Entsendung in den Europäischen Betriebsrat

Bestellung von Arbeitnehmervertretern im Europäischen Betriebsrat

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) vom 28. Oktober 1996 regelt die Rechte von Arbeitnehmern in größeren, europaweit tätigen Unternehmen und Konzernen. Es sichert ihnen eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung.

Der Siebte Senat entschied am 18. April 2007 (7 ABR 30/06): Die Bestellung der deutschen Arbeitnehmervertreter in einem Europäischen Betriebsrat erfolgt nach § 23 Abs. 3a EBRG in einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte. Dies gilt, wenn kein Konzernbetriebsrat besteht, aber mehrere Gesamtbetriebsräte vorhanden sind.

An dieser Sitzung nehmen auch die Vorsitzenden von Betriebsräten teil, die nicht im Gesamtbetriebsrat vertreten sind. Ihre Stellvertreter sind ebenfalls einzubeziehen. Beide gelten in diesem Zusammenhang als Mitglieder des Gesamtbetriebsrats.

Das EBRG enthält keine speziellen Vorschriften zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Bestellungen. Deshalb sind diese Beschlüsse – wie auch andere betriebsratsinterne Wahlen – nach § 19 BetrVG gerichtlich überprüfbar.


Fazit:
Die Bestellung von Arbeitnehmervertretern im Europäischen Betriebsrat erfordert klare Verfahren und rechtssichere Umsetzung. Unklare Abläufe können zu Anfechtungen führen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie zuverlässig – von der rechtlichen Gestaltung bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Kontaktieren Sie uns gerne.