Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung – Was Sie wissen müssen

Aufhebungsvertrag und nachträgliche Befristung sind häufige Themen im Arbeitsrecht. Sie betreffen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Eine klare rechtliche Bewertung ist entscheidend, um Nachteile zu vermeiden.


Aufhebungsvereinbarung im Arbeitsrecht

Der Sechste Senat entschied am 15. Februar 2007 (6 AZR 286/06) über die Frage, ob eine Ergänzungsvereinbarung als Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung zu werten ist.

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Verzögerung von zwölf Monaten vereinbart, handelt es sich meist um einen Aufhebungsvertrag. Dies gilt besonders dann, wenn keine Arbeitsleistung mehr gefordert wird. Gleichzeitig regelt der Vertrag Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum.


Besondere Fälle bei vorformulierten Verträgen

Manchmal enthalten Arbeitgeber standardisierte Verträge, die für viele Fälle gelten. Diese können den Übertritt des Arbeitnehmers in eine eigenständige Einheit regeln. In solchen Fällen handelt es sich möglicherweise um eine ungewöhnliche Bestimmung. Nach § 305c Abs. 1 BGB wird diese nicht automatisch Vertragsinhalt.

Mit Urteil vom 19. Juli 2007 (6 AZR 774/06) entschied der Sechste Senat zudem, dass ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten kann.


Auswirkungen des Geschäftsführerdienstvertrags

Der Geschäftsführerdienstvertrag stellt die vertraglichen Beziehungen neu auf. Der Arbeitnehmer erhält neue Rechte und Pflichten nach dem GmbHGesetz.

Ein Arbeitnehmer muss wissen, dass mit der Bestellung zum Geschäftsführer das bisherige Arbeitsverhältnis endet. Ausnahmen gelten nur in besonderen Einzelfällen. Der Vertrag ersetzt das alte Arbeitsverhältnis vollständig (§ 305c Abs. 2 BGB).


Auslegung der Vereinbarung

Seit dem 1. Mai 2000 gilt § 623 BGB. Ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart, muss der Wille der Parteien aus der schriftlichen Vereinbarung klar erkennbar sein.

Auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände können berücksichtigt werden, wenn der Wille der Parteien teilweise in der Urkunde dokumentiert ist.

Schließt der Arbeitnehmer einen Geschäftsführerdienstvertrag ab, zeigt dies in der Regel deutlich, dass das frühere Arbeitsverhältnis beendet wird.

Fazit

Eine Aufhebungsvereinbarung kann für beide Seiten eine faire und flexible Lösung darstellen, um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Gleichzeitig birgt sie jedoch rechtliche Risiken, insbesondere im Hinblick auf Abfindung, Arbeitslosengeld und Sperrzeiten. Daher ist es wichtig, alle Folgen im Vorfeld genau zu prüfen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, eine rechtssichere und vorteilhafte Vereinbarung zu gestalten und Ihre Interessen bestmöglich zu wahren. Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtliche Beratung.