Aufhebungsvereinbarung

Mit Urteil vom 15. Februar 2007 ( 6 AZR 286/06 ) hatte der Sechste Senat über die Auslegung einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag als Aufhebungsvertrag oder als nachträgliche Befristung zu entscheiden.

Wird nach dem Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verzögerung von zwölf Monaten vereinbart, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn nach der Vereinbarung keine Ver pflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll und zugleich Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt werden.

Ist die Beendigungsvereinbarung jedoch in einem vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertrag enthalten, der als „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ zu gleich den Übertritt des Arbeitnehmers in eine „betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit“ regelt, kann es sich je nach den Umständen um eine ungewöhnliche Be stimmung handeln, die gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt wird. Mit Urteil vom 19. Juli 2007 ( 6 AZR 774/06 ) hat der Sechste Senat entschieden, dass auch der Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten kann.

Durch den Geschäftsführerdienstvertrag werden die vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander auf eine neue Grundlage ge stellt und für den Beschäftigten bereits von Gesetzes wegen zahlreiche neue Rechte und Pflichten aus dem GmbHGesetz begründet. Einem Arbeitnehmer muss deshalb klar sein, dass mit dem Abschluss eines solchen Vertrags und der Bestellung zum Ge schäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls besteht kein Zweifel i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB, dass ein Arbeitnehmer mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags seine vertraglichen Beziehungen aus schließlich auf diese neue vertragliche Grundlage stellt.

Dies gilt auch vor dem Hinter grund des zum 1. Mai 2000 in Kraft getretenen § 623 BGB. Ist die Auflösung des Ar beitsverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart, ist im Wege der Auslegung der ge troffenen schriftlichen Vereinbarung festzustellen, ob der Wille, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, in der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck ge kommen ist. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen schriftlichen Dienstvertrag, der Grundlage der Bestellung zum Geschäftsführer ist, findet der Wille der Vertragsparteien, das zuvor begründete Arbeitsverhältnis zu beenden, in dem schriftlichen Geschäftsführer dienstvertrag in der Regel hinreichend deutlich Anklang.