprüft werden.
Ebenso wenig entschied das BAG über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist von der hier umstrittenen betrieblichen Zusatzversorgung zu unterscheiden. Der verlorene Prozess bedeutete auch nicht, dass sämtliche bis dahin erworbenen betrieblichen Versorgungszeiten wertlos wurden.
Wer seine Betriebsrente überprüfen möchte, benötigt daher die einschlägigen Tarifverträge oder Versorgungsordnungen, die Übergangsbestimmungen und den persönlichen Versicherungsverlauf. Erst daraus lässt sich erkennen, ob es um eine Wartezeit, die Höhe einer Leistung oder einen zusätzlichen Besitzstand geht. Unterstützung bei Fragen zur betrieblichen Versorgung finden Sie in unserem Bereich Arbeitsrecht.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2025 zum Urteil – 3 AZR 65/24.