Auto durfte er behalten, 1.583 Euro Anwaltskosten nicht zurückholen: Warum der Käufer verlor
Der gebrauchte Toyota war schon übergeben und zugelassen. Dann meldete sich der Händler: Bei der Finanzierung gebe es Schwierigkeiten; der Käufer solle die Zulassung klären oder das Auto zurückbringen. Noch am selben Tag beauftragte der Kunde einen Anwalt. Später durfte er das Auto behalten. Auf 1.583,69 Euro Anwaltskosten blieb er jedoch gegenüber dem Händler sitzen.
Eine verwirrende Nachricht war noch keine Pflichtverletzung
Der Käufer hatte 6.000 Euro angezahlt und den Rest finanzieren wollen. Die Bank hatte nach Mitteilung des Händlers Zweifel an der ordnungsgemäßen Zulassung. Wenige Wochen später erklärte der Händler die Sache für erledigt.
Das Amtsgericht München sah keinen Verzug bei einer vertraglichen Hauptleistung. Auch eine Nebenpflichtverletzung verneinte es. Die beanstandete E-Mail bezog sich nach seiner Auslegung auf die vermittelte Finanzierung. Dass sie einen Verbraucher verwirren konnte, genügte für einen Ersatzanspruch nicht.
Der Zeitpunkt der Beauftragung spielte zusätzlich eine Rolle
Nach Ansicht des Gerichts wäre die sofortige anwaltliche Einschaltung selbst bei angenommener Pflichtverletzung unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen. Der Käufer hätte zunächst selbst beim Händler oder der Bank nachfragen sollen.
Entschieden wurde damit die Kostenerstattung durch den Händler. Das Urteil untersagte dem Käufer selbstverständlich nicht, rechtlichen Rat einzuholen.
Wer einen Anwalt beauftragt, hat zwei getrennte Rechtsverhältnisse
Zum einen geht es um die Vergütung des beauftragten Anwalts. Zum anderen stellt sich die Frage, ob ein Dritter diese Kosten erstatten muss. Dafür braucht es eine eigene Anspruchsgrundlage.
§ 280 BGB setzt für vertraglichen Schadensersatz insbesondere eine Pflichtverletzung und einen dadurch entstandenen Schaden voraus; der Schuldner kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen entlasten. Bei Verzögerungsschäden kommen die zusätzlichen Anforderungen des § 286 BGB hinzu. Auch die Erforderlichkeit der Kosten und § 254 BGB können relevant werden.
Die konkrete Lage entscheidet über das sinnvolle Vorgehen
Bei einer unklaren Nachricht hilft es, Wortlaut, Verträge und bisherigen Schriftwechsel zusammenzustellen. Welche Leistung wird verlangt? Gibt es eine Frist? Droht tatsächlich ein Rechtsverlust oder muss zunächst eine widersprüchliche Information geklärt werden?
Besteht Zeitdruck, sollte gerade dieser bei einer Beratung deutlich benannt werden. Aus dem Münchner Urteil folgt keine starre Wartefrist vor jeder anwaltlichen Beauftragung. Es erklärt, warum der konkrete Händler die Kosten der sofortigen Einschaltung hier nicht übernehmen musste.
Quelle und zeitlicher Bezug: AG München, Urteil vom 8. Mai 2025, 223 C 1289/25; Pressemitteilung vom 27. Oktober 2025. Nach Gerichtsangabe rechtskräftig.