Strafrecht
Abstinenzweisung trotz gescheiterter Therapie: Entscheidend bleibt die individuelle Zumutbarkeit
Eine gescheiterte Suchttherapie schließt eine strafbewehrte Abstinenzweisung während der Führungsaufsicht nicht automatisch aus. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hielt mit Beschluss vom 10. Juni 2025 eine solche Weisung gegenüber einem langjährig drogenabhängigen Verurteilten aufrecht. Maßgeblich waren seine zeitweise nachgewiesene Abstinenz, die vom Senat angenommene Bedeutung fehlender Behandlungsmotivation und die Gefahr erheblicher weiterer Straftaten. Die Entscheidung beruht auf einer ausführlichen Einzelfallabwägung. Selbst die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Aufhebung der Weisung wegen Unzumutbarkeit beantragt. Der Senat bewertete die vorhandenen Erkenntnisse jedoch anders und verwarf die Beschwerde auf Kosten des Verurteilten.
Redaktioneller Kernsatz
Abstinenzweisung trotz gescheiterter Therapie: Entscheidend bleibt die individuelle Zumutbarkeit
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Mann war im März 2021 unter anderem wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Strafkammer hatte, sachverständig beraten, eine Cannabis- und Amphetaminabhängigkeit angenommen. Im Juli 2021 begann der Maßregelvollzug; dort kam es erneut zu positiv ausgefallenen Drogentests. Nach Einschätzung der Klinik entstand keine tragfähige Behandlungs- und Veränderungsmotivation. Die Unterbringung wurde deshalb für erledigt erklärt. Seit Januar 2022 befand sich der Verurteilte wieder im Strafvollzug, aus dem er am 23. Mai 2025 entlassen wurde.
Die Strafvollstreckungskammer hatte zuvor die nach der Entlassung eintretende Führungsaufsicht ausgestaltet. Die angegriffene Weisung untersagte den Konsum von Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Während der gesamten Führungsaufsicht waren jährlich vier Urinkontrollen vorgesehen, jeweils in Abständen von höchstens drei Monaten. Untersucht werden sollten die gängigen Betäubungsmittel, ausdrücklich mit Ausnahme von Cannabis. Die Proben konnten bei einem behandelnden Allgemeinmediziner, dem Gesundheitsamt oder der örtlichen Suchtberatungsstelle abgegeben werden. Ergebnisse waren dem Bewährungshelfer binnen drei Tagen nachzuweisen; die Staatskasse sollte die Kosten bis auf Weiteres tragen. Damit regelte die Anordnung sowohl das Konsumverbot als auch dessen praktische Überwachung.
Das Rechtsmittel richtete sich ausschließlich gegen diese Abstinenzweisung. Es handelte sich deshalb um eine einfache Beschwerde und nicht um eine sofortige Beschwerde gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht insgesamt. Die grundsätzlich erforderliche Abhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer fehlte; eine Zurückverweisung allein zur Nachholung hielt der Senat dennoch nicht für geboten. Inhaltlich war seine Kontrolle beschränkt: Aufzuheben wäre eine gesetzlich nicht gedeckte, ermessensfehlerhafte oder unverhältnismäßige Anordnung. Der Senat hatte somit die Rechtmäßigkeit der konkreten Weisung zu beurteilen. Eine erneute Entscheidung über die gesamte Führungsaufsicht oder über die frühere Unterbringung war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Für die Verhältnismäßigkeit betonte das Gericht die besondere Belastung durch die Strafbewehrung. Ein Verstoß gegen eine entsprechende Weisung kann nach § 145a StGB strafrechtliche Folgen haben. Deshalb genügt der allgemeine Wunsch nach einem drogenfreien Leben des Betroffenen nicht. Nach dem vom Senat herangezogenen verfassungsgerichtlichen Maßstab müssen insbesondere die Möglichkeit weisungsgemäßen Verhaltens und gewichtige Schutzinteressen berücksichtigt werden. Bei einem langjährig Suchtkranken ohne erfolgreiche Therapie ist die Zumutbarkeit besonders streng zu prüfen. In diese Prüfung gehören die Aussicht auf Zweckerreichung, die bisherige Öffnung gegenüber Therapieangeboten sowie Art und Gewicht der bei weiterem Konsum zu erwartenden Straftaten.
Die Rückfälle während Haft und Maßregelvollzug erkannte der Senat ausdrücklich als Argument gegen eine hinreichende Abstinenzfähigkeit an. Zugleich lagen mehrere negative Drogentests aus unterschiedlichen Jahren vor. Diese belegten nach seiner Bewertung, dass der Verurteilte zumindest zeitweise auf Betäubungsmittel verzichten konnte. Ergänzend verwies das Gericht auf seinen vorübergehenden Einsatz als Hausarbeiter und weitere Beschäftigungen in Haft. Die Ablösung von der Hausarbeit war wegen eines Verstoßes gegen ein Telefonverbot erfolgt, nicht wegen Drogenkonsums. Aus den Vollzugsberichten ergaben sich zudem keine gravierenden Entzugserscheinungen. Die erwähnte medikamentöse Behandlung von Schlafproblemen bewertete der Senat nicht als Nachweis einer grundsätzlich fehlenden Fähigkeit zur Abstinenz.
Weitere Bedeutung erhielten die unterschiedlichen Angaben des Verurteilten zu seinen Konsummengen und der dokumentierte Therapieverlauf. Der Senat erwog, die Selbstauskünfte könnten auch von der Aussicht auf eine Unterbringung und eine frühere Entlassung beeinflusst gewesen sein. Eine festgestellte Täuschung oder eine neue medizinische Diagnose formulierte er damit nicht. Die Strafkammer und die behandelnde Klinik hatten die Suchterkrankung zudem diagnostisch teilweise unterschiedlich eingeordnet; unstreitig blieb für den Senat die fehlende erfolgreiche Behandlung. Aus den Klinik- und Vollzugsberichten leitete er vielmehr ab, dass Rückfälle und Therapiescheitern in erster Linie mit mangelnder Motivation zusammenhingen. Zwar hatte der Mann eine Informationsgruppe der externen Suchtberatung regulär abgeschlossen. Anschließend nutzte er jedoch weder den weiteren Gesprächskreis noch die Möglichkeit, mit der Drogenberatung Anschlussmaßnahmen für die Zeit nach der Entlassung vorzubereiten.
Auch für den Fall eingeschränkter nachhaltiger Abstinenzfähigkeit hielt der Senat die Weisung nach einer Gesamtabwägung noch für zumutbar. Die Anlassstraftat war zumindest auch zur Finanzierung des eigenen Konsums begangen worden. Bewaffneter Betäubungsmittelhandel gefährde erhebliche Sicherheitsinteressen. Hinzu kamen frühere Gewaltverurteilungen, wobei das Gericht den langen zeitlichen Abstand einer Raubverurteilung berücksichtigte, sowie auffälliges Verhalten im Vollzug. Bei einem Vorfall in der Klinik blieb ausdrücklich unklar, ob das Übergießen einer Mitarbeiterin mit Wasser gesteuert oder Ausdruck unkoordinierter Impulsivität war. Daneben war eine Beteiligung an einer Auseinandersetzung zwischen Gefangenen dokumentiert. Zusammen mit fehlender beruflicher Stabilität begründete dies für den Senat die Sorge vor erneuter Beschaffungsdelinquenz und aggressivem Verhalten unter stimulierenden Betäubungsmitteln. Es handelte sich um eine Gefahrenprognose, nicht um die Feststellung bereits begangener neuer Taten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Bei einer Abstinenzweisung muss die Verteidigung die tatsächliche Fähigkeit zur Befolgung ebenso konkret aufarbeiten wie die prognostizierte Gefahr weiterer Straftaten. Hier standen positiven Drogentests und einer gescheiterten Therapie mehrere negative Kontrollen sowie Hinweise auf fehlende Behandlungsmotivation gegenüber. Medizinische Einschätzungen, der genaue Verlauf von Rückfällen und dokumentierte Bemühungen um Nachsorge können deshalb entscheidend sein. Einzelne drogenfreie Phasen beweisen für sich genommen noch keine dauerhaft gesicherte Abstinenzfähigkeit; umgekehrt beendet die Diagnose einer Abhängigkeit die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht. Auch der konkrete Umfang der Weisung verdient Aufmerksamkeit: Die angeordneten Kontrollen nahmen Cannabis ausdrücklich aus und wurden zunächst von der Staatskasse finanziert.