Die GbR wächst: Wann Sie den Wechsel zur OHG prüfen müssen
Ein gemeinsamer Handel beginnt mit wenigen Kunden und einem überschaubaren Lager. Einige Jahre später gibt es Beschäftigte, Lieferantenkredite, zahlreiche offene Rechnungen und laufende Finanzierungen. Auf Verträgen steht weiterhin „GbR“. Ob diese Bezeichnung noch zur Gesellschaft passt, hängt jedoch nicht allein davon ab, was die Gründer ursprünglich vereinbart haben.
Betreibt die Gesellschaft unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe und ist die Haftung keines Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt, beschreibt § 105 HGB sie als offene Handelsgesellschaft. Für gewachsene Betriebe lohnt sich deshalb eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.
Warum ein einzelner Umsatzwert die Frage nicht beantwortet
Nach § 1 Absatz 2 HGB liegt ein Handelsgewerbe vor, wenn der Betrieb nach seiner Art oder seinem Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert. Die Vorschrift nennt dafür keine allgemeine feste Umsatzgrenze. Aus einer Zahl allein folgt daher weder sicher „noch GbR“ noch sicher „schon OHG“.
Zur Vorbereitung einer Prüfung sollten Sie beschreiben, wie das Unternehmen tatsächlich arbeitet. Wie viele Geschäfte laufen gleichzeitig? Müssen Lager, Zahlungsziele und Forderungen fortlaufend koordiniert werden? Welche Aufgaben übernehmen Beschäftigte? Wie umfangreich sind Finanzierung und Vertragsbestand? Solche Angaben machen die organisatorischen Anforderungen nachvollziehbar.
Das ist keine Punkteliste, bei der drei Häkchen automatisch die Rechtsform bestimmen. Ein einfach strukturierter Betrieb mit wenigen großen Aufträgen kann andere Anforderungen stellen als ein ähnlich umsatzstarker Betrieb mit zahlreichen Einzelgeschäften. Auch die bloße Nutzung einer Buchhaltungssoftware beantwortet die rechtliche Frage nicht.
Der Registereintrag ist nicht in jedem Fall der erste entscheidende Schritt
§ 123 HGB unterscheidet die Eintragung vom vorherigen Auftreten im Rechtsverkehr. Eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes erfüllt, kann gegenüber Dritten bereits vor ihrer Handelsregistereintragung als OHG entstehen, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Das lässt sich nicht zuverlässig dadurch vermeiden, dass intern ein späterer Beginn festgelegt wird.
Anders liegt der gesetzliche Ausgangspunkt bei einer Gesellschaft, deren Gewerbe gerade noch kein Handelsgewerbe ist. Für diese eröffnet § 107 HGB die freiwillige Eintragung als OHG. Hier hat die Eintragung eine andere Bedeutung. Für vermögensverwaltende und freiberufliche Gesellschaften enthält die Vorschrift weitere Regeln; bei freien Berufen kommt es zusätzlich auf das jeweilige Berufsrecht an.
Wer den eigenen Betrieb einordnen möchte, sollte diese beiden Wege auseinanderhalten: freiwillige Entscheidung für die Eintragung und eine bereits durch den gewachsenen Gewerbebetrieb geprägte rechtliche Stellung.
Ein Beispiel für eine sinnvolle Bestandsaufnahme
Fiktives Beispiel: Zwei Gesellschafter verkaufen zunächst gelegentlich Werkstattbedarf. Später betreiben sie ein Lager, beschäftigen mehrere Mitarbeiter und beliefern Betriebe auf Rechnung. Hinzu kommen Leasingverträge und regelmäßige Bankfinanzierungen. Sie haben ihren alten Gesellschaftsvertrag nie geändert.
Die belastbare Prüfung beginnt hier mit den betrieblichen Veränderungen und deren Zeitpunkten. Wann wurde das Lager eröffnet? Seit wann werden Kundenforderungen systematisch verwaltet? Welche Vertragsvolumina und Zahlungsrisiken bestehen? Der frühere Gründungsname allein beantwortet diese Fragen nicht. Ebenso wenig genügt die Aussage, man habe nie ausdrücklich eine OHG gründen wollen.
Welche Unterlagen Sie zusammenstellen sollten
- Gesellschaftsvertrag und spätere Absprachen über Aufgaben, Beiträge und Vertretung.
- Angaben zu Geschäftsmodell, Personal, Lager und Organisationsabläufen.
- Umsatzentwicklung und eine verständliche Übersicht der Zahl und Art laufender Geschäfte.
- Wesentliche Kunden-, Lieferanten-, Miet- und Finanzierungsverträge.
- Vorhandene Registerauszüge und verwendete Vertrags- oder Briefkopfbezeichnungen.
Die zeitliche Entwicklung ist dabei ebenso wichtig wie der heutige Zustand. Nur so lässt sich klären, seit wann eine andere Einordnung in Betracht kommt und welche bisherigen Geschäfte davon betroffen sein können.
Wer künftig allein unterschreiben darf
Auch die Vertretung verdient einen eigenen Blick. Für die GbR sieht § 720 BGB als Ausgangspunkt gemeinsames Handeln aller Gesellschafter vor. Bei der OHG ist nach § 124 HGB grundsätzlich jeder Gesellschafter allein vertretungsbefugt. Der Gesellschaftsvertrag kann jeweils abweichende Regeln enthalten. Prüfen Sie deshalb die bestehenden Vereinbarungen und erforderlichen Registerangaben, bevor ein Gesellschafter allein einen größeren Auftrag oder Kredit unterschreibt.
Was nach der Einordnung zu erledigen ist
Eine OHG ist nach § 106 HGB zum Handelsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschaftsregister eingetragen, sieht die Vorschrift ein Verfahren zum Statuswechsel vor. Daneben sollten Gesellschaftsvertrag, Vertretungsregeln und Außenauftritt aufeinander abgestimmt werden.
Die persönliche Haftung sollte ebenfalls besprochen werden. Dabei wäre es irreführend, sie als völlig neues Risiko jedes Wechsels darzustellen: Auch Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR haften nach § 721 BGB grundsätzlich persönlich. Für die OHG regelt dies § 126 HGB. Die Rechtsformfrage erschöpft sich deshalb nicht in der Vorstellung, erst der neue Name eröffne den Zugriff auf Privatvermögen.
Die allgemeinen Merkmale erläutert unser Glossareintrag zur OHG. Für die Einordnung eines gewachsenen Betriebs kann die Kanzlei Steinwachs die Entwicklung und die vorhandenen Vereinbarungen gemeinsam prüfen.
Weiterführend: Wann eine Zusammenarbeit bereits eine GbR begründet.
Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.