43 Stellenangebote vom alten Chef – trotzdem durfte er das letzte Monatsgehalt nicht streichen
Der Arbeitgeber wollte seinen Senior Consultant nicht mehr beschäftigen, erwartete aber schnelle Bewerbungen bei anderen Unternehmen. Er schickte ihm 43 Stellenangebote und strich schließlich das Gehalt für den letzten Monat der Kündigungsfrist. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 12. Februar 2025: Unter den festgestellten Umständen durfte der Arbeitgeber seine selbst erklärte Freistellung nicht auf diese Weise finanziell auf den Mitarbeiter abwälzen.
Freigestellt bis Ende Juni
Der Berater verdiente zuletzt 6.440 Euro brutto monatlich. Ende März 2023 kündigte die Arbeitgeberin zum 30. Juni und stellte ihn unwiderruflich frei, wobei Resturlaub eingebracht werden sollte. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und meldete sich Anfang April arbeitssuchend.
Von der Agentur für Arbeit erhielt er erst Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Die Arbeitgeberin war schneller: Im Mai und Juni leitete sie insgesamt 43 Online-Stellenangebote weiter. Auf sieben davon bewarb sich der Mitarbeiter, allerdings erst ab Ende Juni. Darauf stützte das Unternehmen seine Weigerung, das Juni-Gehalt zu zahlen.
Nicht verdientes Geld sollte wie tatsächlicher Lohn behandelt werden
Der Einwand der Arbeitgeberin beruhte auf § 615 Satz 2 BGB. Bei Annahmeverzug kann anderweitiger Verdienst anzurechnen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Einkommen, das ein Arbeitnehmer böswillig zu erwerben unterlässt. Dann geht es also um Geld, das er tatsächlich gar nicht erhalten hat.
Diese fiktive Anrechnung setzt mehr voraus als die Feststellung, dass irgendwo eine passende Stelle ausgeschrieben war. Das BAG verlangte eine Bewertung beider Seiten. Wer die Arbeit seines Mitarbeiters selbst nicht mehr annimmt, kann dessen Verhalten bei der Suche nach einer Ersatzbeschäftigung nicht losgelöst von den eigenen Pflichten beurteilen.
Der Beschäftigungsanspruch bestand noch
Bis zum Ende der Kündigungsfrist bestand das Arbeitsverhältnis fort. Damit hatte der Berater grundsätzlich auch weiterhin einen Anspruch auf Beschäftigung. Die Arbeitgeberin hatte nicht dargelegt, weshalb es ihr unzumutbar gewesen sein sollte, diesen Anspruch zu erfüllen.
Vor diesem Hintergrund musste der Mitarbeiter nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten, um die bisherige Arbeitgeberin finanziell zu entlasten. Seine späten Bewerbungen rechtfertigten in dieser Situation keinen Abzug eines bloß unterstellten anderweitigen Einkommens. Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin zurück; der Anspruch auf das Juni-Gehalt blieb bestehen.
Die Entscheidung ist kein allgemeiner Bewerbungsfreibrief
Der Fall betrifft die einseitige Freistellung innerhalb der laufenden Kündigungsfrist. Für Zeiträume danach oder bei anderen tatsächlichen Umständen kann die Beurteilung anders ausfallen. Auch tatsächlich erzielter Zwischenverdienst und sozialrechtliche Meldepflichten sind gesonderte Fragen. Aus dem Urteil folgt deshalb nicht, dass Beschäftigte nach einer Kündigung beliebig lange jede zumutbare Erwerbsmöglichkeit ignorieren dürfen.
Ebenso wenig beweist die bloße Anzahl verschickter Links, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, das Gehalt einzubehalten. Maßgeblich sind unter anderem Zeitraum und Inhalt der Freistellung, die Möglichkeit weiterer Beschäftigung im bisherigen Betrieb und die konkreten Erwerbsmöglichkeiten.
Wird nach einer Freistellung weniger oder gar kein Gehalt gezahlt, sollten Kündigung, Freistellungsschreiben, Stellenangebote und Bewerbungsunterlagen gemeinsam geprüft werden. Die arbeitsrechtliche Beratung der Kanzlei Steinwachs hilft dabei, den Vergütungsstreit von der daneben laufenden Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung zu trennen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2025.