Filesharing in der Familie: Was gilt, wenn Eltern wissen, welches Kind gehandelt hat?

Nach einer Filesharing-Abmahnung erklären Eltern, sie hätten das Musikangebot im Internet nicht selbst veranlasst. Sie wissen allerdings, welches ihrer volljährigen Kinder ihren Anschluss dafür genutzt hat, und möchten den Namen nicht nennen. Der Schutz der Familie bewahrt sie in dieser Konstellation nicht automatisch vor einer eigenen zivilrechtlichen Inanspruchnahme.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2019, 1 BvR 2556/17, eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende zivilgerichtliche Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen. Wichtig ist der konkrete Ausgangspunkt: Es ging um bereits vorhandenes Wissen über das handelnde Kind, nicht um die Pflicht, ohne gesicherte Erkenntnisse irgendeinen Angehörigen zu beschuldigen.

Was die Eltern im Ausgangsfall wussten

Über den gemeinsam gehaltenen Internetanschluss der Eheleute war ein Musikalbum mithilfe einer Filesharing-Software zum Herunterladen angeboten worden. Die Rechteinhaberin ließ sie abmahnen. Die Eltern bestritten ihre eigene Nutzung zum maßgeblichen Zeitpunkt und erklärten, eines ihrer Kinder habe den Anschluss benutzt. Welches Kind es war, wollten sie zum Schutz des Kindes nicht offenlegen.

Die Zivilgerichte verurteilten sie zu Schadensersatz und zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten. Auch die Revision zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde beriefen sich die Eltern auf den Schutz des Familienlebens.

Warum der Anschlussinhaber nähere Angaben machen muss

Der Rechteinhaber kann normalerweise nicht sehen, wer innerhalb eines Haushalts einen Anschluss zu einer bestimmten Zeit genutzt hat. Der Anschlussinhaber hat zu diesem Bereich bessere Erkenntnismöglichkeiten. Deshalb kann ihn im Prozess eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen.

Diese betrifft Angaben dazu, ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang hatten und als Handelnde in Betracht kommen. Im besprochenen Fall reichte der allgemeine Hinweis auf die Familie gerade nicht, weil die Eltern weitergehende konkrete Kenntnis besaßen. Das vorhandene Wissen war für die Beurteilung ihrer eigenen Verantwortung wesentlich.

Die prozessuale Erklärung muss sich an den tatsächlichen Kenntnissen orientieren. Nach § 138 ZPO sind Erklärungen über Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Bewusstes Nichtwissen vorzutäuschen ist deshalb kein zulässiger Weg, die Schwierigkeit zu umgehen.

Familienschutz bedeutet nicht folgenloses Schweigen

Das Bundesverfassungsgericht erkannte, dass die Offenlegung die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern beeinträchtigen kann. Auf der anderen Seite steht das geschützte Interesse des Rechteinhabers, seine urheberrechtliche Position wirksam durchzusetzen. Die Gerichte müssen diese Interessen in einen angemessenen Ausgleich bringen.

Entscheidend war für das Verfassungsgericht, dass die Eltern nicht zur Belastung ihres Kindes gezwungen wurden. Sie konnten schweigen. Dieses Schweigen musste im Zivilprozess aber nicht ohne Folgen für die Tatsachenwürdigung bleiben. Der Schutz der Familie verschafft also keinen allgemeinen Haftungsausschluss, wenn für die eigene Verteidigung relevantes Wissen zurückgehalten wird.

Das ist von einer strafrechtlichen Pflicht zur Anzeige eines Angehörigen zu unterscheiden. Eine solche Pflicht war nicht Gegenstand der Entscheidung. Behandelt wurden die Folgen des Vortrags beziehungsweise Schweigens in einem zivilrechtlichen Verfahren.

Was der Beschluss gerade nicht entschieden hat

Das Verfassungsgericht ließ ausdrücklich offen, ob und in welchem Umfang darüber hinaus Nachforschungs- oder Nachfragepflichten verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als Beleg dafür verwendet werden, Eltern müssten ihre Familie stets umfassend überwachen oder sämtliche Geräte untersuchen.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Beschluss schließen, ein pauschaler Hinweis auf mehrere mögliche Nutzer reiche in jedem anderen Fall aus. Wer den konkret Handelnden nicht kennt, befindet sich in einer anderen tatsächlichen Ausgangslage. Welche Angaben und zumutbaren Aufklärungen dann erforderlich sind, muss anhand des jeweiligen Falls und der einschlägigen Rechtsprechung geprüft werden.

Wie sich der Sachverhalt für eine Beratung ordnen lässt

  • Wer war zum behaupteten Zeitpunkt Anschlussinhaber, und welcher Zeitpunkt wird genau genannt?
  • Welche Personen hatten tatsächlich selbständigen Zugang?
  • Welche konkreten Kenntnisse liegen über den behaupteten Vorgang vor?
  • Was wurde bereits gegenüber der Gegenseite oder einem Gericht erklärt?
  • Welche Unterlagen, Fristen und gegebenenfalls schon unterschriebenen Erklärungen existieren?

Trennen Sie bei der Darstellung sichere Kenntnis, Erinnerung und bloße Vermutung. Die zeitliche Entwicklung des Wissens ist ebenfalls wichtig: Was wussten Sie bereits vor der ersten Antwort, und welche Informationen kamen später hinzu?

Abmahnung, Unterlassung und Zahlung getrennt prüfen

Urheberrechtliche Forderungen können verschiedene Ziele verfolgen. § 97 UrhG unterscheidet unter anderem Unterlassung und Schadensersatz; § 97a UrhG regelt Anforderungen an die Abmahnung. Die Familienfrage beantwortet daher nicht automatisch alle Fragen zur Berechtigung oder Höhe einer Forderung. Nach § 97a Absatz 2 UrhG muss die Abmahnung unter anderem die konkrete Rechtsverletzung bezeichnen und Zahlungsforderungen nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln. Prüfen Sie deshalb auch diese Angaben, statt nur den verlangten Gesamtbetrag zu betrachten. Ein Streit über die Kosten erledigt ein mögliches Unterlassungsbegehren nicht automatisch.

Für eine Prüfung durch die Kanzlei Steinwachs sollten Abmahnung, Anlagen und die bisherige Korrespondenz vollständig vorliegen. Insbesondere eine vorbereitete Unterlassungserklärung sollte zusammen mit dem konkreten Vorwurf und den bereits bekannten Umständen geprüft werden.

Entscheidungsgrundlage: BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17, Entscheidungstext, insbesondere Randnummern 11–17.

Weiterführend: Nutzungsrechte an Grafiken nach dem Ende einer Zusammenarbeit.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.