24 Tage Ruhe verordnet, Fähre trotzdem gebucht: Warum das Attest aus Tunesien nicht mehr genügte
Ein Arzt in Tunesien bescheinigte einem Urlauber schwere Rückenbeschwerden, 24 Tage häusliche Ruhe und ein Reiseverbot. Schon am nächsten Tag buchte der Mann jedoch die Rückfahrt nach Deutschland – für einen Tag, an dem das Verbot noch galt. Als der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigerte, entstand ein Streit um 1.583,02 Euro netto. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 15. Januar 2025, dass das Attest unter den Gesamtumständen als Beweis nicht mehr ausreichte.
Die Rückreise passte nicht zur ärztlichen Anordnung
Der seit 2002 beschäftigte Lagerarbeiter verbrachte seinen Urlaub im August und September 2022 in Tunesien. Kurz vor dem vorgesehenen Urlaubsende meldete er eine Erkrankung. Das Attest vom 7. September verlangte Ruhe bis zum 30. September. Am 8. September buchte er ein Fährticket für den 29. September.
An diesem Tag fuhr er mit seinem Auto über die Fähre von Tunis nach Genua und anschließend weiter nach Deutschland. Später legte er eine deutsche Bescheinigung und eine ergänzende Erklärung des tunesischen Arztes vor. Der Arbeitgeber blieb skeptisch. Hinzu kam, dass der Mitarbeiter bereits in mehreren früheren Jahren im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hatte.
Ein ausländisches Attest ist nicht von vornherein weniger wert
Das BAG stellte ausdrücklich klar, dass eine Bescheinigung aus einem Staat außerhalb der EU grundsätzlich denselben Beweiswert haben kann wie ein deutsches Attest. Voraussetzung ist, dass erkennbar zwischen einer bloßen Erkrankung und einer Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit unterschieden wird. Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung hindert nämlich an der geschuldeten Arbeit.
Die Zweifel ergaben sich daher nicht allein aus dem Herkunftsland. Entscheidend war das Zusammenspiel der konkreten Umstände: die lange bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ohne angeordnete Wiedervorstellung, die früh gebuchte Rückreise trotz Reiseverbots und die wiederholten Krankmeldungen im Umfeld früherer Urlaube.
Mehrere erklärbare Einzelheiten können zusammen Zweifel begründen
Das Landesarbeitsgericht hatte die Auffälligkeiten jeweils für sich betrachtet und dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zugesprochen. Nach Auffassung des BAG fehlte dabei die notwendige Gesamtwürdigung. Ein einzelner Umstand kann unverdächtig oder erklärbar sein und zusammen mit weiteren Umständen trotzdem ernsthafte Zweifel am Attest begründen.
Im konkreten Fall war dessen Beweiswert erschüttert. Damit musste der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit umfassend darlegen und beweisen. Die bloße Vorlage der Bescheinigung erledigte diese Aufgabe nun nicht mehr.
Kein abschließendes Urteil über eine vorgetäuschte Krankheit
Das BAG entschied nicht, dass der Mann nachweislich gesund war oder eine Krankheit vorgetäuscht hatte. Es verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, weil noch Feststellungen zur tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit fehlten. Die Frage, ob die 1.583,02 Euro zu zahlen waren, blieb damit weiterer Aufklärung überlassen.
Für Beschäftigte zeigt der Fall, warum widersprüchlich wirkende Abläufe nachvollziehbar erklärt und medizinische Unterlagen aufbewahrt werden sollten. Für Arbeitgeber bedeutet er umgekehrt, dass pauschales Misstrauen gegenüber ausländischen Bescheinigungen keine tragfähige Begründung ist. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit bewertet werden.
Bei einem Streit über Entgeltfortzahlung sollte deshalb die gesamte Chronologie betrachtet werden: Erkrankung, Untersuchung, ärztliche Vorgaben, Reiseplanung und tatsächlicher Reiseverlauf. Die Kanzlei Steinwachs berät zu Krankmeldungen und Vergütungsansprüchen und prüft, welche Nachweise im jeweiligen Fall erforderlich sind.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2025.