16 Kollegen durften bleiben, der Betriebsrat nicht: Warum sein befristeter Vertrag trotzdem endete

Ein Logistikunternehmen bot 16 von 19 Beschäftigten mit auslaufendem Zeitvertrag eine unbefristete Stelle an. Ein Mitarbeiter, der inzwischen in den Betriebsrat gewählt worden war, erhielt kein Angebot. Er vermutete eine Benachteiligung wegen seines Mandats und zog vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht wies seine Revision am 18. Juni 2025 zurück – unterschied dabei aber deutlich zwischen dem Ende einer Befristung und einer verbotenen Benachteiligung.

Die Wahl erfolgte während des Zeitvertrags

Der Arbeitnehmer hatte Anfang 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Vertrag geschlossen. Dieser wurde später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde er Mitglied des Betriebsrats.

Als die Arbeitgeberin vielen Kollegen eine Weiterbeschäftigung anbot, blieb er außen vor. Er hielt schon die Befristung für unwirksam und verlangte hilfsweise einen unbefristeten Folgevertrag ab dem 15. Februar 2023. Zwar waren andere Betriebsratsmitglieder übernommen worden. Anders als diese hatte er jedoch nach seinem Vortrag auf einer Gewerkschaftsliste kandidiert.

Die Arbeitgeberin bestritt einen Zusammenhang mit dem Amt. Sie erklärte, mit seiner Arbeitsleistung und seinem persönlichen Verhalten nicht ausreichend zufrieden gewesen zu sein. Der Streit betraf damit nicht nur den Vertragstext, sondern auch den tatsächlichen Grund der Auswahlentscheidung.

Ein Betriebsratsamt verlängert einen wirksamen Zeitvertrag nicht

Das BAG bestätigte seine bisherige Rechtsprechung: Ist ein Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz wirksam befristet, endet es grundsätzlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine zwischenzeitliche Wahl in den Betriebsrat macht die Befristung nicht unwirksam.

Der besondere Schutz eines Betriebsratsmitglieds gegen Kündigungen darf deshalb nicht mit einer automatischen Verlängerung eines Zeitvertrags verwechselt werden. Bei einer wirksamen Befristung braucht der Arbeitgeber gerade keine Kündigung, um das vereinbarte Ende herbeizuführen. Auch das Unionsrecht zwingt nach der Entscheidung nicht zu einer anderen Behandlung.

Eine verweigerte Übernahme kann trotzdem rechtswidrig sein

Damit ist der Arbeitgeber bei der Entscheidung über einen Folgevertrag nicht völlig frei. Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Verweigert ein Unternehmen einen ansonsten angebotenen Folgevertrag gerade wegen des Mandats, kann daraus ein Anspruch auf Abschluss dieses Vertrags als Schadensersatz entstehen.

Diese zweite Prüfung verlor der Kläger allerdings ebenfalls. Das Landesarbeitsgericht hatte den Vortrag beider Seiten gewürdigt und war überzeugt, dass die Betriebsratstätigkeit nicht der Grund für die verweigerte Weiterbeschäftigung gewesen war. Das BAG beanstandete diese Würdigung revisionsrechtlich nicht. Die auffällige Zahl von 16 Übernahmen bei 19 auslaufenden Verträgen ersetzte den erforderlichen Zusammenhang im konkreten Fall nicht.

Welche Unterlagen bei einer verweigerten Übernahme helfen

Für Betroffene ist es sinnvoll, die beiden Streitfragen getrennt zu betrachten: War die Befristung selbst wirksam? Und wurde eine Weiterbeschäftigung aus einem verbotenen Grund verweigert? Eine starke Argumentation zur einen Frage beantwortet die andere nicht automatisch.

Bei der Auswahlentscheidung können dokumentierte Leistungsbeurteilungen, Aussagen über Übernahmekriterien und zeitliche Abläufe Bedeutung gewinnen. Bloße Vermutungen genügen ebenso wenig wie pauschale Arbeitgeberbehauptungen, wenn konkrete gegenteilige Tatsachen vorliegen. Wer das Vertragsende überprüfen lassen möchte, sollte wegen der kurzen Fristen frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einholen und den Vertrag samt Verlängerungen mitbringen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2025.