Provision in Ether versprochen: Warum die Arbeitgeberin nicht einfach Euro zahlen durfte
Ein Unternehmen aus der Kryptobranche versprach seiner Mitarbeiterin eine ungewöhnliche Provision: Der Betrag sollte zunächst in Euro berechnet und anschließend in Ether übertragen werden. Als die Arbeitgeberin später Geld überwies, war der Streit damit nicht erledigt. Die Mitarbeiterin verlangte noch 19,194 Ether. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr am 16. April 2025 dem Grunde nach recht, ließ die genaue Höhe aber erneut prüfen.
Erst die Zusage, dann lange keine Übertragung
Die Frau arbeitete zunächst 20 Stunden pro Woche für 960 Euro brutto im Monat, später in Vollzeit für 2.400 Euro. Hinzu kam jedenfalls für einen Teil der Beschäftigungszeit eine Provision auf Geschäftsabschlüsse. Diese sollte am Ende des Folgemonats zum aktuellen Kurs in Ether umgerechnet und in dieser Kryptowährung erfüllt werden.
Die vereinbarte Übertragung blieb aus. Die Arbeitnehmerin forderte sie mehrfach und teilte auch ihre Wallet mit. Erst mit der letzten Gehaltsabrechnung zahlte die Arbeitgeberin 15.166,16 Euro brutto als Provision aus. Die Klägerin berücksichtigte diese Zahlung in ihrer Forderung, hielt aber an einem verbleibenden Anspruch auf Ether für Februar und März 2020 fest.
Ether ist kein Geld im Sinne der Lohnvorschrift
Die Arbeitgeberin verwies auf § 107 Gewerbeordnung: Arbeitsentgelt sei in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Daraus folge, dass die Mitarbeiterin keine Kryptowährung verlangen könne. Das BAG ließ diese Argumentation nicht durchgreifen.
Zwar ist Ether kein Geld im Sinne dieser Vorschrift. Das Gesetz erlaubt aber unter bestimmten Voraussetzungen Sachbezüge als Teil der Vergütung. Eine vereinbarte Übertragung von Kryptowährung kann ein solcher Sachbezug sein, wenn sie bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Das nahm das Gericht nach den konkreten Umständen an. Die Arbeitgeberin konnte ihre eigene Vergütungszusage deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf die Euroregel abschütteln.
Für den Lebensunterhalt muss Geld übrig bleiben
Die entscheidende Grenze liegt beim pfändbaren Einkommen. Sachbezüge dürfen den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der geschützte Teil muss in Geld ausgezahlt werden. Beschäftigte sollen nicht erst Kryptowährung verkaufen oder Sozialleistungen beanspruchen müssen, um ihren täglichen Bedarf zu decken.
Weil Ether teilbar ist, macht ein Überschreiten dieser Grenze nicht zwingend die gesamte Vereinbarung unwirksam. Der Sachbezug wird vielmehr entsprechend begrenzt; der geschützte Vergütungsanteil ist in Geld zu leisten. Genau bei dieser Berechnung hatte die Vorinstanz Fehler gemacht. Zudem fehlten Feststellungen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Deshalb verwies das BAG den Fall zurück. Die verlangten 19,194 Ether wurden nicht abschließend in dieser Höhe zugesprochen.
Kein allgemeiner Freibrief für Kryptolöhne
Eine weitere Frage blieb offen: Unter welchen Voraussetzungen würde eine solche Klausel einer vollständigen Kontrolle als vorformulierte Vertragsbedingung standhalten? Die Arbeitnehmerin berief sich auf die Zusage. Die Arbeitgeberin konnte als Verwenderin der Klausel deren mögliche Unwirksamkeit nicht zu ihrem eigenen Schutz geltend machen. Daraus folgt keine pauschale Freigabe beliebiger Krypto-Vergütungsmodelle.
Für die Praxis müssen Vereinbarung, Umrechnungszeitpunkt, bereits erbrachte Zahlungen und die Pfändungsgrenzen des jeweiligen Abrechnungszeitraums zusammenpassen. Ein Eurobetrag und eine zu einem früheren Kurs geschuldete Menge Ether sind wirtschaftlich nicht ohne Weiteres dasselbe. Wer einen solchen Vergütungsbestandteil durchsetzen oder gestalten möchte, sollte den Arbeitsvertrag und die Abrechnungen deshalb gemeinsam prüfen lassen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 10 AZR 80/24; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2025.