Familienrecht
Private Umgangsvereinbarung: Nachträgliche Billigung setzt gerichtlichen Vergleich voraus
Eine von getrennten Eltern privat unterschriebene Umgangsvereinbarung wird nicht schon dadurch zu einem gerichtlich geschlossenen Vergleich, dass sie einen laufenden Familienkonflikt befrieden soll und dem Gericht bekannt wird. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob am 27. August 2025 die familiengerichtliche Billigung einer solchen Vereinbarung auf. Es fehlte an den notwendigen, gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärungen oder an einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Niederschrift des Einvernehmens. Die Mutter hatte die Billigung nachträglich beantragt, um bei Verstößen des Vaters Ordnungsmittel einsetzen zu können. Diesen Antrag wies der Senat zurück. Die Entscheidung beruht auf formellen Voraussetzungen und enthält keine inhaltliche Neubewertung der vereinbarten Umgangsregelung.
Redaktioneller Kernsatz
Private Umgangsvereinbarung: Nachträgliche Billigung setzt gerichtlichen Vergleich voraus
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Beteiligten waren getrenntlebende Eheleute und hatten zwei gemeinsame Kinder. Ursprünglich ging es in einem Eilverfahren vor dem Familiengericht Kaiserslautern um unterschiedliche Anliegen: Die Mutter wollte die Zustimmung des Vaters zur Anmeldung beider Kinder in einer bestimmten Kindertagesstätte erreichen. Der Vater beantragte seinerseits, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zu übertragen. Das Verfahren betraf damit nicht von Anfang an ausschließlich die spätere Umgangsregelung. Die Eltern verständigten sich während dieses Konflikts außerhalb des Gerichtsverfahrens auf ein umfassenderes Paket. Ihre Vereinbarung wurde mit Hilfe des Verfahrensbeistands erarbeitet und am 29. November 2024 von beiden unterzeichnet.
Das Schriftstück regelte mehrere Streitpunkte, darunter die Meldeadresse der Kinder und die Anmeldung in der Kindertagesstätte. Außerdem änderten die Eltern eine Umgangsvereinbarung, die bereits in einem früheren familiengerichtlichen Verfahren getroffen worden war. Zugleich erklärten sie ihre Bereitschaft, die im laufenden Eilverfahren gestellten Anträge zurückzunehmen. Der Verfahrensbeistand teilte dem Gericht am 5. Dezember 2024 mit, dass eine Verständigung erzielt worden sei. Anschließend nahmen beide Eltern ihre Anträge durch Schriftsätze ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten tatsächlich zurück. Das Familiengericht setzte daraufhin am 17. Dezember den Verfahrenswert fest und traf eine Kostenentscheidung. Eine gerichtliche Aufnahme der Einigung als Vergleich erfolgte dabei nicht.
Erst mehrere Monate später, am 11. April 2025, beantragte die Mutter die familiengerichtliche Billigung des Umgangsteils dieser privaten Vereinbarung. Sie begründete dies damit, dass der Vater sich nicht daran halte und ohne gerichtliche Billigung keine Ordnungsmittel verhängt werden könnten. Das Familiengericht entsprach dem Antrag am 22. April. Der Vater legte Beschwerde ein und warf der Mutter eine Entfremdung der Kinder von ihm vor. Aus seiner Sicht musste die Sache deshalb neu bewertet werden. Parallel betrieben die Beteiligten auf Antrag der Mutter ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG. Über dessen Ergebnis entschied der hier behandelte Beschluss nicht.
Der Senat hielt die Beschwerde gegen die Billigungsentscheidung für zulässig. Bei einer Entscheidung nach § 156 Abs. 2 FamFG handelt es sich um einen Endbeschluss im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, gegen den die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eröffnet ist. Der Vater musste die Billigung daher nicht als bloße, rechtlich unangreifbare Bestätigung der früheren Unterschriften hinnehmen. In der Sache kam es auf seinen Vorwurf zur Eltern-Kind-Beziehung jedoch nicht entscheidend an. Die Billigung scheiterte nach Auffassung des Gerichts bereits an einem vorgelagerten formellen Erfordernis: Es musste zunächst eine gerichtliche Vergleichsvereinbarung vorliegen, die überhaupt gebilligt werden konnte.
§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG setzt nach dem im Beschluss zugrunde gelegten Verständnis voraus, dass das Einvernehmen als Vergleich aufgenommen wird. Dafür ist grundsätzlich eine Niederschrift als Bestandteil des gerichtlichen Vermerks anzufertigen. Der Senat verwies hierzu auf § 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 sowie § 162 Abs. 1 ZPO. Diese Vorgaben betreffen die förmliche Niederschrift des Vergleichs als Bestandteil des gerichtlichen Vermerks. Eine solche gerichtliche Dokumentation war hier nicht erfolgt. Die von den Eltern außerhalb des Verfahrens unterschriebene Urkunde war kein Ersatz dafür. Auch der Bericht des Verfahrensbeistands über eine erzielte Verständigung änderte nicht die rechtliche Qualität der Erklärung. Er belegte die außergerichtliche Einigung, erfüllte aber nicht die erforderliche gerichtliche Aufnahme ihres Inhalts.
Daneben prüfte der Senat den schriftlichen Weg eines gerichtlichen Vergleichs. Nach § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO können die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vorschlag des Gerichts durch Schriftsatz annehmen. Auch eine solche Gestaltung lag hier nicht vor. Erforderlich waren gegenüber dem Gericht abgegebene Prozesserklärungen, welche die sonst notwendigen Protokollerklärungen ersetzen. Die Eltern hatten jedoch nur außerhalb des Verfahrens ihre Zustimmung zur Vereinbarung erklärt. An das Gericht gerichtete Zustimmungserklärungen waren zu keinem Zeitpunkt eingereicht worden. Die späteren anwaltlichen Schriftsätze enthielten die Rücknahmen der Sachanträge, nicht die notwendigen Erklärungen zum gerichtlichen Abschluss eines Vergleichs.
Damit fehlte bereits die Grundlage für die nachträgliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG. Weder die schriftliche Einigung selbst noch die anschließende Erledigung des ursprünglichen Verfahrens ersetzten den erforderlichen gerichtlichen Vergleichsschluss. Der Senat änderte den Beschluss des Familiengerichts und wies den Antrag der Mutter zurück, ohne den Eltern stattdessen eine neue Umgangsregelung vorzugeben. Aus dem Erfolg der Beschwerde folgt daher auch keine gerichtliche Bestätigung des väterlichen Entfremdungsvorwurfs. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten mussten die Beteiligten jeweils selbst tragen. Den Gegenstandswert setzte das Oberlandesgericht auf 2.000 Euro fest.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer eine private Umgangseinigung später mit gerichtlichen Mitteln durchsetzen möchte, sollte ihren verfahrensrechtlichen Abschluss unmittelbar mitbedenken. Hier reichten die gemeinsamen Unterschriften, die Mitwirkung des Verfahrensbeistands und die anschließenden Antragsrücknahmen zusammen nicht aus. Entscheidend war die fehlende Erklärung gegenüber dem Gericht in einer der vorgesehenen Formen. Der Versuch, erst bei neuen Konflikten die Billigung nachzuholen, scheiterte deshalb bereits vor einer inhaltlichen Prüfung. Der Beschluss trennt zudem den formellen Erfolg des Vaters von dessen Vorwürfen gegen die Mutter. Weder wurden diese Vorwürfe bestätigt noch die vereinbarten Umgangszeiten durch eine neue gerichtliche Regelung ersetzt.