Strafrecht

Videoanhörung am geänderten Vollzugsort: Verteidiger musste selbst benachrichtigt werden

Wird der Aufenthaltsort einer Gefangenen kurz vor einer gerichtlichen Videoanhörung geändert, muss das Gericht auch ihren Verteidiger rechtzeitig informieren. Eine bereits früher zugestellte Ladung genügt nicht, wenn sie ihn zur falschen Justizvollzugsanstalt führt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob deshalb am 7. Januar 2026 Entscheidungen über die Ablehnung einer bedingten Entlassung und den Widerruf einer weiteren Strafaussetzung auf. Der Anwalt hatte an der Anhörung teilnehmen wollen, stand jedoch am vorgesehenen Termin an der Pforte der ursprünglich mitgeteilten Anstalt. Die Verurteilte wurde währenddessen aus einem anderen Vollzugsort angehört. Der Senat wertete die fehlende Information als schwerwiegenden Verfahrensfehler und verwies die Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück.

Redaktioneller Kernsatz

Videoanhörung am geänderten Vollzugsort: Verteidiger musste selbst benachrichtigt werden

Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gegen die Frau wurden Freiheitsstrafen beziehungsweise Strafreste aus zwei Saarbrücker Urteilen von Juni 2022 und Oktober 2023 vollstreckt. Daneben bestand ein Bewährungsverfahren aus einer weiteren Verurteilung von Juli 2021. In den beiden laufenden Vollstreckungen ging es um eine mögliche bedingte Entlassung zum gemeinsamen Zweidritteltermin. Für den bereits ausgesetzten dritten Strafrest hatte die Staatsanwaltschaft einen Bewährungswiderruf beantragt. Die Strafvollstreckungskammer wollte alle drei Angelegenheiten in einer Anhörung behandeln. Am 10. Oktober 2025 lehnte sie die Entlassung ab und widerrief die weitere Strafaussetzung wegen eines Weisungsverstoßes. Dagegen legte die Verurteilte sofortige Beschwerden ein, ohne diese näher zu begründen.

Ihr Verteidiger hatte seine Vertretung in einem Vollstreckungsverfahren bereits im Mai 2025 angezeigt und im August auch das zweite Verfahren übernommen. Die Kammer bestimmte am 19. September einen Anhörungstermin für den 8. Oktober um 9.30 Uhr. Als Ort der Videokonferenz war die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken angegeben. Die Verurteilte wurde formlos geladen und erhielt den Hinweis, dass alle drei Verfahren Gegenstand der Anhörung sein sollten. Dem Anwalt wurde seine Ladung am 22. September zugestellt. Diese enthielt lediglich einen Hinweis auf sein Geschäftszeichen. Damit hatte das Gericht ihn zwar rechtzeitig vom ursprünglich geplanten Termin unterrichtet, nicht aber von dessen später veränderten tatsächlichen Bedingungen.

Erst am 6. Oktober teilte die Anstalt Zweibrücken der Kammer mit, dass die Frau inzwischen im Justizvollzugskrankenhaus der Anstalt Wittlich untergebracht war. Noch am selben Tag ersuchte das Gericht die dortige Einrichtung, die Videoanhörung zu ermöglichen. Die Weitergabe dieses Schreibens wurde an die Verurteilte verfügt, jedoch nicht an ihren Verteidiger. Dieser erschien am 8. Oktober in Zweibrücken, um gemeinsam mit seiner Mandantin teilzunehmen. Dort erfuhr er erst an der Pforte von ihrem Aufenthalt in Wittlich. Das Anhörungsprotokoll hielt seine Abwesenheit fest. Am folgenden Tag ging sein Schreiben bei Gericht ein, in dem er den Vorgang schilderte und um Verlegung des Termins bat. Gleichwohl erließ die Kammer am 10. Oktober die angegriffenen Entscheidungen.

Nach Auffassung des Senats mussten beide Entscheidungen auf einer ordnungsgemäßen mündlichen Anhörung beruhen. Für die Entscheidung über die bedingte Entlassung folgte das aus § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO; für den hier ausgesprochenen Bewährungswiderruf aus § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO. Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei die Möglichkeit, zur Anhörung einen Verteidiger des eigenen Vertrauens hinzuzuziehen. Grundsätzlich muss ein Verurteilter selbst dafür sorgen, dass sein Anwalt erscheint. Dieser Ausgangspunkt entbindet das Gericht aber nicht in jeder Situation von einer eigenen Benachrichtigung. Wird eine Anhörung kurzfristig angesetzt, muss es den Verteidiger informieren, damit die Hinzuziehung tatsächlich möglich bleibt.

Die kurzfristige Verlegung des Aufenthaltsorts stellte der Senat einer kurzfristigen Terminbestimmung gleich. Zwar war der 8. Oktober schon länger bekannt. Der Anwalt konnte aber wegen der nur zwei Tage vorher verfügten Änderung nicht mehr am angekündigten Ort gemeinsam mit seiner Mandantin an der Anhörung teilnehmen. Gerade diese neue Information hätte die Kammer selbst übermitteln müssen. Es genügte nicht, allein die Gefangene formlos zu benachrichtigen und ihr die weitere Verständigung zu überlassen. Wegen der formlosen Mitteilungen ließ sich zudem nicht nachvollziehen, seit wann sie überhaupt vom Termin und von dessen Änderung wusste. Selbst bei einer Kenntnis am 6. Oktober wäre der verbleibende Zeitraum für eine solche Verantwortungsverlagerung zu kurz gewesen.

Auf ein Verschulden des Gerichts kam es für die festgestellte Verletzung nicht an. Entscheidend war, dass die konkrete Verfahrensgestaltung die gewollte gemeinsame Teilnahme verhinderte. Eine allgemeine Mindestfrist, die einer verurteilten Person zur Information ihres Verteidigers eingeräumt werden muss, bestimmte der Senat nicht. Darüber brauchte er angesichts des eindeutig kurzfristigen Ablaufs nicht zu entscheiden. Ebenso wenig trug die bloße Tatsache der rechtzeitig zugestellten ursprünglichen Ladung die Anhörung: Die rechtzeitige Kenntnis eines Termins hilft nicht, wenn der maßgebliche Aufenthaltsort ohne entsprechende Nachricht geändert wird. Die Entscheidung knüpft damit an die tatsächliche Möglichkeit anwaltlicher Unterstützung unter den geänderten Bedingungen an.

Der Fehler erforderte eine neue Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; der Senat konnte die Sache nicht selbst abschließend nach § 309 Abs. 2 StPO erledigen. Aufgehoben wurde auch der Widerruf im dritten Verfahren, obwohl sich dort keine ausdrückliche Verteidigerbestellung fand. Offenbleiben konnte außerdem, welche Bedeutung es hatte, dass der Kammer bei ihrer Entscheidung offenbar eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt nicht vorlag. Der bereits festgestellte Anhörungsfehler reichte für die Aufhebung aus. Die Entscheidung ordnet daher weder unmittelbar die Entlassung an noch schließt sie einen erneuten Bewährungswiderruf aus. Über diese Fragen und die Kosten der Beschwerden musste nach ordnungsgemäßer Verfahrensgestaltung erneut das Landgericht befinden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Videoanhörungen müssen Terminsmitteilung und tatsächlicher Aufenthaltsort der inhaftierten Person zusammenpassen. Der Fall zeigt, dass eine früh zugestellte Ladung die gerichtliche Organisationspflicht nicht abschließend erfüllt. Wird eine Verlegung erst kurz vor dem Termin bekannt, braucht der bereits beteiligte Verteidiger eine eigene verlässliche Nachricht. Für die Dokumentation war hier das unmittelbar nach dem gescheiterten Teilnahmeversuch eingegangene Anwaltsschreiben besonders aussagekräftig. Es belegte, dass die Abwesenheit auf der fehlenden Information beruhte. Der erfolgreiche Angriff betraf jedoch das Verfahren: Die Frage der Entlassungsprognose und die Voraussetzungen eines erneuten Widerrufs waren damit noch nicht zugunsten der Verurteilten entschieden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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