Rechtliches und Definitionen zum Vollkaskoschaden:

Wenn ein Schaden selbst verursacht wurde beziehungsweise ein Schaden durch Haarwild, Sturm- und Hagel, Feuer, Wasser, Diebstahl oder Vandalismus entstanden ist, liegt ein Kaskoschaden vor.

Ausgewählte Fragen zum Vollkaskoschaden:

Kann ich einen Gutachter meiner Wahl beauftragen?

Bis auf zwei Ausnahmen, nein.

Um den Schaden über Ihre bestehende Vollkaskopolice beziehungsweise Teilkaskopolice abwickeln zu können, müssen Sie sich an Ihre Versicherung wenden und die Weisungen dieser befolgen.

In aller Regel wird die Versicherung beim Vollkaskoschaden einen eigenen Gutachter schicken und übernimmt dann das Honorar für dessen Leistungen.

Sollten Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen wollen, müssen Sie erst eine Freigabe Ihrer Versicherung einholen, da ansonsten die Kosten für das Gutachten beim Vollkaskoschaden nicht bezahlt werden. Die Freigabe sollten Sie auf jeden Fall schriftlich vorliegen haben.

Denken Sie daran, sich bei Telefonaten mit Ihrer Versicherung oder der telefonischen Freigabe durch Ihre Versicherung die Uhrzeit und den Namen des Sachbearbeiters zu notieren.

In diesen Fällen des Vollkaskoschadens sind die Kosten für einen durch Sie beauftragten Sachverständigen erstattungspflichtig:

  • Dem Versicherer ist eine zeitnahe Besichtigung des Schadens nicht möglich.
  • Das Gutachten des von der Versicherung beauftragen Gutachters ist fehlerhaft.
  • Nach §14 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) haben Sie, in den oben genannten Punkten beim Vollkaskoschaden das Recht, einen selbstgewählten Gutachter einzuschalten. (Vorher bitte genau klären)

Achtung: Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Versicherungsgutachtens haben, zögern Sie nicht die Rechtsanwälte der Kanzlei STEINWACHS  anzusprechen. Gerne nehmen wir eine erste Überprüfung des Gutachtens vor.

Habe ich auch Schadensersatzansprüche wie in einem Haftpflichtschadenfall?

Nein. Sie als Versicherungsnehmer haben im Kaskoschadensfall beim Vollkaskoschaden einem selbstverursachten Schaden gemäß den Versicherungsbedingungen nur Anspruch auf den Ersatz der unfallbedingten Schäden.

Allgemeine Hinweise zur Kaskoversicherung:

Hinweis 1:

Versicherungen bieten teilweise sogenannte Schutzbriefe an, die im Schadensfall zusätzliche Leitungen wie zum Beispiel Ersatzwagen beinhalten.

Hinweis 2:

Bei diversen Werkstätten erhalten Sie zum durchgeführten Kundendienst eine kostenlose Mobilitätsgarantie. Diese beinhaltet auch oft ein Ersatzfahrzeug. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche. Diese Ansprüche sind streng von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall zu trennen. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich immer nach den Versicherungsbedingungen zum Vollkaskoschaden. In der Regel haben Sie als Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung beim Vollkaskoschaden zu tragen.

Unterteilung der Kaskoversicherungen

Teilkasko

  •  Glasbruchschaden
  •  Diebstahl
  •  Brand
  •  Explosion
  •  Kurzschluß
  •  Schmorschäden
  •  Sturm- und Hagelschäden
  •  Wasserschäden (Überschwemmung)
  •  Haarwildschäden

Vollkaskoschaden

  • Alle Bereiche der Teilkasko
  •  Selbstverschuldeter Unfall
  •  Vandalismus