Schwangerschaftstest positiv, Klage zu spät: Warum die Kündigung trotzdem unwirksam war
Die Kündigung lag bereits auf dem Tisch, als eine Arbeitnehmerin einen positiven Schwangerschaftstest machte. Einen Termin bei ihrer Frauenärztin bekam sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist. Ihr Arbeitgeber meinte, der Test habe ausgereicht, um rechtzeitig zu klagen. Das Bundesarbeitsgericht sah den entscheidenden Punkt anders: Die Frau musste wissen, dass sie schon beim Zugang der Kündigung schwanger gewesen war.
Zwischen Kündigung und Untersuchung lagen mehrere Wochen
Das Kündigungsschreiben ging am 14. Mai 2022 zu. Es sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni beenden. Am 29. Mai machte die Arbeitnehmerin einen Schwangerschaftstest mit positivem Ergebnis und bemühte sich sofort um einen Arzttermin. Den frühestmöglichen Termin erhielt sie für den 17. Juni.
Die Klagefrist lief jedoch bereits am 7. Juni ab. Am 13. Juni erhob die Frau Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Nach der Untersuchung reichte sie die ärztlichen Unterlagen ein. Aus dem voraussichtlichen Geburtstermin ergab sich bei der maßgeblichen Rückrechnung, dass die Schwangerschaft schon vor dem Zugang der Kündigung begonnen hatte.
Ein positiver Test beantwortete nicht jede zeitliche Frage
Der Arbeitgeber argumentierte, die Arbeitnehmerin habe durch den Test noch innerhalb der offenen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren. Für die Ausnahme einer nachträglichen Zulassung sei deshalb kein Raum.
Mit Urteil vom 3. April 2025 wies das BAG diese Sicht zurück. Der etwas mehr als zwei Wochen nach der Kündigung vorgenommene Test vermittelte noch keine sichere Kenntnis darüber, dass die Schwangerschaft bereits am 14. Mai bestanden hatte. Diese Kenntnis erlangte die Frau nach den Feststellungen erst durch die frühestmögliche frauenärztliche Untersuchung. Die Verzögerung war ihr nicht vorzuwerfen.
Die normale Frist lief – trotzdem gab es eine Ausnahme
Das BAG behandelte die Klage nicht einfach als rechtzeitig. Die dreiwöchige Frist hatte mit dem Zugang der Kündigung begonnen, weil der Arbeitgeber damals keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte. Dass Kündigungen Schwangerer besonders geschützt sind, verschiebt in einer solchen Konstellation den Fristbeginn nicht automatisch.
Entscheidend war vielmehr § 5 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz. Danach kann eine Klage nachträglich zugelassen werden, wenn die Frau aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Kündigung verstieß gegen das Kündigungsverbot des § 17 Mutterschutzgesetz; die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos.
Das Urteil ist kein Grund, mit der Klage zu warten
Der Fall schützt eine Arbeitnehmerin, die sich unverzüglich um medizinische Klärung bemüht hatte. Er eröffnet keine beliebige Verlängerung der Klagefrist nach jedem positiven Test. Nachträgliche Zulassung setzt einen Antrag und eine nachvollziehbare Erklärung der Verzögerung voraus. Daneben muss auch die Mitteilung an den Arbeitgeber nach den mutterschutzrechtlichen Regeln beachtet werden.
Für Betroffene sind deshalb die genauen Daten wichtig: Zugang der Kündigung, Test, Bemühungen um einen Untersuchungstermin, ärztliche Feststellung und Information des Arbeitgebers. Terminbestätigungen und die medizinischen Unterlagen können helfen, die zeitliche Abfolge zu belegen. Wegen der kurzen arbeitsrechtlichen Fristen sollte eine Prüfung der Kündigung möglichst sofort erfolgen, auch wenn der Arzttermin noch aussteht.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. April 2025.