Strafrecht

Bewährungsarbeit bei Gesamtstrafe: Positive Würdigung ersetzt keine förmliche Anrechnung

Wird eine frühere Bewährungsstrafe in eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, dürfen bereits erfüllte Arbeitsauflagen nicht lediglich allgemein strafmildernd erwähnt werden. Über ihre Anrechnung auf die Vollstreckungsdauer ist grundsätzlich ausdrücklich zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Zweibrücken beanstandete am 15. Dezember 2025, dass diese Entscheidung in einem Frankenthaler Berufungsurteil fehlte. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten blieb dennoch bestehen. Weil das Urteil den Umfang der geleisteten Arbeit nicht feststellte, konnte der Senat die Anrechnung nicht selbst beziffern. Er ordnete stattdessen an, dass das gesetzlich zuständige Gericht die fehlende Entscheidung nachträglich treffen muss. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Redaktioneller Kernsatz

Bewährungsarbeit bei Gesamtstrafe: Positive Würdigung ersetzt keine förmliche Anrechnung

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Amtsgericht Speyer hatte den Angeklagten im Dezember 2024 wegen verschiedener Bedrohungs-, Körperverletzungs- und Sachbeschädigungstaten verurteilt. Dabei bezog es eine bereits in Heidelberg verhängte Strafe ein und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Frankenthal die Verurteilung im Mai 2025, blieb aber bei derselben Dauer der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen. Die einbezogene Heidelberger Verurteilung betraf versuchte räuberische Erpressung und hatte zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe geführt. Deren Vollstreckung war ursprünglich für eine Bewährungszeit von drei Jahren ausgesetzt gewesen. Im Zusammenhang damit waren gemeinnützige Arbeitsleistungen auferlegt worden.

Mit seiner Revision machte der Angeklagte zunächst ein Verfahrenshindernis geltend. Der Senat verneinte jedoch eine Unwirksamkeit der Anklage. Nach § 200 Abs. 1 StPO muss erkennbar sein, welche konkrete Tat dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Anklageschrift muss außerdem den Angeschuldigten, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen. Nicht jeder denkbare Mangel macht sie jedoch unwirksam. Ein Fehler führt zur Einstellung wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung, wenn er die notwendige Abgrenzung des Verfahrensgegenstands betrifft. Jede Tat muss als geschichtliches Ereignis von anderen gleichartigen Handlungen unterscheidbar bleiben. Das ermöglicht insbesondere die Beurteilung, welche Tat durch das Urteil verbraucht wird und ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Hier waren Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten im Gesamtzusammenhang hinreichend beschrieben; auch der Eröffnungsbeschluss war deshalb wirksam.

Ebenso wenig erkannte der Senat einen Rechtsfehler beim Schuldspruch. Die Bemessung der Einzelstrafen, die Bildung der Gesamtstrafe als solche und die Entscheidung über deren fehlende Aussetzung zur Bewährung hielten ebenfalls stand. Zur näheren Begründung verwies er insoweit auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und teilweise auf das angegriffene Urteil. Der veröffentlichte Beschluss gibt keine zusätzlichen Einzelheiten zu den konkreten Tatabläufen oder zur Strafzumessung wieder. Sein eigenständig ausgeführter Korrekturpunkt betrifft vielmehr die frühere Bewährungsauflage. Die Anrechnung ist damit von der übrigen, erfolglos angegriffenen Verurteilung zu trennen und erfordert keine neue Bewertung sämtlicher bereits abgeurteilter Taten.

Durch die Einbeziehung der Heidelberger Strafe nach § 55 StGB entfiel deren bisherige Strafaussetzung. Das Gesetz sieht für Leistungen auf die frühere Bewährungsauflage keine Erstattung vor. Als Ausgleich ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 56f Abs. 3 StGB grundsätzlich eine Anrechnung vorzunehmen, die die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzt. Der Senat betonte den Unterschied zum gewöhnlichen Bewährungswiderruf: Hier führte die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zum Wegfall der Aussetzung. Bereits erbrachte Leistungen sollten deshalb nicht unberücksichtigt bleiben. Die Anrechnung steht in dieser Konstellation grundsätzlich nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist regelmäßig in die Entscheidungsformel aufzunehmen.

Das Landgericht hatte die Arbeitsleistungen zwar ausdrücklich zugunsten des Angeklagten gewürdigt. Es erwähnte, dass er die auferlegten Stunden zuverlässig und zur Zufriedenheit der Einsatzstelle abgeleistet und seine Termine pünktlich eingehalten hatte. Eine solche allgemeine Strafmilderungserwägung ersetzt nach dem Beschluss jedoch regelmäßig keine förmliche Anrechnung. Dem Urteil ließ sich weder die genaue Stundenzahl noch der Umfang einer daraus folgenden Verkürzung der Vollstreckung entnehmen. Ebenso wenig war erkennbar, ob und auf welche Weise die Leistungen bereits zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt hatten. Gerade weil das Landgericht dieselbe Gesamtstrafendauer wie das Amtsgericht festsetzte, bedurfte der Ausgleich einer nachvollziehbaren eigenen Begründung.

Der Rechtsfehler zwang gleichwohl nicht zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Die Gesamtstrafe war im Übrigen ordnungsgemäß gebildet worden. Es fehlte lediglich die zusätzliche Entscheidung, wie die Arbeitsleistungen bei ihrer Vollstreckung berücksichtigt werden sollten. Diese Trennung begrenzt den Erfolg der Revision: Die Strafe wird nicht neu festgesetzt, sondern die noch offene Anrechnung ist nachzuholen. Eine unmittelbare Ergänzung durch das Revisionsgericht kam allerdings nicht in Betracht. Ohne Feststellungen zur Zahl der geleisteten Stunden konnte der Senat keine konkrete Zahl anzurechnender Tage bestimmen. Eine eigene Schätzung oder die Ableitung einer bestimmten Arbeitsmenge allein aus der positiven Würdigung des Landgerichts nahm er nicht vor.

Stattdessen nutzte der Senat § 354 Abs. 1b StPO. Die unterbliebene vollstreckungsverkürzende Anrechnung behandelte er als Gesetzesverletzung bei der Bildung einer Gesamtstrafe, für die das nachträgliche Entscheidungsverfahren eröffnet werden kann. Die Entscheidung sollte das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht treffen. Der Tenor enthält daher keine bezifferte Gutschrift und legt auch keinen Umrechnungsschlüssel für bestimmte Arbeitsstunden fest. Trotz dieses begrenzten Erfolgs musste der Angeklagte die gesamten Kosten seines Rechtsmittels tragen. Nach Auffassung des Senats war dies angesichts des geringen Umfangs der Korrektur nicht unbillig. Die grundsätzliche Bestätigung der Verurteilung und die nachzuholende Anrechnung bestehen damit nebeneinander.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Der praktische Fehler lag hier nicht darin, dass die Vorinstanz die Arbeit übersehen hätte. Sie hatte diese sogar ausdrücklich positiv bewertet. Es fehlten aber die bezifferte Tatsachengrundlage und die davon getrennte förmliche Anrechnung. Bei der Einbeziehung einer Bewährungsstrafe sollten daher Bescheinigungen über tatsächlich geleistete Stunden vorliegen und im Urteil nachvollziehbar festgestellt werden. Eine allgemein günstige Strafzumessung kann die spätere Vollstreckungsberechnung nicht zuverlässig ersetzen. Für die Revision bestimmt die Qualität dieser Feststellungen auch den erreichbaren Verfahrensweg: Ohne Stundenzahl war hier lediglich eine nachträgliche Entscheidung möglich, während die Gesamtfreiheitsstrafe selbst Bestand behielt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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